Entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts (§ 508 Abs 1 ZPO) sind die Rekurse beider Parteien, die gemeinsam behandelt werden, aus folgenden Erwägungen nicht zulässig:Entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts (Paragraph 508, Absatz eins, ZPO) sind die Rekurse beider Parteien, die gemeinsam behandelt werden, aus folgenden Erwägungen nicht zulässig:
Einem Aufhebungsbeschluss der zweiten Instanz, der auf einer zutreffenden Rechtsansicht beruht, kann der Oberste Gerichtshof nicht entgegen treten.
a) Zur Schenkungsanfechtung: Anfechtbar sind nach § 29 Z 1 KO in den letzten zwei Jahren vor der Konkurseröffnung vorgenommene unentgeltliche Verfügungen (Rechtshandlungen) des Gemeinschuldners, soweit es sich nicht um die dort genannten Ausnahmen handelt. Die Beantwortung der Frage, ob eine entgeltliche oder eine unentgeltliche Verfügung vorliegt, ist nach den Umständen im Zeitpunkt ihrer Vornahme zu entscheiden (4 Ob 507/93 = ÖBA 1993, 832 mwN ua; RIS-Justiz RS0064328). Da das Gesetz nicht nur Schenkungen erfassen will, kommt es vorwiegend auf den Willen des Verfügenden an, der auf Unentgeltlichkeit ausgerichtet sein muss. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein entgeltliches oder unentgeltliches Rechtsgeschäft vorliegt, kann daher der Parteiwille nicht außer Betracht bleiben (eingehend mwN 6 Ob 1/01t = ZIK 2002, 63 mwN). Ob somit etwas als Gegenwert gemeint ist, darüber entscheidet der Parteiwille, dafür, ob es an einem Gegenwert fehlt, ist dagegen der objektive Sachverhalt maßgebend. Eine für die Anfechtbarkeit nach § 29 Z 1 KO erforderliche unentgeltliche Leistung (Verfügung) liegt nur dann vor, wenn der Zweck der Leistung eine Freigebigkeit ist (RIS-Justiz RS0033054). Erforderlich ist also als subjektives Element der Wille des Verfügenden zur Freigebigkeit, das heißt, dass seine Verfügung nicht von einer Gegenleistung abhängig sein soll (zuletzt 2 Ob 225/07p;a) Zur Schenkungsanfechtung: Anfechtbar sind nach Paragraph 29, Ziffer eins, KO in den letzten zwei Jahren vor der Konkurseröffnung vorgenommene unentgeltliche Verfügungen (Rechtshandlungen) des Gemeinschuldners, soweit es sich nicht um die dort genannten Ausnahmen handelt. Die Beantwortung der Frage, ob eine entgeltliche oder eine unentgeltliche Verfügung vorliegt, ist nach den Umständen im Zeitpunkt ihrer Vornahme zu entscheiden (4 Ob 507/93 = ÖBA 1993, 832 mwN ua; RIS-Justiz RS0064328). Da das Gesetz nicht nur Schenkungen erfassen will, kommt es vorwiegend auf den Willen des Verfügenden an, der auf Unentgeltlichkeit ausgerichtet sein muss. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein entgeltliches oder unentgeltliches Rechtsgeschäft vorliegt, kann daher der Parteiwille nicht außer Betracht bleiben (eingehend mwN 6 Ob 1/01t = ZIK 2002, 63 mwN). Ob somit etwas als Gegenwert gemeint ist, darüber entscheidet der Parteiwille, dafür, ob es an einem Gegenwert fehlt, ist dagegen der objektive Sachverhalt maßgebend. Eine für die Anfechtbarkeit nach Paragraph 29, Ziffer eins, KO erforderliche unentgeltliche Leistung (Verfügung) liegt nur dann vor, wenn der Zweck der Leistung eine Freigebigkeit ist (RIS-Justiz RS0033054). Erforderlich ist also als subjektives Element der Wille des Verfügenden zur Freigebigkeit, das heißt, dass seine Verfügung nicht von einer Gegenleistung abhängig sein soll (zuletzt 2 Ob 225/07p;
Koziol/Bollenberger in Bartsch/Pollak/Buchegger, Insolvenzrecht4 § 29 KO Rz 4; König, Die Anfechtung nach der Konkursordnung3, Rz 9/8;Koziol/Bollenberger in Bartsch/Pollak/Buchegger, Insolvenzrecht4 Paragraph 29, KO Rz 4; König, Die Anfechtung nach der Konkursordnung3, Rz 9/8;
Rebernig in Konecny/Schubert, § 29 Rz 7, jeweils mwN). Der zweiten Instanz ist darin zuzustimmen, dass die maßgebliche Unentgeltlichkeit mit der allein dazu vorliegenden Feststellung „... es kann nicht festgestellt werden, dass die Gemeinschuldnerin dem Beklagten Geld geschuldet hätte ...", nicht abschließend beurteilt werden kann. Der aufhebenden Entscheidung der zweiten Instanz kann daher, weil auf einer richtigen Rechtsansicht beruhend, nicht entgegen getreten werden.Rebernig in Konecny/Schubert, Paragraph 29, Rz 7, jeweils mwN). Der zweiten Instanz ist darin zuzustimmen, dass die maßgebliche Unentgeltlichkeit mit der allein dazu vorliegenden Feststellung „... es kann nicht festgestellt werden, dass die Gemeinschuldnerin dem Beklagten Geld geschuldet hätte ...", nicht abschließend beurteilt werden kann. Der aufhebenden Entscheidung der zweiten Instanz kann daher, weil auf einer richtigen Rechtsansicht beruhend, nicht entgegen getreten werden.
