Gemäß § 30 Abs 1 Z 1 KO (Anfechtungstatbestand der objektiven Begünstigung) ist u.a. eine in den letzten 60 Tagen vor Konkurseröffnung vorgenommene Befriedigung eines Gläubigers anfechtbar, wenn der Gläubiger eine solche erlangt hat, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht in der Zeit zu beanspruchen hatte, es sei denn, dass er durch diese Rechtshandlungen vor den anderen Gläubigern nicht begünstigt worden ist. Der Anfechtungstatbestand setzt eine inkongruente (nicht gebührende) Befriedigung eines Gläubigers des Gemeinschuldners voraus, dass er also eine Leistung aus dem Vermögen des Schuldners erhält, die er in der gleichen Art nach materiellem Recht nicht zu beanspruchen hatte. Bei einer Anfechtung nach § 30 Abs 1 Z 1 KO kommt es nur auf die objektive Tatsache der Begünstigung an. Der Beklagte muss nicht wissen, dass er etwas erhält, was ihm nicht oder doch nicht so, wie er es erhielt, gebührte (EvBl 1985/92; 6 Ob 665/95 = ÖBA 1997, 208 = RdW 1997, 404 = ZIK 1997, 223; Petschek/Reimer/Schiemer, Das österr. Insolvenzrecht 369). "Gebührende", eine Anfechtung ausschließende Deckung liegt vor, wenn sie in einer Art gewährt wurde, auf die der Gläubiger durch Vertrag oder Gesetz schon vor Beginn der Frist des § 30 Abs 1 KO Anspruch erworben hatte. Bei Beurteilung, ob dies der Fall ist, müssen die maßgeblichen Vereinbarungen und Vorgänge nach ihrem wirtschaftlichen Zweck betrachtet werden (König, Die Anfechtung nach der KO2 Rz 52). Um kongruent zu sein, darf sich die bewirkte Befriedigung nicht wesentlich oder in unüblichem Maß von der tatsächlich zustehenden entfernen. Unter "unwesentlichen Abweichungen" können auch Leistungen durch Dritte verstanden werden, wenn der Leistungsinhalt dadurch keine Änderung erfährt (was bei Zahlung mittels Wechsels, Schecks oder Anweisung bejaht wird) und die Abweichung verkehrsüblich oder unter den Parteien nicht ungewöhnlich ist (ÖBA 1997, 208; Bartsch/Pollak, KO3 § 30 Anm 26; Petschek/Reimer/Schiemer aaO 327; König aaO Rz 241; vgl auch Kojiol/Bollenberger in Buchegger, KO, § 30 Rz 26 mwN in FN 70).Gemäß Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins, KO (Anfechtungstatbestand der objektiven Begünstigung) ist u.a. eine in den letzten 60 Tagen vor Konkurseröffnung vorgenommene Befriedigung eines Gläubigers anfechtbar, wenn der Gläubiger eine solche erlangt hat, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht in der Zeit zu beanspruchen hatte, es sei denn, dass er durch diese Rechtshandlungen vor den anderen Gläubigern nicht begünstigt worden ist. Der Anfechtungstatbestand setzt eine inkongruente (nicht gebührende) Befriedigung eines Gläubigers des Gemeinschuldners voraus, dass er also eine Leistung aus dem Vermögen des Schuldners erhält, die er in der gleichen Art nach materiellem Recht nicht zu beanspruchen hatte. Bei einer Anfechtung nach Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins, KO kommt es nur auf die objektive Tatsache der Begünstigung an. Der