Die außerordentliche Revision des Klägers ist nicht zulässig.
1. Zur Frage der Kongruenz bzw Inkongruenz im Zusammenhang mit dem Anfechtungstatbestand der objektiven (1 Ob 112/01d = ÖBA 2002, 661 = ZIK 2002, 63 = RdW 2002, 346 = ecolex 2002, 510; RIS-Justiz RS0064511 ua; Petschek/Reimer/Schiemer, Das österr. Insolvenzrecht 369) Begünstigung nach § 30 Abs 1 Z 1 KO - andere Rechtsgründe stellen sich im Revisionsstadium nicht mehr - besteht eine gefestigte oberstgerichtliche Judikatur, der die Vorinstanzen folgten. Neben anderen, hier unbestrittenen Voraussetzungen setzt die Anfechtung nach § 30 Abs 1 Z 1 KO voraus, dass der Beklagte eine Deckung erlangte, die er „nicht" oder „nicht in der Art" - unter welchem Gesichtspunkt der vorliegende Fall zu prüfen ist - oder „nicht in der Zeit" nach materiellem Recht zu beanspruchen hatte (sogenannte inkongruente oder abweichende Deckung). Die abweichende Deckung besteht darin, dass die tatsächliche Leistung und der Inhalt des materiellen Schuldverhältnisses zur Zeit der Leistung voneinander abweichen, wogegen „gebührende", eine Anfechtung ausschließende Deckung dann vorliegt, wenn sie in einer Art gewährt wurde, auf die der Gläubiger durch Vertrag oder Gesetz schon vor Beginn der Frist des § 30 Abs 1 KO Anspruch erworben hatte. Bei Beurteilung, ob dies der Fall ist, müssen die maßgeblichen Vereinbarungen und Vorgänge nach ihrem wirtschaftlichen Zweck betrachtet werden (König, Die Anfechtung nach der Konkursordnung3 Rz 10/54). Um kongruent zu sein, darf sich die bewirkte Befriedigung nicht wesentlich oder in unüblichem Maß von der tatsächlich zustehenden entfernen. Unter „unwesentlichen Abweichungen" können auch Leistungen durch Dritte verstanden werden, wenn der Leistungsinhalt dadurch keine Änderung erfährt und die Abweichung verkehrsüblich ist oder unter den Parteien nicht ungewöhnlich ist (1 Ob 112/01d ua; Petschek/Reimer/Schiemer aaO 327; König aaO). Dies beruht auf dem Gedanken, die Begünstigung durch inkongruente Deckung sei eine so auffällige Tatsache, dass sich der begünstigte Gläubiger nicht damit entschuldigen könne, es treffe ihn kein Verschulden daran, wenn ihm die Begünstigung verborgen geblieben sei. Seine letztendliche Rechtfertigung erhält § 30 Abs 1 Z 1 KO durch die „Verdächtigkeit" der Deckung aus der objektiven Abweichung von der geschuldeten Leistungspflicht (König aaO; Rebernig in Konecny/Schubert, Insolvenzgesetze, § 30 KO Rz 129). Die Kongruenz zwischen Anspruch und Deckungsleistung ist im Interesse der Gläubigergleichbehandlung an sich nach strengen Maßstäben zu beurteilen.1. Zur Frage der Kongruenz bzw Inkongruenz im Zusammenhang mit dem Anfechtungstatbestand der objektiven (1 Ob 112/01d = ÖBA 2002, 661 = ZIK 2002, 63 = RdW 2002, 346 = ecolex 2002, 510; RIS-Justiz RS0064511 ua; Petschek/Reimer/Schiemer, Das österr. Insolvenzrecht 369) Begünstigung nach Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins, KO - andere Rechtsgründe stellen sich im Revisionsstadium nicht mehr - besteht eine gefestigte oberstgerichtliche Judikatur, der die Vorinstanzen folgten. Neben anderen, hier unbestrittenen Voraussetzungen setzt die Anfechtung nach Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins, KO voraus, dass der