b) Zu den Anfechtungsgründen nach § 30 KO:b) Zu den Anfechtungsgründen nach Paragraph 30, KO:
1. § 30 KO regelt die Anfechtung wegen Begünstigung und lautet:1. Paragraph 30, KO regelt die Anfechtung wegen Begünstigung und lautet:
(1) Anfechtbar ist eine nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder nach dem Antrage auf Konkurseröffnung oder in den letzten sechzig Tagen vorher vorgenommene Sicherstellung oder Befriedigung eines Gläubigers:
1. wenn der Gläubiger eine Sicherstellung oder Befriedigung erlangt hat, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht in der Zeit zu beanspruchen hatte, es sei denn, dass er durch diese Rechtshandlung vor den anderen Gläubigern nicht begünstigt worden ist;
wenn sie zugunsten anderer als der unter Z. 2 genannten Personen vorgenommen worden ist und diesen die Absicht des Gemeinschuldners, sie vor den anderen Gläubigern zu begünstigen, bekannt war oder bekannt sein mußte.wenn sie zugunsten anderer als der unter Ziffer 2, genannten Personen vorgenommen worden ist und diesen die Absicht des Gemeinschuldners, sie vor den anderen Gläubigern zu begünstigen, bekannt war oder bekannt sein mußte.
(2) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn die Begünstigung früher als ein Jahr vor der Konkurseröffnung stattgefunden hat.
2. Zur Frage der Kongruenz bzw Inkongruenz im Zusammenhang mit dem Anfechtungstatbestand der objektiven (zuletzt 3 Ob 8/08k mwN; RIS-Justiz RS0064511 ua; Petschek/Reimer/Schiemer, Das österr. Insolvenzrecht 369) Begünstigung nach § 30 Abs 1 Z 1 KO besteht eine gefestigte oberstgerichtliche Judikatur, der die zweite Instanz folgte. Neben anderen, hier unbestrittenen Voraussetzungen setzt die Anfechtung nach § 30 Abs 1 Z 1 KO voraus, dass der Beklagte eine Deckung erlangte, die er „nicht" oder „nicht in der Art" oder „nicht in der Zeit" nach materiellem Recht zu beanspruchen hatte (sogenannte inkongruente oder abweichende Deckung). Die abweichende Deckung besteht darin, dass die tatsächliche Leistung und der Inhalt des materiellen Schuldverhältnisses zur Zeit der Leistung voneinander abweichen, wogegen „gebührende", eine Anfechtung ausschließende Deckung dann vorliegt, wenn sie in einer Art gewährt wurde, auf die der Gläubiger durch Vertrag oder Gesetz schon vor Beginn der Frist des § 30 Abs 1 KO Anspruch erworben hatte. Bei Beurteilung, ob dies der Fall ist, müssen die maßgeblichen Vereinbarungen und Vorgänge nach ihrem wirtschaftlichen Zweck betrachtet werden (König aaO Rz 10/54). Um kongruent zu sein, darf sich die bewirkte Befriedigung nicht wesentlich oder in unüblichem Maß von der tatsächlich zustehenden entfernen. Dies beruht auf dem Gedanken, die Begünstigung durch inkongruente Deckung sei eine so auffällige Tatsache, dass sich der begünstigte Gläubiger nicht damit entschuldigen könne, es