Rechtssatz RS0064494
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0064494
Entscheidungsdatum
20.01.2016
Rechtssatz
"Gebührende", eine Anfechtung ausschließende, Deckung liegt vor, wenn sie in einer Art gewährt wurde, auf die der Gläubiger den Anspruch durch den Vertrag oder Gesetz schon vor Beginn der Frist des § 30 Abs 1 KO erworben hatte. In diesen Fällen erhält der Gläubiger nur das, was ihm auf Grund der mit dem Schuldner getroffenen Abmachung gegeben werden musste, um das Schuldverhältnis überhaupt zu begründen."Gebührende", eine Anfechtung ausschließende, Deckung liegt vor, wenn sie in einer Art gewährt wurde, auf die der Gläubiger den Anspruch durch den Vertrag oder Gesetz schon vor Beginn der Frist des Paragraph 30, Absatz eins, KO erworben hatte. In diesen Fällen erhält der Gläubiger nur das, was ihm auf Grund der mit dem Schuldner getroffenen Abmachung gegeben werden musste, um das Schuldverhältnis überhaupt zu begründen.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 594/86
Entscheidungstext OGH 23.04.1987 8 Ob 594/86
Veröff: ÖBA 1988,284 (Hügel)
- 2 Ob 554/89
Entscheidungstext OGH 28.02.1990 2 Ob 554/89
Veröff: ÖBA 1991,215 (Schumacher)
- 7 Ob 315/98v
Entscheidungstext OGH 23.06.1999 7 Ob 315/98v
nur: "Gebührende", eine Anfechtung ausschließende, Deckung liegt vor, wenn sie in einer Art gewährt wurde, auf die der Gläubiger den Anspruch durch den Vertrag oder Gesetz schon vor Beginn der Frist des § 30 Abs 1 KO erworben hatte. (T1)
- 1 Ob 112/01d
Entscheidungstext OGH 22.10.2001 1 Ob 112/01d
nur T1
- 3 Ob 8/08k
Entscheidungstext OGH 10.04.2008 3 Ob 8/08k
Auch; nur T1; Beisatz: Bei Beurteilung, ob eine „gebührende" Deckung vorliegt, müssen die maßgeblichen Vereinbarungen und Vorgänge nach ihrem wirtschaftlichen Zweck betrachtet werden. (T2)
- 3 Ob 175/08v
Entscheidungstext OGH 03.10.2008 3 Ob 175/08v
Auch; Beis wie T2
- 3 Ob 150/15b
Entscheidungstext OGH 20.01.2016 3 Ob 150/15b
Auch; Beisatz: Die kreditgewährende Bank erlangt durch die Verbuchung von „Irrläufern“ (dem Kontoinhaber in Wahrheit nicht zustehenden Überweisungen), die während der kritischen Frist des § 30 Abs 1 Z 1 IO auf dem nicht fällig gestellten Kontokorrentkreditkonto als den Debetsaldo vermindernde Zahlungseingänge einlangen, keine kongruente Deckung. (T3);
Veröff: SZ 2016/3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0064494
Zuletzt aktualisiert am
26.04.2018
Dokumentnummer
JJR_19870423_OGH0002_0080OB00594_8600000_001