Die ordentliche Revision ist aus dem vom Berufungsgericht angeführten Grund zulässig; sie ist auch berechtigt.
1.1. Nach § 684 ABGB erwirbt der Legatar in der Regel (§ 699 ABGB) gleich nach dem Tod des Erblassers für sich und seine Nachfolger ein Recht auf das Vermächtnis. Der Anfall (Erwerb) der Vermächtnisforderung vollzieht sich wie beim Erben, mangels anderer Anordnung des Erblassers mit dem Erbfall, bei suspensiv bedingter Zuwendung erst mit dem Bedingungseintritt (Welser in Rummel, ABGB³ § 684 Rz 1). Das Vermächtnis einzelner Verlassenschaftsstücke und darauf sich beziehender Rechte kann der Legatar nach § 685 1. HS ABGB sogleich fordern. Diese privilegierten Vermächtnisse werden mit dem Anfall fällig (Welser aaO § 685 Rz 3). Der Eintritt der Fälligkeit erfolgt von selbst, setzt also keine Einmahnung voraus (Welser aaO § 685 Rz 4; SZ 49/118; NZ 1979, 143; NZ 1992, 69).1.1. Nach Paragraph 684, ABGB erwirbt der Legatar in der Regel (Paragraph 699, ABGB) gleich nach dem Tod des Erblassers für sich und seine Nachfolger ein Recht auf das Vermächtnis. Der Anfall (Erwerb) der Vermächtnisforderung vollzieht sich wie beim Erben, mangels anderer Anordnung des Erblassers mit dem Erbfall, bei suspensiv bedingter Zuwendung erst mit dem Bedingungseintritt (Welser in Rummel, ABGB³ Paragraph 684, Rz 1). Das Vermächtnis einzelner Verlassenschaftsstücke und darauf sich beziehender Rechte kann der Legatar nach Paragraph 685, 1. HS ABGB sogleich fordern. Diese privilegierten Vermächtnisse werden mit dem Anfall fällig (Welser aaO Paragraph 685, Rz 3). Der Eintritt der Fälligkeit erfolgt von selbst, setzt also keine Einmahnung voraus (Welser aaO Paragraph 685, Rz 4; SZ 49/118; NZ 1979, 143; NZ 1992, 69).
1.2. Bei dem Vermächtnis eines einzelnen Verlassenschaftsstückes kommen nach § 686 ABGB dem Legatar auch die seit dem Tod des Erblassers laufenden Zinsen, entstandenen Nutzungen und jeder andere Zuwachs zustatten. Der Beschwerte muss die angefallenen Zinsen und sonstige Nutzungen, also die natürlichen und zivilen Früchte, herausgeben und, soweit er sie verbraucht hat, Wertersatz leisten (Weiß in Klang ABGB² III 614; Welser aaO § 686 Rz 2). Mit „Zinsen" meint das Gesetz aus der Sache erlöste Benützungsentgelte (Welser aaO § 686 Rz 3).1.2. Bei dem Vermächtnis eines einzelnen Verlassenschaftsstückes kommen nach Paragraph 686, ABGB dem Legatar auch die seit dem Tod des Erblassers laufenden Zinsen, entstandenen Nutzungen und jeder andere Zuwachs zustatten. Der Beschwerte muss die angefallenen Zinsen und sonstige Nutzungen, also die natürlichen und zivilen Früchte, herausgeben und, soweit er sie verbraucht hat, Wertersatz leisten (Weiß in Klang ABGB² römisch drei 614; Welser aaO Paragraph 686, Rz 2). Mit „Zinsen" meint das Gesetz aus der Sache erlöste Benützungsentgelte (Welser aaO Paragraph 686, Rz 3).