Beklagte muss nicht wissen, dass er etwas erhält, was ihm nicht oder doch nicht so, wie er es erhielt, gebührte (EvBl 1985/92; 6 Ob 665/95 = ÖBA 1997, 208 = RdW 1997, 404 = ZIK 1997, 223; Petschek/Reimer/Schiemer, Das österr. Insolvenzrecht 369). "Gebührende", eine Anfechtung ausschließende Deckung liegt vor, wenn sie in einer Art gewährt wurde, auf die der Gläubiger durch Vertrag oder Gesetz schon vor Beginn der Frist des Paragraph 30, Absatz eins, KO Anspruch erworben hatte. Bei Beurteilung, ob dies der Fall ist, müssen die maßgeblichen Vereinbarungen und Vorgänge nach ihrem wirtschaftlichen Zweck betrachtet werden (König, Die Anfechtung nach der KO2 Rz 52). Um kongruent zu sein, darf sich die bewirkte Befriedigung nicht wesentlich oder in unüblichem Maß von der tatsächlich zustehenden entfernen. Unter "unwesentlichen Abweichungen" können auch Leistungen durch Dritte verstanden werden, wenn der Leistungsinhalt dadurch keine Änderung erfährt (was bei Zahlung mittels Wechsels, Schecks oder Anweisung bejaht wird) und die Abweichung verkehrsüblich oder unter den Parteien nicht ungewöhnlich ist (ÖBA 1997, 208; Bartsch/Pollak, KO3 Paragraph 30, Anmerkung 26, ; Petschek/Reimer/Schiemer aaO 327; König aaO Rz 241; vergleiche auch Kojiol/Bollenberger in Buchegger, KO, Paragraph 30, Rz 26 mwN in FN 70).
Eine im Zuge einer Exekution vorgenommene zwangsweise Abnahme vorgefundenen Bargelds nach § 261 EO und dessen Zuweisung mit rechtskräftigem Verteilungsbeschluss oder eine - dem vorliegenden Fall vergleichbare - aus Anlass einer Pfändung geleistete Zahlung des Verpflichteten an den Gerichtsvollzieher ist - unabhängig vom Zeitpunkt der daraufhin vorgenommenen Ausfolgung des Betrags an den Gläubiger kongruent und nicht nach § 30 Abs 1 Z 1 KO anfechtbar, denn der Gläubiger erhält nur das, was ihm nach den materiellen Verhältnissen gebührt (vstSenat SZ 45/12 = JBl 1972, 374 = EvBl 1972/115 = RZ 1972, 151; SZ 45/57; 6 Ob 508/93 = ÖBA 1993, 734 = ecolex 1993, 595; 4 Ob 2328/96y = ÖBA 1997, 489 = ZIK 1997, 63 = ecolex 1997, 360 u.a.; RIS-Justiz RS0003845; König aaO Rz 249 mwN; Feil, KO3, § 30 Rz 9 f).Eine im Zuge einer Exekution vorgenommene zwangsweise Abnahme vorgefundenen Bargelds nach Paragraph 261, EO und dessen Zuweisung mit rechtskräftigem Verteilungsbeschluss oder eine - dem vorliegenden Fall vergleichbare - aus Anlass einer Pfändung geleistete Zahlung des Verpflichteten an den Gerichtsvollzieher ist - unabhängig vom Zeitpunkt der daraufhin vorgenommenen Ausfolgung des Betrags an den Gläubiger kongruent und nicht nach Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins, KO anfechtbar, denn der Gläubiger erhält nur das, was ihm nach den materiellen Verhältnissen gebührt (vstSenat SZ 45/12 = JBl 1972, 374 = EvBl 1972/115 = RZ 1972, 151; SZ 45/57; 6 Ob 508/93 = ÖBA 1993, 734 = ecolex 1993, 595; 4 Ob 2328/96y = ÖBA 1997, 489 = ZIK 1997, 63 = ecolex 1997, 360 u.a.; RIS-Justiz RS0003845; König aaO Rz 249 mwN; Feil, KO3, Paragraph 30, Rz 9 f).
