Rechtssatz RS0013113
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0013113
Geschäftszahl
8Ob537/82; 2Ob659/84; 3Ob175/08v
Entscheidungsdatum
03.10.2008
Rechtssatz
Der Einberufung der Gläubiger kommt keine materiellrechtliche Wirkung hinsichtlich des Bestandes der gegen den Nachlaß erhobenen Forderungen zu, sie hat vielmehr nur den Zweck, dem Erben eine Übersicht über den Schuldenstand zu verschaffen, nicht aber, die Verlassenschaftsgläubiger in der gerichtlichen Verfolgung ihrer Ansprüche gegen den Nachlaß zu behindern (SZ 14/208; JB 29)
Entscheidungstexte
- 8 Ob 537/82
Entscheidungstext OGH 30.09.1982 8 Ob 537/82
- 2 Ob 659/84
Entscheidungstext OGH 07.05.1985 2 Ob 659/84
Auch
- 3 Ob 175/08v
Entscheidungstext OGH 03.10.2008 3 Ob 175/08v
Beisatz: Meldet ein Gläubiger nicht an, so verliert er seine Ansprüche nicht. Er läuft nur Gefahr, dass der Nachlass bereits erschöpft ist. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0013113
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2009
Dokumentnummer
JJR_19820930_OGH0002_0080OB00537_8200000_001