2. Reicht - wie im vorliegenden Fall - die Verlassenschaft zur Bezahlung der Schulden, anderer pflichtgemäßen Auslagen und zur Berichtigung aller Vermächtnisse nicht aus, so sind die Legate nach § 692 ABGB verhältnismäßig zu kürzen. Nach dieser Bestimmung ist der Erbe, solange eine solche Gefahr obwaltet, die Vermächtnisse ohne Sicherstellung zu berichtigen nicht schuldig. Dabei sind Sachvermächtnisse möglichst naturaliter, aber unter Bedachtnahme auf die Interessen des Erben und der Legatare, zu kürzen; soweit dies nicht möglich ist, tritt Geld an ihre Stelle (Welser aaO § 692 Rz 8). Sofern es vernünftig und den Beteiligten zumutbar ist, kann dem Sachlegatar eine Zahlung an den Nachlass auferlegt werden (JBl 1967, 371; Welser aaO). Für die Beurteilung der Frage, ob die Verlassenschaft zur Deckung der Legate ausreicht oder diese zu kürzen sind, ist auf den Zeitpunkt der Einantwortung abzustellen (Welser aaO § 692 Rz 7).2. Reicht - wie im vorliegenden Fall - die Verlassenschaft zur Bezahlung der Schulden, anderer pflichtgemäßen Auslagen und zur Berichtigung aller Vermächtnisse nicht aus, so sind die Legate nach Paragraph 692, ABGB verhältnismäßig zu kürzen. Nach dieser Bestimmung ist der Erbe, solange eine solche Gefahr obwaltet, die Vermächtnisse ohne Sicherstellung zu berichtigen nicht schuldig. Dabei sind Sachvermächtnisse möglichst naturaliter, aber unter Bedachtnahme auf die Interessen des Erben und der Legatare, zu kürzen; soweit dies nicht möglich ist, tritt Geld an ihre Stelle (Welser aaO Paragraph 692, Rz 8). Sofern es vernünftig und den Beteiligten zumutbar ist, kann dem Sachlegatar eine Zahlung an den Nachlass auferlegt werden (JBl 1967, 371; Welser aaO). Für die Beurteilung der Frage, ob die Verlassenschaft zur Deckung der Legate ausreicht oder diese zu kürzen sind, ist auf den Zeitpunkt der Einantwortung abzustellen (Welser aaO Paragraph 692, Rz 7).
3.1. Sofern die Legatare die Vermächtnisse bereits empfangen haben, gewährt § 693 ABGB dem Vermächtnisschuldner, der das Legat ohne Abzug oder (ausreichende) Sicherstellung erfüllt hat, einen Kondiktionsanspruch (Eccher in Schwimann, ABGB³ § 693 Rz 1). Dabei wird der Abzug nach dem Wert, den das Vermächtnis zur Zeit des Empfangs hatte, und den daraus gezogenen Nutzungen bestimmt. Der Beitragsanspruch des Erben geht auf verhältnismäßige Rückerstattung in Geld, wobei der Wert der Sache nach dem Zeitpunkt des Empfangs zu bestimmen ist. Es ist so viel zu zahlen, als der Erbe ursprünglich abzuziehen berechtigt gewesen wäre (7 Ob 512/90 NZ 1990, 300). Darüber hinaus sind die bisher bezogenen Nutzungen verhältnismäßig zu vergüten (Welser aaO § 693 Rz 1).3.1. Sofern die Legatare die Vermächtnisse bereits empfangen haben, gewährt Paragraph 693, ABGB dem Vermächtnisschuldner, der das Legat ohne Abzug oder (ausreichende) Sicherstellung erfüllt hat, einen Kondiktionsanspruch (Eccher in Schwimann, ABGB³ Paragraph 693, Rz 1). Dabei wird der Abzug nach dem Wert, den das Vermächtnis zur Zeit des Empfangs hatte, und den daraus gezogenen Nutzungen bestimmt. Der Beitragsanspruch des Erben geht auf verhältnismäßige Rückerstattung in Geld, wobei der Wert der Sache nach dem Zeitpunkt des Empfangs zu bestimmen ist. Es ist so viel zu zahlen, als der Erbe ursprünglich abzuziehen berechtigt gewesen wäre (7 Ob 512/90 NZ 1990, 300). Darüber hinaus sind die bisher bezogenen Nutzungen verhältnismäßig zu vergüten (Welser aaO Paragraph 693, Rz 1).