Im vorliegenden Fall erfolgte die angefochtene Zahlung der Verpflichteten mittels eines auf die Hausbank gezogenen Inhaberschecks. Der Scheck ist zwar kein gesetzliches Zahlungsmittel (SZ 61/59 mwN), aber gängiges Instrument des bargeldlosen Zahlungsverkehrs (Baumbach/Hefermehl, Wechselgesetz und Scheckgesetz21, Einleitung SchG Rz 20); durch die Begebung des Schecks ermächtigt der Aussteller die bezogene Bank, zu Lasten seines Guthabens an den Schecknehmer einen bestimmte Geldsumme zu zahlen (Baumbach/Hefermehl aaO Rz 18). Die Zahlungsfunktion kommt im Besonderen durch das Akzeptverbot (Art 4 SchG), die Zahlbarkeit bei Sicht (Art 28 Abs 1 SchG), die kurze Vorlegungsfrist von nur acht Tagen beim Inlandsscheck (Art 29 Abs 1 SchG) und die Tatsache zum Ausdruck, dass der Scheck nur auf einen Bankier gezogen werden darf, bei dem der Aussteller ein Guthaben hat (Art 3 SchG). Der Scheck wird im Zweifel nur zahlungshalber gegeben (Avancini in Avancini/Koziol/Iro, Bankvertragsrecht I Rz 7/2). Auch Vollstreckungsorgane sind gemäß § 25 Abs 3 EO idFd EO-Novelle 1995 berechtigt, Schecks zahlungshalber entgegenzunehmen. Der Vollstrecker hat dabei trotz Übergabe des Schecks zu pfänden, jedoch von der Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses gemäß § 253a Abs 2 EO idFd EO-Novelle 1995 bis zur Einlösung des Schecks Abstand zu nehmen (Jakusch in Angst, Kommentar zur EO, § 25 Rz 4; Mohr in Angst aaO § 253a EO Rz 7); die Wirkungen der Zahlung treten erst mit der Einlösung des Schecks ein (RV zur EO-Novelle 1995, 195 BlgNR 19.GP, 27 und 46). Der Gerichtsvollzieher handelt dabei weder im Auftrag noch im Namen des betreibenden Gläubigers, er ist vielmehr Organ der Rechtspflege (Jakusch aaO § 25 Rz 2). Daraus folgt:Im vorliegenden Fall erfolgte die angefochtene Zahlung der Verpflichteten mittels eines auf die Hausbank gezogenen Inhaberschecks. Der Scheck ist zwar kein gesetzliches Zahlungsmittel (SZ 61/59 mwN), aber gängiges Instrument des bargeldlosen Zahlungsverkehrs (Baumbach/Hefermehl, Wechselgesetz und Scheckgesetz21, Einleitung SchG Rz 20); durch die Begebung des Schecks ermächtigt der Aussteller die bezogene Bank, zu Lasten seines Guthabens an den Schecknehmer einen bestimmte Geldsumme zu zahlen (Baumbach/Hefermehl aaO Rz 18). Die Zahlungsfunktion kommt im Besonderen durch das Akzeptverbot (Artikel 4, SchG), die Zahlbarkeit bei Sicht (Artikel 28, Absatz eins, SchG), die kurze Vorlegungsfrist von nur acht Tagen beim Inlandsscheck (Artikel 29, Absatz eins, SchG) und die Tatsache zum Ausdruck, dass der Scheck nur auf einen Bankier gezogen werden darf, bei dem der Aussteller ein Guthaben hat (Artikel 3, SchG). Der Scheck wird im Zweifel nur zahlungshalber gegeben (Avancini in Avancini/Koziol/Iro, Bankvertragsrecht römisch eins Rz 7/2). Auch Vollstreckungsorgane sind gemäß Paragraph 25, Absatz 3, EO idFd EO-Novelle 1995 berechtigt, Schecks zahlungshalber entgegenzunehmen. Der Vollstrecker hat dabei trotz Übergabe des Schecks zu pfänden, jedoch von der Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses gemäß Paragraph 253 a, Absatz 2, EO idFd EO-Novelle 1995 bis zur Einlösung des Schecks Abstand zu nehmen (Jakusch in Angst, Kommentar zur EO, Paragraph 25, Rz 4; Mohr in Angst aaO Paragraph 253 a, EO Rz 7); die Wirkungen der Zahlung treten erst mit der Einlösung des Schecks ein Regierungsvorlage , zur EO-Novelle 1995, 195 BlgNR 19.GP, 27 und 46). Der Gerichtsvollzieher handelt dabei weder im Auftrag noch im Namen des betreibenden Gläubigers, er ist vielmehr Organ der Rechtspflege (Jakusch aaO Paragraph 25, Rz 2). Daraus folgt:
Die Begebung eines Inhaberschecks durch den Verpflichteten anlässlich einer Zwangsvollstreckung an den Gerichtsvollzieher ist bei Prüfung der Anfechtungsvoraussetzungen nach § 30 Abs 1 Z 1 KO einer Barzahlung gleichzuhalten, ist doch die Zahlung mittels eigenen Barschecks heute verkehrsüblich (vgl. Jaeger/Henckel9, § 30 dKO Rz 211 mwN aus deutscher Rsp) und damit die Scheckbegebung zur Tilgung einer Geldschuld nicht als eine "Befriedigung in anderer Art" anzusehen. Das muss umso mehr gelten als selbst die Zahlung im Wege einer nicht angenommenen Anweisung, die im Valutaverhältnis eine Schuld des Anweisenden gegenüber dem Anweisungsempfänger zur Grundlage hat, als verkehrsüblich und deshalb als kongruent beurteilt wurde (ÖBA 1997, 208; RIS-Justiz RS0105268).Die Begebung eines Inhaberschecks durch den Verpflichteten anlässlich einer Zwangsvollstreckung an den Gerichtsvollzieher ist bei Prüfung der Anfechtungsvoraussetzungen nach Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins, KO einer Barzahlung gleichzuhalten, ist doch die Zahlung mittels eigenen Barschecks heute verkehrsüblich vergleiche Jaeger/Henckel9, Paragraph 30, dKO Rz 211 mwN aus deutscher Rsp) und damit die Scheckbegebung zur Tilgung einer Geldschuld nicht als eine "Befriedigung in anderer Art" anzusehen. Das muss umso mehr gelten als selbst die Zahlung im Wege einer nicht angenommenen Anweisung, die im Valutaverhältnis eine Schuld des Anweisenden gegenüber dem Anweisungsempfänger zur Grundlage hat, als verkehrsüblich und deshalb als kongruent beurteilt wurde (ÖBA 1997, 208; RIS-Justiz RS0105268).
Die bei König (aaO Rz 243 mwN) aufgezählten Fälle inkongruenter Deckung (Hingabe eines Wechsels, Rückstellung unbezahlter Warenlieferungen statt Zahlung des Kaufpreises u.a.) sind unter Heranziehung der maßgebenden Verkehrsanschauung (SZ 58/213) mit einer Zahlung mittels Schecks nicht vergleichbar. Dass die Zession zahlungshalber erfolgt und die durch sie erlangte Zahlung eine inkongruente Deckung darstellt (7 Ob 315/98v = ÖBA 2000, 90 = ecolex 1999, 691), ist der Scheckbegebung durch den Schuldner nicht vergleichbar, verschafft doch die Zession - anders als ein Inhaberscheck - dem Schuldner des Abtretenden gegenüber eine Gläubigerstellung und führt somit zwangsläufig zu einer anderen Art der Befriedigung.
Der Anfechtungstatbestand des § 30 Abs 1 Z 1 KO ist daher, wie die Vorinstanzen zutreffend erkannten, im vorliegenden Fall nicht verwirklicht. Der Revision kann demnach kein Erfolg beschieden sein.Der Anfechtungstatbestand des Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins, KO ist daher, wie die Vorinstanzen zutreffend erkannten, im vorliegenden Fall nicht verwirklicht. Der Revision kann demnach kein Erfolg beschieden sein.
Die Kostenentscheidung fußt auf den §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung fußt auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.