treffe ihn kein Verschulden daran, wenn ihm die Begünstigung verborgen geblieben sei. Seine letztendliche Rechtfertigung erhält § 30 Abs 1 Z 1 KO durch die „Verdächtigkeit" der Deckung aus der objektiven Abweichung von der geschuldeten Leistungspflicht (König aaO; Rebernig aaO § 30 KO Rz 129). Die Kongruenz zwischen Anspruch und Deckungsleistung ist im Interesse der Gläubigergleichbehandlung an sich nach strengen Maßstäben zu beurteilen. Für die Inkongruenz der Deckung trifft den klagenden Masseverwalter die Behauptungs- und Beweislast (stRsp, zuletzt 3 Ob 8/08k).2. Zur Frage der Kongruenz bzw Inkongruenz im Zusammenhang mit dem Anfechtungstatbestand der objektiven (zuletzt 3 Ob 8/08k mwN; RIS-Justiz RS0064511 ua; Petschek/Reimer/Schiemer, Das österr. Insolvenzrecht 369) Begünstigung nach Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins, KO besteht eine gefestigte oberstgerichtliche Judikatur, der die zweite Instanz folgte. Neben anderen, hier unbestrittenen Voraussetzungen setzt die Anfechtung nach Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins, KO voraus, dass der Beklagte eine Deckung erlangte, die er „nicht" oder „nicht in der Art" oder „nicht in der Zeit" nach materiellem Recht zu beanspruchen hatte (sogenannte inkongruente oder abweichende Deckung). Die abweichende Deckung besteht darin, dass die tatsächliche Leistung und der Inhalt des materiellen Schuldverhältnisses zur Zeit der Leistung voneinander abweichen, wogegen „gebührende", eine Anfechtung ausschließende Deckung dann vorliegt, wenn sie in einer Art gewährt wurde, auf die der Gläubiger durch Vertrag oder Gesetz schon vor Beginn der Frist des Paragraph 30, Absatz eins, KO Anspruch erworben hatte. Bei Beurteilung, ob dies der Fall ist, müssen die maßgeblichen Vereinbarungen und Vorgänge nach ihrem wirtschaftlichen Zweck betrachtet werden (König aaO Rz 10/54). Um kongruent zu sein, darf sich die bewirkte Befriedigung nicht wesentlich oder in unüblichem Maß von der tatsächlich zustehenden entfernen. Dies beruht auf dem Gedanken, die Begünstigung durch inkongruente Deckung sei eine so auffällige Tatsache, dass sich der begünstigte Gläubiger nicht damit entschuldigen könne, es treffe ihn kein Verschulden daran, wenn ihm die Begünstigung verborgen geblieben sei. Seine letztendliche Rechtfertigung erhält Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins, KO durch die „Verdächtigkeit" der Deckung aus der objektiven Abweichung von der geschuldeten Leistungspflicht (König aaO; Rebernig aaO Paragraph 30, KO Rz 129). Die Kongruenz zwischen Anspruch und Deckungsleistung ist im Interesse der Gläubigergleichbehandlung an sich nach strengen Maßstäben zu beurteilen. Für die Inkongruenz der Deckung trifft den klagenden Masseverwalter die Behauptungs- und Beweislast (stRsp, zuletzt 3 Ob 8/08k).