3.2. § 693 ABGB betrifft zwar nur den Ersatzanspruch der Verlassenschaft gegen den Legatar. Allerdings setzt diese Bestimmung denknotwendig voraus, dass die Verlassenschaft bzw der Erbe einem entsprechenden, also auch die seit dem Erbanfall getätigten Nutzungen umfassenden Anspruch ausgesetzt ist, soll doch § 693 ABGB sicherstellen, dass es im Ergebnis keinen Unterschied macht, ob das Legat sofort oder später erfüllt wurde. Die Einbeziehung der Nutzungen in § 693 ABGB erklärt sich daraus, dass zwischen dem Anfall des Legats und dem für die allfällige Legatskürzung nach § 692 ABGB maßgeblichen Zeitpunkt der Einantwortung (vgl Welser aaO § 692 Rz 7) erhebliche Zeit vergehen kann. Aus dieser Überlegung bezieht § 693 ABGB die seit dem Anfall des Legats gezogenen Nutzungen in den Ersatzanspruch mit ein; im Ergebnis soll daher die Verlassenschaft bzw der Erbe so gestellt werden, wie diese stünden, wenn das Legat nicht sofort erfüllt worden wäre, sondern die Befriedigung des Legats im Hinblick auf die Unzulänglichkeit des Nachlasses aufgeschoben worden wäre.3.2. Paragraph 693, ABGB betrifft zwar nur den Ersatzanspruch der Verlassenschaft gegen den Legatar. Allerdings setzt diese Bestimmung denknotwendig voraus, dass die Verlassenschaft bzw der Erbe einem entsprechenden, also auch die seit dem Erbanfall getätigten Nutzungen umfassenden Anspruch ausgesetzt ist, soll doch Paragraph 693, ABGB sicherstellen, dass es im Ergebnis keinen Unterschied macht, ob das Legat sofort oder später erfüllt wurde. Die Einbeziehung der Nutzungen in Paragraph 693, ABGB erklärt sich daraus, dass zwischen dem Anfall des Legats und dem für die allfällige Legatskürzung nach Paragraph 692, ABGB maßgeblichen Zeitpunkt der Einantwortung vergleiche Welser aaO Paragraph 692, Rz 7) erhebliche Zeit vergehen kann. Aus dieser Überlegung bezieht Paragraph 693, ABGB die seit dem Anfall des Legats gezogenen Nutzungen in den Ersatzanspruch mit ein; im Ergebnis soll daher die Verlassenschaft bzw der Erbe so gestellt werden, wie diese stünden, wenn das Legat nicht sofort erfüllt worden wäre, sondern die Befriedigung des Legats im Hinblick auf die Unzulänglichkeit des Nachlasses aufgeschoben worden wäre.
3.3. Dabei kann es für die Legatskürzung keinen Unterschied machen, ob der Legatar - wie im Regelfall - eine vom Erben verschiedene Person ist oder - wie im vorliegenden Fall - der Erbe gleichzeitig auch Legatar ist. Im Hinblick auf den Zweck des § 693 ABGB ist hier auch die Eigennutzung durch den Vermächtnisnehmer in Anschlag zu bringen. Es macht unter diesem Gesichtspunkt keinen Unterschied, ob der Legatar das Objekt vermietet oder selbst bewohnt hat. Hätte der Erbe die Erfüllung des Legats (Übergabe der Liegenschaft) aufgeschoben, so würde sich das Objekt weiter im Nachlass befinden und müsste der Legatar Mietzins an den Nachlass zahlen. Der Umstand, dass dies im vorliegenden Fall unterblieben ist, weil der Legatar bereits im ihm vermachten Haus wohnte, kann keinen Unterschied machen.3.3. Dabei kann es für die Legatskürzung keinen Unterschied machen, ob der Legatar - wie im Regelfall - eine vom Erben verschiedene Person ist oder - wie im vorliegenden Fall - der Erbe gleichzeitig auch Legatar ist. Im Hinblick auf den Zweck des Paragraph 693, ABGB ist hier auch die Eigennutzung durch den Vermächtnisnehmer in Anschlag zu bringen. Es macht unter diesem Gesichtspunkt keinen Unterschied, ob der Legatar das Objekt vermietet oder selbst bewohnt hat. Hätte der Erbe die Erfüllung des Legats (Übergabe der Liegenschaft) aufgeschoben, so würde sich das Objekt weiter im Nachlass befinden und müsste der Legatar Mietzins an den Nachlass zahlen. Der Umstand, dass dies im vorliegenden Fall unterblieben ist, weil der Legatar bereits im ihm vermachten Haus wohnte, kann keinen Unterschied machen.
