Rechtssatz RS0105268
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0105268
Entscheidungsdatum
10.04.2008
Rechtssatz
Eine Zahlung im Wege einer nicht angenommenen Anweisung, die im Valutaverhältnis eine Schuld des Anweisenden gegenüber dem Empfänger zur Grundlage hat, ist verkehrsüblich und deshalb nicht als "andere Art der Befriedigung" im Sinn des § 30 KO anzusehen, während die Zahlung des Angewiesenen an den Anweisungsempfänger eine nach den allgemeinen Grundsätzen anfechtbare Befriedigung darstellt.Eine Zahlung im Wege einer nicht angenommenen Anweisung, die im Valutaverhältnis eine Schuld des Anweisenden gegenüber dem Empfänger zur Grundlage hat, ist verkehrsüblich und deshalb nicht als "andere Art der Befriedigung" im Sinn des Paragraph 30, KO anzusehen, während die Zahlung des Angewiesenen an den Anweisungsempfänger eine nach den allgemeinen Grundsätzen anfechtbare Befriedigung darstellt.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 665/95
Entscheidungstext OGH 14.08.1996 6 Ob 665/95
- 1 Ob 112/01d
Entscheidungstext OGH 22.10.2001 1 Ob 112/01d
Ähnlich; Beisatz: Die Begebung eines Inhaberschecks durch den Verpflichteten anlässlich einer Zwangsvollstreckung an den Gerichtsvollzieher ist bei Prüfung der Anfechtungsvoraussetzungen nach § 30 Abs 1 Z 1 KO einer Barzahlung gleichzuhalten. (T1)
- 3 Ob 8/08k
Entscheidungstext OGH 10.04.2008 3 Ob 8/08k
Auch; Beisatz: Bei Anweisung auf Schuld besteht dann kein Anfechtungsbedürfnis, wenn die Zahlung im Wege einer nicht angenommenen Anweisung verkehrsüblich oder unter den Parteien nicht unüblich ist. (T2); Beisatz: Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen durch die Mutter- bzw Schwestergesellschaft im Konzern - Inkongruenz verneint. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105268
Zuletzt aktualisiert am
09.07.2008
Dokumentnummer
JJR_19960814_OGH0002_0060OB00665_9500000_001