Wie bereits das Berufungsgericht zutreffend erkannte, ist vorerst maßgeblich, dass dem Beklagten als Bürgen - unabhängig von der Frage des Übergangs von Sicherungsrechten - ein Rückgriffsrecht gegen den Hauptschuldner zukam. Dieses findet seine Grundlage einerseits in der schuldrechtlichen Beziehung zwischen Hauptschuldner und Bürge (etwa in einem Auftragsverhältnis), gleichzeitig eröffnet das Gesetz noch einen weiteren Regressweg: Derjenige, der eine fremde Schuld bezahlt, für die er persönlich haftet, tritt aufgrund der Legalzession des § 1358 ABGB in die Rechte des Gläubigers ein und kann vom Schuldner Erfüllung fordern. Das Rückgriffsrecht steht dem Bürgen auch dann zu, wenn sich der Gläubiger - wie hier - durch Exekution befriedigt hat (4 Ob 518/96 = SZ 69/40; 3 Ob 2280/96g; RIS-Justiz RS0032307; Koziol/Welser13 II 150).Wie bereits das Berufungsgericht zutreffend erkannte, ist vorerst maßgeblich, dass dem Beklagten als Bürgen - unabhängig von der Frage des Übergangs von Sicherungsrechten - ein Rückgriffsrecht gegen den Hauptschuldner zukam. Dieses findet seine Grundlage einerseits in der schuldrechtlichen Beziehung zwischen Hauptschuldner und Bürge (etwa in einem Auftragsverhältnis), gleichzeitig eröffnet das Gesetz noch einen weiteren Regressweg: Derjenige, der eine fremde Schuld bezahlt, für die er persönlich haftet, tritt aufgrund der Legalzession des Paragraph 1358, ABGB in die Rechte des Gläubigers ein und kann vom Schuldner Erfüllung fordern. Das Rückgriffsrecht steht dem Bürgen auch dann zu, wenn sich der Gläubiger - wie hier - durch Exekution befriedigt hat (4 Ob 518/96 = SZ 69/40; 3 Ob 2280/96g; RIS-Justiz RS0032307; Koziol/Welser13 römisch zwei 150).
Infolge der im Bürgschaftsvertrag enthaltenen - von § 1358 ABGB abweichenden, aber zulässigen - Vereinbarung, nach der die Rechte der Bank erst mit der vollständigen Befriedigung des Gläubigers auf den Bürgen übergehen sollten (3 Ob 195/97s = SZ 70/135), konnte der Beklagte sein Rückgriffsrecht aber nicht bereits ab dem Zeitpunkt seiner Zahlung(en) durchsetzen, sondern erst zu jenem Zeitpunkt, an dem die (gesamte) noch offene Kreditforderung der kreditierenden Bank von 175.560,30 EUR zur Gänze beglichen war, sollte doch der Forderungsübergang erst zu diesem Zeitpunkt erfolgen. Erst dann stand ihm die Geltendmachung seiner Bürgenregressforderung als Nachlassgläubiger im Verlassenschaftsverfahren offen. Auf dieses sein Recht, sich als Bürge im Umfang der geleisteten Zahlung beim Geschenkgeber (als Hauptschuldner) bzw nach dessen Tod im Rahmen des Verlassenschaftsverfahrens zu regressieren, hat sich der Beklagte bereits im Verfahren erster Instanz ausdrücklich berufen.Infolge der im Bürgschaftsvertrag enthaltenen - von Paragraph 1358, ABGB abweichenden, aber zulässigen - Vereinbarung, nach der die Rechte der Bank erst mit der vollständigen Befriedigung des Gläubigers auf den Bürgen übergehen sollten (3 Ob 195/97s = SZ 70/135), konnte der Beklagte sein Rückgriffsrecht aber nicht bereits ab dem Zeitpunkt seiner Zahlung(en) durchsetzen, sondern erst zu jenem Zeitpunkt, an dem die (gesamte) noch offene Kreditforderung der kreditierenden Bank von 175.560,30 EUR zur Gänze beglichen war, sollte doch der Forderungsübergang erst zu diesem Zeitpunkt erfolgen. Erst dann stand ihm die Geltendmachung seiner Bürgenregressforderung als Nachlassgläubiger im Verlassenschaftsverfahren offen. Auf dieses sein Recht, sich als Bürge im Umfang der geleisteten Zahlung beim Geschenkgeber (als Hauptschuldner) bzw nach dessen Tod im Rahmen des Verlassenschaftsverfahrens zu regressieren, hat sich der Beklagte bereits im Verfahren erster Instanz ausdrücklich berufen.
