Rechtssatz RS0012654
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0012654
Entscheidungsdatum
25.10.2011
Rechtssatz
Eine Legatsreduktion (gegebenenfalls auf Null) tritt ein, wenn und insoweit die (mit dem gemeinen Wert zu schätzenden) Nachlassaktiven nach Abzug der (mit dem gemeinen Wert anzusetzenden) Nachlasspassiven und anderen pflichtmäßigen Auslagen (das sind die Schulden des Erblassers einschließlich der familienrechtlichen Schulden - §§ 98 f, 142, 795 f ABGB - und der Schulden an den Erben, die Begräbniskosten, die Kosten der Verlassenschaftsabhandlung und die Pflichtteilsansprüche) nicht ausreichen, um alle Vermächtnisse zu begleichen.Eine Legatsreduktion (gegebenenfalls auf Null) tritt ein, wenn und insoweit die (mit dem gemeinen Wert zu schätzenden) Nachlassaktiven nach Abzug der (mit dem gemeinen Wert anzusetzenden) Nachlasspassiven und anderen pflichtmäßigen Auslagen (das sind die Schulden des Erblassers einschließlich der familienrechtlichen Schulden - Paragraphen 98, f, 142, 795 f ABGB - und der Schulden an den Erben, die Begräbniskosten, die Kosten der Verlassenschaftsabhandlung und die Pflichtteilsansprüche) nicht ausreichen, um alle Vermächtnisse zu begleichen.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 591/83
Entscheidungstext OGH 31.05.1983 5 Ob 591/83
Veröff: EvBl 1983/158 S 601
- 1 Ob 690/89
Entscheidungstext OGH 17.01.1990 1 Ob 690/89
Auch; Veröff: EvBl 1990/109 S 527 = NZ 1991,228
- 3 Ob 183/97a
Entscheidungstext OGH 15.10.1997 3 Ob 183/97a
- 4 Ob 235/06x
Entscheidungstext OGH 13.02.2007 4 Ob 235/06x
Auch; Beisatz: Hier: Pflichtteilsansprüche. (T1)
- 3 Ob 175/08v
Entscheidungstext OGH 03.10.2008 3 Ob 175/08v
Beisatz: Dies gilt auch für Schenkungen auf den Todesfall. (T2)
- 6 Ob 204/09g
Entscheidungstext OGH 17.12.2009 6 Ob 204/09g
Vgl auch; Beisatz: Für die Beurteilung der Frage, ob die Verlassenschaft zur Deckung der Legate ausreicht oder diese zu kürzen sind, ist auf den Zeitpunkt der Einantwortung abzustellen. (T3)
- 9 Ob 83/10m
Entscheidungstext OGH 25.10.2011 9 Ob 83/10m
Vgl auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0012654
Zuletzt aktualisiert am
03.01.2012
Dokumentnummer
JJR_19830531_OGH0002_0050OB00591_8300000_002