Beklagte eine Deckung erlangte, die er „nicht" oder „nicht in der Art" - unter welchem Gesichtspunkt der vorliegende Fall zu prüfen ist - oder „nicht in der Zeit" nach materiellem Recht zu beanspruchen hatte (sogenannte inkongruente oder abweichende Deckung). Die abweichende Deckung besteht darin, dass die tatsächliche Leistung und der Inhalt des materiellen Schuldverhältnisses zur Zeit der Leistung voneinander abweichen, wogegen „gebührende", eine Anfechtung ausschließende Deckung dann vorliegt, wenn sie in einer Art gewährt wurde, auf die der Gläubiger durch Vertrag oder Gesetz schon vor Beginn der Frist des Paragraph 30, Absatz eins, KO Anspruch erworben hatte. Bei Beurteilung, ob dies der Fall ist, müssen die maßgeblichen Vereinbarungen und Vorgänge nach ihrem wirtschaftlichen Zweck betrachtet werden (König, Die Anfechtung nach der Konkursordnung3 Rz 10/54). Um kongruent zu sein, darf sich die bewirkte Befriedigung nicht wesentlich oder in unüblichem Maß von der tatsächlich zustehenden entfernen. Unter „unwesentlichen Abweichungen" können auch Leistungen durch Dritte verstanden werden, wenn der Leistungsinhalt dadurch keine Änderung erfährt und die Abweichung verkehrsüblich ist oder unter den Parteien nicht ungewöhnlich ist (1 Ob 112/01d ua; Petschek/Reimer/Schiemer aaO 327; König aaO). Dies beruht auf dem Gedanken, die Begünstigung durch inkongruente Deckung sei eine so auffällige Tatsache, dass sich der begünstigte Gläubiger nicht damit entschuldigen könne, es treffe ihn kein Verschulden daran, wenn ihm die Begünstigung verborgen geblieben sei. Seine letztendliche Rechtfertigung erhält Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins, KO durch die „Verdächtigkeit" der Deckung aus der objektiven Abweichung von der geschuldeten Leistungspflicht (König aaO; Rebernig in Konecny/Schubert, Insolvenzgesetze, Paragraph 30, KO Rz 129). Die Kongruenz zwischen Anspruch und Deckungsleistung ist im Interesse der Gläubigergleichbehandlung an sich nach strengen Maßstäben zu beurteilen.
Für die Inkongruenz der Deckung trifft den klagenden Masseverwalter die Beweislast (7 Ob 231/01y = ÖBA 2002, 819 = ZIK 2002, 89 = RdW 2002, 600; König aaO Rz 10/82).
Auch bei der Zahlung durch einen Dritten kommt es darauf an, ob darin eine unerhebliche Abweichung vom „normalen" Zahlungsweg zu sehen ist. Bei Anweisung auf Schuld besteht Konsens insoweit, dass ein Anfechtungsbedürfnis dann nicht besteht, wenn die Zahlung im Wege einer nicht angenommenen Anweisung verkehrsüblich oder unter den Parteien nicht unüblich ist (1 Ob 112/01d; Rebernig aaO § 30 KO Rz 120 mwN; Koziol/Bollenberger in Bartsch/Pollak/Buchegger, Österreichisches Insolvenzrecht4 I Rz 26; König aaO Rz 10/59).Auch bei der Zahlung durch einen Dritten kommt es darauf an, ob darin eine unerhebliche Abweichung vom „normalen" Zahlungsweg zu sehen ist. Bei Anweisung auf Schuld besteht Konsens insoweit, dass ein Anfechtungsbedürfnis dann nicht besteht, wenn die Zahlung im Wege einer nicht angenommenen Anweisung verkehrsüblich oder unter den Parteien nicht unüblich ist (1 Ob 112/01d; Rebernig aaO Paragraph 30, KO Rz 120 mwN; Koziol/Bollenberger in Bartsch/Pollak/Buchegger, Österreichisches Insolvenzrecht4 römisch eins Rz 26; König aaO Rz 10/59).