3. Im vorliegenden Fall war der Beklagte nach dem Tod des Geschenkgebers mit seiner Rückgriffsforderung auf die Verlassenschaft nach dem Geschenkgeber verwiesen; im Rahmen des Verlassenschaftsverfahrens kam ihm die Stellung eines Verlassenschaftsgläubigers zu. Denn die Schenkung auf den Todesfall ist nach dem Tod des Erblassers - jedenfalls im Verhältnis zu den Verlassenschaftsgläubigern - wie ein Vermächtnis (Legat) zu behandeln (4 Ob 2029/96b = SZ 69/108 ua, zuletzt 3 Ob 9/08g; RIS-Justiz RS0012517), weshalb hier der Gemeinschuldnerin im Verlassenschaftsverfahren des Geschenkgebers im Verhältnis zum Beklagten die Stellung einer Vermächtnisnehmerin (und nicht einer Verlassenschaftsgläubigerin, wovon die zweite Instanz ausgeht) zukam. Das österreichische Erbrecht kennt zwei verschiedene, voneinander unabhängige Formen der Legatsreduktion, nämlich einmal das Recht nach § 692 ABGB, wenn die Vermächtnisse den Reinnachlass übersteigen, und zum anderen gemäß § 783 ABGB, wenn dem Noterben der gebührende Pflichtteil nicht oder nicht vollständig ausgemessen wurde (1 Ob 627/91 = SZ 65/7 ua; RIS-Justiz RS0012649). Nach § 692 ABGB sind die Gläubiger des Erblassers vor den Vermächtnisnehmern zu befriedigen, wenn der Nachlass zur Befriedigung aller nicht ausreicht (Welser in Rummel3 § 690 ABGB Rz 3; Apathy in KBB2, § 692 ABGB Rz 1). Für die Reduktion des Legats ist der „gemeine Wert" des Nachlassvermögens maßgebend (4 Ob 549, 550/89 = JBl 1990, 111; RIS-Justiz RS0012647). Eine Legatsreduktion (gegebenenfalls auch auf Null) tritt ein, wenn und insoweit die mit dem gemeinen Wert zu schätzenden Nachlassaktiven nach Abzug der mit dem gemeinen Wert anzusetzenden Nachlasspassiven und anderen pflichtmäßigen Auslagen (Schulden des Erblassers einschließlich der familienrechtlichen Schulden und der Schulden an den Erben, die Begräbniskosten, die Kosten der Verlassenschaftsabhandlung und die Pflichtteilsansprüche) nicht ausreichen, um alle Vermächtnisse zu begleichen (5 Ob 591/83 = EvBl 1983/158 ua; RIS-Justiz RS0012654). Dies gilt auch für Schenkungen auf den Todesfall (9 Ob 98/01d = NZ 2002, 94; RIS-Justiz RS0012643 [T3]).3. Im vorliegenden Fall war der Beklagte nach dem Tod des Geschenkgebers mit seiner Rückgriffsforderung auf die Verlassenschaft nach dem Geschenkgeber verwiesen; im Rahmen des Verlassenschaftsverfahrens kam ihm die Stellung eines Verlassenschaftsgläubigers zu. Denn die Schenkung auf den Todesfall ist nach dem Tod des Erblassers - jedenfalls im Verhältnis zu den Verlassenschaftsgläubigern - wie ein Vermächtnis (Legat) zu behandeln (4 Ob 2029/96b = SZ 69/108 ua, zuletzt 3 Ob 9/08g; RIS-Justiz RS0012517), weshalb hier der Gemeinschuldnerin im Verlassenschaftsverfahren des Geschenkgebers im Verhältnis zum Beklagten die Stellung einer Vermächtnisnehmerin (und nicht einer Verlassenschaftsgläubigerin, wovon die zweite Instanz ausgeht) zukam. Das österreichische Erbrecht kennt zwei verschiedene, voneinander unabhängige Formen der Legatsreduktion, nämlich einmal das Recht nach Paragraph 692, ABGB, wenn die Vermächtnisse den Reinnachlass übersteigen, und zum anderen gemäß Paragraph 783, ABGB, wenn dem Noterben der gebührende Pflichtteil nicht oder nicht vollständig ausgemessen wurde (1 Ob 627/91 = SZ 65/7 ua; RIS-Justiz RS0012649). Nach Paragraph 692, ABGB sind die Gläubiger des Erblassers vor den Vermächtnisnehmern zu befriedigen, wenn der Nachlass zur Befriedigung aller nicht ausreicht (Welser in Rummel3 Paragraph 690, ABGB Rz 3; Apathy in KBB2, Paragraph 692, ABGB Rz 1). Für die Reduktion des Legats ist der „gemeine Wert" des Nachlassvermögens maßgebend (4 Ob 549, 550/89 = JBl 1990, 111; RIS-Justiz RS0012647). Eine Legatsreduktion (gegebenenfalls auch auf Null) tritt ein, wenn und insoweit die mit dem gemeinen Wert zu schätzenden Nachlassaktiven nach Abzug der mit dem gemeinen Wert anzusetzenden Nachlasspassiven und anderen pflichtmäßigen Auslagen (Schulden des Erblassers einschließlich der familienrechtlichen Schulden und der Schulden an den Erben, die Begräbniskosten, die Kosten der Verlassenschaftsabhandlung und die Pflichtteilsansprüche) nicht ausreichen, um alle Vermächtnisse zu begleichen (5 Ob 591/83 = EvBl 1983/158 ua; RIS-Justiz RS0012654). Dies gilt auch für Schenkungen auf den Todesfall (9 Ob 98/01d = NZ 2002, 94; RIS-Justiz RS0012643 [T3]).