4.1. Die Bestimmung des § 686 ABGB, wonach dem Vermächtnisnehmer ab dem Fälligkeitszeitpunkt sämtliche Erträgnisse zukommen, ist im Zusammenhalt mit den Bestimmungen über die Legatskürzung (§§ 692 ff ABGB) zu sehen: Soweit nach diesen Bestimmungen die Befriedigung des Legatars aufgeschoben werden kann, gebühren dem Legatar auch keine Erträgnisse. Andernfalls bestünde ein Wertungswiderspruch zu § 693 ABGB, der für den Fall, dass das Legat vor der Legatskürzung erfüllt wurde, die Rückgabe nicht nur der vermachten Sache, sondern auch der daraus gezogenen Nutzungen explizit anordnet.4.1. Die Bestimmung des Paragraph 686, ABGB, wonach dem Vermächtnisnehmer ab dem Fälligkeitszeitpunkt sämtliche Erträgnisse zukommen, ist im Zusammenhalt mit den Bestimmungen über die Legatskürzung (Paragraphen 692, ff ABGB) zu sehen: Soweit nach diesen Bestimmungen die Befriedigung des Legatars aufgeschoben werden kann, gebühren dem Legatar auch keine Erträgnisse. Andernfalls bestünde ein Wertungswiderspruch zu Paragraph 693, ABGB, der für den Fall, dass das Legat vor der Legatskürzung erfüllt wurde, die Rückgabe nicht nur der vermachten Sache, sondern auch der daraus gezogenen Nutzungen explizit anordnet.
4.2. Jedenfalls dann, wenn die Befriedigung der Legatare gemäß §§ 692 ff ABGB aufgeschoben wird, kann es auch nicht zu einer Konfusion iSd § 1445 ABGB zwischen dem Legatar und dem Mieter (vgl dazu Reischauer in Rummel, ABGB³ § 1445 Rz 2; Weiß in Klang² III 639) kommen. Selbst wenn jedoch aufgrund vorzeitiger Erfüllung des Legats eine Konfusion eintreten sollte, zeigt § 693 ABGB, dass der Wert der Nutzungsmöglichkeit bei der Legatskürzung zu berücksichtigen ist.4.2. Jedenfalls dann, wenn die Befriedigung der Legatare gemäß Paragraphen 692, ff ABGB aufgeschoben wird, kann es auch nicht zu einer Konfusion iSd Paragraph 1445, ABGB zwischen dem Legatar und dem Mieter vergleiche dazu Reischauer in Rummel, ABGB³ Paragraph 1445, Rz 2; Weiß in Klang² römisch drei 639) kommen. Selbst wenn jedoch aufgrund vorzeitiger Erfüllung des Legats eine Konfusion eintreten sollte, zeigt Paragraph 693, ABGB, dass der Wert der Nutzungsmöglichkeit bei der Legatskürzung zu berücksichtigen ist.