2. Bei der Beurteilung, ob eine kongruente oder - infolge deren
Verdächtigkeit - eine inkongruente Deckung besteht, kommt es stets
und typisch auf die Umstände des Einzelfalls an. Besteht eine
Vertragsbeziehung zwischen dem späteren Gemeinschuldner und dem
Anfechtungsgegner, ist die Beurteilung regelmäßig von der Kasuistik
der Vertragsgestaltung geprägt (2 Ob 128/99h = ÖBA 2000, 152
[Bollenberger] = ZIK 1999, 134; 7 Ob 231/01y ua; RIS-Justiz
RS0111989).
3. Im vorliegenden Fall waren Gegenstand der Zahlung durch Dritte fällige, regelmäßig und verkehrsüblich durch Banküberweisung zu leistende Sozialversicherungsbeiträge aufgrund eines gesetzlich geregelten, öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnisses. Nach § 58 Abs 2 erster und zweiter Satz ASVG schuldete der Dienstgeber (in casu: Gemeinschuldnerin) die auf ihn und die Versicherten entfallenden Sozialversicherungsbeiträge; er hat diese Beiträge auf seine Gefahren und Kosten zur Gänze einzuzahlen. Nach § 35 Abs 1 erster Satz ASVG gilt als Dienstgeber derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb geführt wird, in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht. Aus § 67 Abs 3 ASVG ergibt sich, dass aber der Gesetzgeber darüber hinaus denjenigen Beitragsschuldner erfassen will, dem die wirtschaftliche Gefahr des Betriebes oder der erzielte Gewinn vorwiegend zukommt; dieser soll mit dem Dienstgeber solidarisch für fällige Beiträge haften. Im Hinblick auf § 58 Abs 2 ASVG ist im Allgemeinen davon auszugehen, dass fällige Beitragsschulden regelmäßig vom Beitragsschuldner selbst erbracht werden. Die vom Revisionswerber gezogene Schlussfolgerung, deshalb stelle die Mittelbarkeit der Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen generell - und daher auch hier - eine erhebliche Abweichung vom normalen Zahlungsweg dar und bewirke jedenfalls eine inkongruente Deckung, übersieht, dass die Frage der Inkongruenz eben nicht generell, sondern stets und typisch nur unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu lösen ist.3. Im vorliegenden Fall waren Gegenstand der Zahlung durch Dritte fällige, regelmäßig und verkehrsüblich durch Banküberweisung zu leistende Sozialversicherungsbeiträge aufgrund eines gesetzlich geregelten, öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnisses. Nach Paragraph 58, Absatz 2, erster und zweiter Satz ASVG schuldete der Dienstgeber (in casu: Gemeinschuldnerin) die auf ihn und die Versicherten entfallenden Sozialversicherungsbeiträge; er hat diese Beiträge auf seine Gefahren und Kosten zur Gänze einzuzahlen. Nach Paragraph 35, Absatz eins, erster Satz ASVG gilt als Dienstgeber derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb geführt wird, in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht. Aus Paragraph 67, Absatz 3, ASVG ergibt sich, dass aber der Gesetzgeber darüber hinaus denjenigen Beitragsschuldner erfassen will, dem die wirtschaftliche Gefahr des Betriebes oder der erzielte Gewinn vorwiegend zukommt; dieser soll mit dem Dienstgeber solidarisch für fällige Beiträge haften. Im Hinblick auf Paragraph 58, Absatz 2, ASVG ist im Allgemeinen davon auszugehen, dass fällige Beitragsschulden regelmäßig vom Beitragsschuldner selbst erbracht werden. Die vom Revisionswerber gezogene Schlussfolgerung, deshalb stelle die Mittelbarkeit der Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen generell - und daher auch hier - eine erhebliche Abweichung vom normalen Zahlungsweg dar und bewirke jedenfalls eine inkongruente Deckung, übersieht, dass die Frage der Inkongruenz eben nicht generell, sondern stets und typisch nur unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu lösen ist.