Bisher liegt zu diesem Themenkreis nur die Feststellung vor, der Nachlass nach dem Geschenkgeber sei „überschuldet" gewesen. Sollte sich im fortgesetzten Verfahren ergeben, dass der Nachlass nicht ausreichte, um - neben den übrigen Nachlassschulden - auch die Bürgenregressforderung des Beklagten zumindest teilweise zu erfüllen, wäre die Kürzung der Schenkung auf den Todesfall - unter Umständen auch auf Null - tatsächlich erforderlich gewesen. Nicht der Gemeinschuldnerin stünde diesfalls der Restkaufpreis ihrer auf den Todesfall geschenkten Eigentumswohnung zu, sondern dem Beklagten als einem der gemeinschuldnerischen Beschenkten vorrangigen Verlassenschaftsgläubiger. Würde aber der gesamte Erlös aus dem Verkauf der auf den Todesfall geschenkten Sache zur Befriedigung von Nachlassgläubigern benötigt, wäre das Vermögen der Gemeinschuldnerin nicht zum Nachteil ihrer Gläubiger geschmälert. Infolge Kongruenz der Befriedigung wäre in einem solchen Fall eine Anfechtbarkeit nach § 30 Abs 1 Z 1 KO zu verneinen. Eine Inkongruenz der Befriedigung könnte freilich dann vorliegen, wenn im fortgesetzten Verfahren doch Nachlassaktiva festgestellt werden sollten, die zur (allenfalls auch nur teilweisen) Befriedigung der Bürgenregressforderung des Beklagten ausreichten. Wäre die Kürzung der Schenkung auf den Todesfall nämlich nicht (oder nur teilweise) erforderlich, stünde der Konkursmasse der Anspruch auf (allenfalls teilweise) Auszahlung des Restkaufpreises zu.Bisher liegt zu diesem Themenkreis nur die Feststellung vor, der Nachlass nach dem Geschenkgeber sei „überschuldet" gewesen. Sollte sich im fortgesetzten Verfahren ergeben, dass der Nachlass nicht ausreichte, um - neben den übrigen Nachlassschulden - auch die Bürgenregressforderung des Beklagten zumindest teilweise zu erfüllen, wäre die Kürzung der Schenkung auf den Todesfall - unter Umständen auch auf Null - tatsächlich erforderlich gewesen. Nicht der Gemeinschuldnerin stünde diesfalls der Restkaufpreis ihrer auf den Todesfall geschenkten Eigentumswohnung zu, sondern dem Beklagten als einem der gemeinschuldnerischen Beschenkten vorrangigen Verlassenschaftsgläubiger. Würde aber der gesamte Erlös aus dem Verkauf der auf den Todesfall geschenkten Sache zur Befriedigung von Nachlassgläubigern benötigt, wäre das Vermögen der Gemeinschuldnerin nicht zum Nachteil ihrer Gläubiger geschmälert. Infolge Kongruenz der Befriedigung wäre in einem solchen Fall eine Anfechtbarkeit nach Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins, KO zu verneinen. Eine Inkongruenz der Befriedigung könnte freilich dann vorliegen, wenn im fortgesetzten Verfahren doch Nachlassaktiva festgestellt werden sollten, die zur (allenfalls auch nur teilweisen) Befriedigung der Bürgenregressforderung des Beklagten ausreichten. Wäre die Kürzung der Schenkung auf den Todesfall nämlich nicht (oder nur teilweise) erforderlich, stünde der Konkursmasse der Anspruch auf (allenfalls teilweise) Auszahlung des Restkaufpreises zu.