4.3. Zwar hat die Einrede der Gefahr der Unzulänglichkeit des Nachlasses grundsätzlich nur insoweit aufschiebende Wirkung, als der geltend gemachte Legatsanspruch voraussichtlich von der Kürzung betroffen ist (RIS-Justiz RS0012633). Im vorliegenden Fall ist das vermachte Haus jedoch unteilbar, sodass die Erfüllung des Legats zunächst zur Gänze hätte verweigert werden können. Selbst wenn das Legat jedoch ungekürzt erfüllt wurde, könnte der Legatar nach § 693 ABGB dieses nur insoweit behalten, als sein Legat nicht einer entsprechenden Kürzung unterworfen ist.4.3. Zwar hat die Einrede der Gefahr der Unzulänglichkeit des Nachlasses grundsätzlich nur insoweit aufschiebende Wirkung, als der geltend gemachte Legatsanspruch voraussichtlich von der Kürzung betroffen ist (RIS-Justiz RS0012633). Im vorliegenden Fall ist das vermachte Haus jedoch unteilbar, sodass die Erfüllung des Legats zunächst zur Gänze hätte verweigert werden können. Selbst wenn das Legat jedoch ungekürzt erfüllt wurde, könnte der Legatar nach Paragraph 693, ABGB dieses nur insoweit behalten, als sein Legat nicht einer entsprechenden Kürzung unterworfen ist.
5. Aus dieser Erwägung bedurfte es keines Eingehens auf die Frage, ob das faktische Verhalten des Legatars, der einfach im bereits zuvor gemieteten Bestandobjekt verblieb, als sofortige Erfüllung des Legats durch die Verlassenschaft anzusehen ist oder nicht. Auf die Ansprüche anderer Vermächtnisnehmer gegen die Verlassenschaft hat dies jedenfalls keinen Einfluss.
6. Dies bedeutet im Ergebnis, dass zu den Nachlassaktiven von (insoweit unstrittig) 1.440.862 EUR noch ein Nutzungsentgelt für die mehr als siebenjährige Nutzung des Bestandobjekts hinzuzurechnen ist. Die klagende Partei geht dabei im Berufungs- und Revisionsverfahren selbst nicht mehr von einem Betrag von insgesamt 120.000 EUR, sondern nur mehr - entsprechend der Höhe des früher bezahlten Mietzinses - von insgesamt 89.277,93 EUR aus. Unter Berücksichtigung der Nachlassverbindlichkeiten von (unstrittig) 258.828,68 EUR ergibt sich ein reiner Nachlass von 1.271.311,25 EUR. Setzt man diesen Betrag in Relation zur Summe der Legate von 1.387.271,35 EUR, so ergibt sich ein Kürzungsfaktor von 0,916411378. Damit hat die klagende Partei, der ein Barvermächtnis in Höhe von 327.027,75 EUR vermacht wurde, Anspruch auf 299.691,95 EUR. Von diesem Betrag wurden bereits 250.000 EUR im Wege eines Teilvergleichs anerkannt; weitere 28.646,06 EUR hat das Erstgericht zugesprochen. Die Klägerin hat daher Anspruch auf weitere 21.045,89 EUR.
In Stattgebung der Revision waren daher die Urteile der Vorinstanzen entsprechend abzuändern.
7. Im Hinblick auf die Abänderung der Urteile der Vorinstanzen war auch die Kostenentscheidung neu zu fassen. Dabei waren Verfahrensabschnitte zu bilden. Bis zum Abschluss des Teilvergleichs hat die klagende Partei zu 94 % obsiegt, sodass sie Anspruch auf Ersatz von 88 % ihrer Kosten und 94 % ihrer Barauslagen hat.
Im zweiten Verfahrensabschnitt waren nur mehr 67.242,67 EUR streitgegenständlich; hier hat die klagende Partei mit 44 % obsiegt, sodass die beklagte Partei Anspruch auf Ersatz von 12 % ihrer Kosten hat. Zieht man diesen Betrag vom Kostenersatzanspruch der klagenden Partei ab, so ergibt sich der zugesprochene Kostenbetrag.
Im Berufungs- und Revisionsverfahren ist die klagende Partei dem gegenüber zur Gänze durchgedrungen.