Im vorliegenden Fall blieb unbestritten, dass die Gemeinschuldnerin als zwar rechtlich selbständiges Unternehmen unter dem Einfluss ihrer Alleingesellschafterin (Muttergesellschaft) stand, sodass das herrschende und das abhängige Unternehmen zusammen wohl als Konzern anzusehen waren (§ 115 Abs 2 GmbHG; § 15 AktG). Fest steht, dass der Muttergesellschaft die von der Gemeinschuldnerin erbrachten Dienstleistungen zugute gekommen waren, ohne dass die Muttergesellschaft die entsprechenden Entgelte vollständig geleistet hätte, sowie dass ausdrücklich die Muttergesellschaft (und nicht die spätere Gemeinschuldnerin) - der in erster Linie die Finanzverwaltung im Konzern oblag - durch eine näher genannte Sanierungsgesellschaft die beklagte Partei um Stundung der fälligen Sozialversicherungsbeiträge ersuchte, ohne in ihrem Schreiben darauf hinzuweisen, im Vollmachtsnamen der späteren Gemeinschuldnerin um Stundung zu ersuchen oder dass es sich um rückständige Beiträge zur Sozialversicherung der Mitarbeiter der Gemeinschuldnerin handle. Mangels Hinweises auf die rechtliche Eigenständigkeit der Gemeinschuldnerin erweckte sie somit den Eindruck, sie sehe deren rückständige Beitragsschulden wie ihre eigenen an, und führe als herrschendes Unternehmen die Gemeinschuldnerin unter Außerachtlassung deren rechtlicher Selbständigkeit letztlich wie eine bloße Betriebsabteilung. Wenngleich die bloße wirtschaftliche Abhängigkeit des Betriebes eines Konzernunternehmens von jenem der Konzernmutter nicht ausreicht, um letztere als Dienstgeberin im Sinne des § 35 Abs 1 ASVG anzusehen und als Beitragsschuldnerin in Haftung nehmen zu können (Krejci/Marhold/Karl in Tomandl, SV-System I 67; Kreil, Arbeitsverhältnisse im Konzern 150), spricht hier neben dem Gesichtspunkt des § 67 Abs 3 ASVG (wirtschaftliche Betrachtungsweise) vor allem die Art des Auftretens der Muttergesellschaft gegenüber der nunmehrigen Anfechtungsgegnerin für die Ansicht des Berufungsgerichts als jedenfalls vertretbar, der Zahlungsvorgang stelle noch kein auffälliges („verdächtiges") Abweichen der Deckung dar. Dass die Muttergesellschaft nach dem Inhalt ihrer Rechtsbeziehungen mit der Erfüllung gegenüber der beklagten Partei (materiell) „nichts zu tun" hatte - welches Kriterium der deutsche BGH bei vergleichbarer Rechtslage (§ 131 dKO) als maßgeblich ansah (BGH Zl. IX ZR 85/02) -, trifft bei den hier gegebenen Umständen gerade nicht zu. Es kann in diesem Zusammenhang auch nicht der Unterschied zwischen § 1401 Abs 1 erster Satz ABGB und § 787 Abs 2 BGB übersehen werden: Nach letzterer Bestimmung ist der Angewiesene als Schuldner des Anweisenden weder zur Annahme der Anweisung noch zur Leistung an den Anweisungsempfänger verpflichtet.Im vorliegenden Fall blieb unbestritten, dass die Gemeinschuldnerin als zwar rechtlich selbständiges Unternehmen unter dem Einfluss ihrer Alleingesellschafterin (Muttergesellschaft) stand, sodass das herrschende und das abhängige Unternehmen zusammen wohl als Konzern anzusehen waren (Paragraph 115, Absatz 2, GmbHG; Paragraph 15, AktG). Fest steht, dass der Muttergesellschaft die von der Gemeinschuldnerin erbrachten Dienstleistungen zugute gekommen waren, ohne dass die Muttergesellschaft die entsprechenden Entgelte vollständig geleistet hätte, sowie dass ausdrücklich die Muttergesellschaft (und nicht die spätere Gemeinschuldnerin) - der in erster Linie die Finanzverwaltung im Konzern oblag - durch eine näher genannte Sanierungsgesellschaft die beklagte Partei um Stundung der fälligen Sozialversicherungsbeiträge