4. Zu prüfen bleibt, ob dem Beklagten ein Anspruch darauf zukam, als Verlassenschaftsgläubiger mit seiner Bürgenregressforderung gerade aus dem restlichen Verkaufserlös der der Gemeinschuldnerin auf den Todesfall geschenkten Eigentumswohnung befriedigt zu werden. Wer die Schuld eines anderen, für die er nicht haftet (§ 1358 ABGB), bezahlt, kann vor oder bei der Zahlung vom Gläubiger die Abtretung seiner Rechte verlangen; hat er dies getan, so wirkt die Zahlung als Einlösung der Forderung (§ 1422 ABGB). Wird nun - wie hier - eine Höchstbetragshypothek bestellt, so haftet das Pfand nicht an den einzelnen Forderungen, sondern am Kreditrahmen. Nur wenn dieser Kreditrahmen auf eine einzelne Forderung (deren Teil) reduziert wird, findet bei der Einlösung dieser Forderung nach § 1422 ABGB ein Übergang der Hypothek auf den Einlöser statt. Ohne solche Reduktion des Kreditrahmens geht nur die einzelne Forderung auf den Einlöser über, nicht aber die Hypothek. Wird allerdings bei einer Höchstbetragshypothek das ursprüngliche Grundverhältnis zwischen Altgläubiger und Hauptschuldner beendet, etwa durch Kündigung des Kreditgebers fällig gestellt, damit der Kreditrahmen ausdrücklich auf eine einzelne fällige Forderung reduziert und damit klar, dass eine Wiederausnützung nicht mehr stattfinden soll, hat dies zur Folge, dass auch die Höchstbetragshypothek bei Einlösung als Festbetragshypothek behandelt wird und bei Einlösung als Verkehrshypothek auf den Drittzahler übergeht (stRsp, 3 Ob 108/03h = ÖBA 2004, 640 mwN ua; RIS-Justiz RS0033415). Eine zulässige Wiederausnutzung des Kreditrahmens eines Verstorbenen, dessen Schuld bei der kreditgewährenden Bank zur Gänze getilgt wurde, scheint zwar kaum wahrscheinlich. Dazu kann aber noch nicht abschließend Stellung genommen werden.4. Zu prüfen bleibt, ob dem Beklagten ein Anspruch darauf zukam, als Verlassenschaftsgläubiger mit seiner Bürgenregressforderung gerade aus dem restlichen Verkaufserlös der der Gemeinschuldnerin auf den Todesfall geschenkten Eigentumswohnung befriedigt zu werden. Wer die Schuld eines anderen, für die er nicht haftet (Paragraph 1358, ABGB), bezahlt, kann vor oder bei der Zahlung vom Gläubiger die Abtretung seiner Rechte verlangen; hat er dies getan, so wirkt die Zahlung als Einlösung der Forderung (Paragraph 1422, ABGB). Wird nun - wie hier - eine Höchstbetragshypothek bestellt, so haftet das Pfand nicht an den einzelnen Forderungen, sondern am Kreditrahmen. Nur wenn dieser Kreditrahmen auf eine einzelne Forderung (deren Teil) reduziert wird, findet bei der Einlösung dieser Forderung nach Paragraph 1422, ABGB ein Übergang der Hypothek auf den Einlöser statt. Ohne solche Reduktion des Kreditrahmens geht nur die einzelne Forderung auf den Einlöser über, nicht aber die Hypothek. Wird allerdings bei einer Höchstbetragshypothek das ursprüngliche Grundverhältnis zwischen Altgläubiger und Hauptschuldner beendet, etwa durch Kündigung des Kreditgebers fällig gestellt, damit der Kreditrahmen ausdrücklich auf eine einzelne fällige Forderung reduziert und damit klar, dass eine Wiederausnützung nicht mehr stattfinden soll, hat dies zur Folge, dass auch die Höchstbetragshypothek bei Einlösung als Festbetragshypothek behandelt wird und bei Einlösung als Verkehrshypothek auf den Drittzahler übergeht (stRsp, 3 Ob 108/03h = ÖBA 2004, 640 mwN ua; RIS-Justiz RS0033415). Eine zulässige Wiederausnutzung des Kreditrahmens eines Verstorbenen, dessen Schuld bei der kreditgewährenden Bank zur Gänze getilgt wurde, scheint zwar kaum wahrscheinlich. Dazu kann aber noch nicht abschließend Stellung genommen werden.