ersuchte, ohne in ihrem Schreiben darauf hinzuweisen, im Vollmachtsnamen der späteren Gemeinschuldnerin um Stundung zu ersuchen oder dass es sich um rückständige Beiträge zur Sozialversicherung der Mitarbeiter der Gemeinschuldnerin handle. Mangels Hinweises auf die rechtliche Eigenständigkeit der Gemeinschuldnerin erweckte sie somit den Eindruck, sie sehe deren rückständige Beitragsschulden wie ihre eigenen an, und führe als herrschendes Unternehmen die Gemeinschuldnerin unter Außerachtlassung deren rechtlicher Selbständigkeit letztlich wie eine bloße Betriebsabteilung. Wenngleich die bloße wirtschaftliche Abhängigkeit des Betriebes eines Konzernunternehmens von jenem der Konzernmutter nicht ausreicht, um letztere als Dienstgeberin im Sinne des Paragraph 35, Absatz eins, ASVG anzusehen und als Beitragsschuldnerin in Haftung nehmen zu können (Krejci/Marhold/Karl in Tomandl, SV-System römisch eins 67; Kreil, Arbeitsverhältnisse im Konzern 150), spricht hier neben dem Gesichtspunkt des Paragraph 67, Absatz 3, ASVG (wirtschaftliche Betrachtungsweise) vor allem die Art des Auftretens der Muttergesellschaft gegenüber der nunmehrigen Anfechtungsgegnerin für die Ansicht des Berufungsgerichts als jedenfalls vertretbar, der Zahlungsvorgang stelle noch kein auffälliges („verdächtiges") Abweichen der Deckung dar. Dass die Muttergesellschaft nach dem Inhalt ihrer Rechtsbeziehungen mit der Erfüllung gegenüber der beklagten Partei (materiell) „nichts zu tun" hatte - welches Kriterium der deutsche BGH bei vergleichbarer Rechtslage (Paragraph 131, dKO) als maßgeblich ansah (BGH Zl. römisch neun ZR 85/02) -, trifft bei den hier gegebenen Umständen gerade nicht zu. Es kann in diesem Zusammenhang auch nicht der Unterschied zwischen Paragraph 1401, Absatz eins, erster Satz ABGB und Paragraph 787, Absatz 2, BGB übersehen werden: Nach letzterer Bestimmung ist der Angewiesene als Schuldner des Anweisenden weder zur Annahme der Anweisung noch zur Leistung an den Anweisungsempfänger verpflichtet.
Die Zahlung der Schwestergesellschaft erfolgte über Weisung der Muttergesellschaft.
4. Nach der Entscheidung 6 Ob 665/95 (= ÖBA 1997, 208 = ZIK 1997, 223
= RdW 1997, 404; RIS-Justiz RS0105268; zustimmend König aaO Rz 10/59
mwN) ist eine Zahlung im Wege einer nicht angenommenen Anweisung, die
- wie hier - im Valutaverhältnis eine Schuld des Anweisenden
gegenüber dem Empfänger zur Grundlage hat, verkehrsüblich und deshalb
nicht als „andere Art der Befriedigung" anzusehen. Dieser Ansicht ist
Astner (Die Anfechtung der inkongruenten Deckung [Dissertation,
2006], 165) - der zu Zahlungen innerhalb eines Konzern freilich nicht
Stellung nimmt - mit der Auffassung entgegen getreten, in solchen
Fällen solle Kongruenz hingegen ausschließlich dann vorliegen, wenn
eine konkrete Form der Zahlungsabwicklung etwa eine langjährige
Geschäftspraxis darstellt, nicht aber, wenn es sich um einen
Ausnahmefall oder gar um das erstmalige derartige Vorgehen handelt.
Auf die Frage, ob es im Geschäftsverkehr üblich ist, dass in einem Konzern generell auf Anweisung eines Konzernunternehmens ein anderes (oder mehrere andere) Konzernunternehmen die Verbindlichkeiten des anweisenden Unternehmens begleicht, muss aus den oben dargelegten Gründen und auch deshalb nicht eingegangen werden, weil die erstgerichtliche Feststellung, es sei nicht unüblich, dass Sozialversicherungsbeiträge bei der beklagten Partei durch Dritte bezahlt werden, vom Berufungsgericht ausdrücklich als unbedenklich übernommen wurde.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).