5. Diesfalls wären dann freilich ergänzende Feststellungen zur Begünstigungsabsicht der Gemeinschuldnerin und zu der von § 30 Abs 1 Z 3 KO geforderten Voraussetzung des „Kennens oder Kennenmüssen" der Begünstigungsabsicht durch den Beklagten erforderlich.5. Diesfalls wären dann freilich ergänzende Feststellungen zur Begünstigungsabsicht der Gemeinschuldnerin und zu der von Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 3, KO geforderten Voraussetzung des „Kennens oder Kennenmüssen" der Begünstigungsabsicht durch den Beklagten erforderlich.
6. Im Hinblick auf das Vorbringen im Rekurs der Masseverwalterin kann schon jetzt festgehalten werden, dass der Beklagte seine Ansprüche als Verlassenschaftsgläubiger auch dann nicht verloren hat, wenn er diese Ansprüche - trotz Gläubigerkonvokation - im Verlassenschaftsverfahren nicht angemeldet hat. Findet eine Gläubigerkonvokation statt (was in casu nicht feststeht; der A-Akt (laut Register AZ 10 A 117/03f des BG Hietzing) wurde nicht beigeschafft, so besteht eine Obliegenheit des Gläubigers zur Anmeldung. Der Einberufung der Gläubiger kommt aber keine materiellrechtliche Wirkung in Ansehung des Bestands der gegen den Nachlass erhobenen Forderungen zu, sie hat vielmehr nur den Zweck, dem Erben eine Übersicht über den Schuldenstand zu verschaffen, nicht aber, die Verlassenschaftsgläubiger in der gerichtlichen Verfolgung ihrer Ansprüche gegen den Nachlass zu behindern. Meldet somit ein Gläubiger nicht an, so verliert er seine Ansprüche nicht. Er läuft nur Gefahr, dass der Nachlass bereits erschöpft ist (RIS-Justiz RS0013112, RS0013113). Die Anmeldung kann aber überhaupt unterbleiben, wenn die Forderung dem Erben oder Kurator bekannt ist (Welser in Rummel³, §§ 813 bis 815 Rz 5 unter Hinweis auf GlU 3.404). Von einem Verzicht des Beklagten kann entgegen den Rekursausführungen der Masseverwalterin beim derzeitigen Aktenstand jedenfalls nicht gesprochen werden.6. Im Hinblick auf das Vorbringen im Rekurs der Masseverwalterin kann schon jetzt festgehalten werden, dass der Beklagte seine Ansprüche als Verlassenschaftsgläubiger auch dann nicht verloren hat, wenn er diese Ansprüche - trotz Gläubigerkonvokation - im Verlassenschaftsverfahren nicht angemeldet hat. Findet eine Gläubigerkonvokation statt (was in casu nicht feststeht; der A-Akt (laut Register AZ 10 A 117/03f des BG Hietzing) wurde nicht beigeschafft, so besteht eine Obliegenheit des Gläubigers zur Anmeldung. Der Einberufung der Gläubiger kommt aber keine materiellrechtliche Wirkung in Ansehung des Bestands der gegen den Nachlass erhobenen Forderungen zu, sie hat vielmehr nur den Zweck, dem Erben eine Übersicht über den Schuldenstand zu verschaffen, nicht aber, die Verlassenschaftsgläubiger in der gerichtlichen Verfolgung ihrer Ansprüche gegen den Nachlass zu behindern. Meldet somit ein Gläubiger nicht an, so verliert er seine Ansprüche nicht. Er läuft nur Gefahr, dass der Nachlass bereits erschöpft ist (RIS-Justiz RS0013112, RS0013113). Die Anmeldung kann aber überhaupt unterbleiben, wenn die Forderung dem Erben oder Kurator bekannt ist (Welser in Rummel³, Paragraphen 813 bis 815 Rz 5 unter Hinweis auf GlU 3.404). Von einem Verzicht des Beklagten kann entgegen den Rekursausführungen der Masseverwalterin beim derzeitigen Aktenstand jedenfalls nicht gesprochen werden.
Insgesamt kann dem Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts nicht entgegen getreten werden. Dies muss zur Zurückweisung der Rekurse beider Parteien führen.
Der Kostenvorbehalt - einschließlich des Vorbehalts der Entscheidung über die vom Beklagten ergänzend verzeichnete Pauschalgebühr für den Rekurs an den Obersten Gerichtshof - beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt - einschließlich des Vorbehalts der Entscheidung über die vom Beklagten ergänzend verzeichnete Pauschalgebühr für den Rekurs an den Obersten Gerichtshof - beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.