Die gegen diese Entscheidung gerichtete Revision ist zulässig, weil über einen gleichartigen Sachverhalt noch nicht entschieden wurde; sie ist auch teilweise berechtigt.
Die Beklagte bekämpft die Auffassung des Berufungsgerichtes, daß beide Zahlungen inkongruent gewesen seien. Sie habe ihren Anspruch gegen Ing.Manfred N***** bereits vor Eintritt der Zahlungsunfähigkeit erworben; die Zahlung sei somit kongruent. Die Beklagte sei auch nicht begünstigt, weil der Gemeinschuldnerin insoweit eine Forderung gegen Ing.Manfred N***** zustehe, als dieser durch die Zahlungen der Gemeinschuldnerin befreit worden sei. Die Beklagte sei nicht verpflichtet gewesen, Erkundigungen über die Bonität der späteren Gemeinschuldnerin einzuholen. Für die Beklagte sei die schlechte Vermögenslage der späteren Gemeinschuldnerin nicht erkennbar gewesen.
Gemäß § 30 Abs 1 Z 1 KO ist eine nach Eintritt der
Zahlungsunfähigkeit oder nach dem Antrag auf Konkurseröffnung oder in
den letzten 60 Tagen vorher vorgenommene Sicherstellung oder
Befriedigung eines Gläubigers anfechtbar, wenn der Gläubiger eine
Sicherstellung oder Befriedigung erlangt hat, die er nicht oder nicht
in der Art oder nicht in der Zeit zu beanspruchen hatte, es sei denn,
daß er durch diese Rechtshandlung vor den anderen Gläubigern nicht
begünstigt worden ist. § 30 Abs 1 Z 1 KO normiert einen rein
objektiven Tatbestand. Gefordert ist "Inkongruenz", das ist eine
Sicherstellung oder Befriedigung, die gar nicht oder nicht in der Art
oder nicht in der Zeit zu beanspruchen war (König, Die Anfechtung
nach der Konkursordnung Rz 241 mwN). Eine Befriedigung ist daher
kongruent, wenn der Verpflichtete aus Anlaß der Pfändung zahlt oder
ihm zwangsweise Geld abgenommen wird, mag das Pfändungspfandrecht
auch inkongruent sein; durch die Zahlung erhält der Gläubiger nur
das, was er nach materiellem Recht zu fordern hat. Zwangszahlungen
aus dem Vermögen des Schuldners sind demnach niemals inkongruent
(verstSenat SZ 45/12 = JBl 1972, 374 = RZ 1972, 150 = EvBl 1972/115;
ÖBA 1993, 734 = ecolex 1993, 595 = HS 24.790; König aaO Rz 249 mwN).
Die Beklagte war Gläubigerin der späteren Gemeinschuldnerin; sie hat für ihre Forderung einen Exekutionstitel erlangt. Da die Fahrnisexekution erfolglos geblieben war, hat sie Exekution auf die Forderung der späteren Gemeinschuldnerin gegen ihren Alleingesellschafter geführt. Sie hat die ausständige Stammeinlagenforderung überwiesen erhalten und in der Folge eingeklagt. Zur Hereinbringung der ihr zugesprochenen Forderung hat sie gegen den Drittschuldner Exekution geführt.
Die Beklagte hat alle diese Maßnahmen gesetzt, um ihre Forderung gegen die spätere Gemeinschuldnerin einbringlich zu machen. Mit der Zahlung der späteren Gemeinschuldnerin hat sie - soweit damit ihre Forderung aus dem mit der späteren Gemeinschuldnerin geschlossenen Vergleich getilgt wurde - eine Leistung erhalten, auf die sie einen materiellrechtlichen Anspruch hatte.
Daß die Zahlung erfolgte, um die Einstellung des gegen den Alleingesellschafter geführten Exekutionsverfahrens zu erreichen, macht die Befriedigung der Beklagten nicht inkongruent. Klage und Exekution gegen den Alleingesellschafter der Beklagten waren Maßnahmen, welche die Beklagte setzte, um ihre Forderung gegen die spätere Gemeinschuldnerin einbringlich zu machen. Die Forderung gegen die spätere Gemeinschuldnerin blieb solange aufrecht, bis sie getilgt wurde; mit der Zahlung der späteren Gemeinschuldnerin hat die Beklagte nichts anderes erhalten, als ihr nach materiellem Recht zustand.
Das trifft jedoch nur für jenen Teilbetrag zu, den die Beklagte auf ihre Forderung gegen die spätere Gemeinschuldnerin angerechnet hat. Soweit die Gemeinschuldnerin die gegen ihren Alleingesellschafter erwachsenen Kosten getilgt hat, hat sie der Beklagten eine Leistung erbracht, für die sie nicht gehaftet hat. Insoweit war die Beklagte nicht Gläubigerin der späteren Gemeinschuldnerin; auch aus diesem Grund kann keine (kongruente oder inkongruente) Deckung im Sinne des § 30 Abs 1 Z 1 KO vorliegen.Das trifft jedoch nur für jenen Teilbetrag zu, den die Beklagte auf ihre Forderung gegen die spätere Gemeinschuldnerin angerechnet hat. Soweit die Gemeinschuldnerin die gegen ihren Alleingesellschafter erwachsenen Kosten getilgt hat, hat sie der Beklagten eine Leistung erbracht, für die sie nicht gehaftet hat. Insoweit war die Beklagte nicht Gläubigerin der späteren Gemeinschuldnerin; auch aus diesem Grund kann keine (kongruente oder inkongruente) Deckung im Sinne des Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins, KO vorliegen.
Die Leistung war auch nicht unentgeltlich im Sinne des § 29 Z 1 KO. Die Beklagte hat die Kosten gezahlt, um ihren Alleingesellschafter von seiner Haftung zu befreien.Die Leistung war auch nicht unentgeltlich im Sinne des Paragraph 29, Ziffer eins, KO. Die Beklagte hat die Kosten gezahlt, um ihren Alleingesellschafter von seiner Haftung zu befreien.
Der vom Berufungsgericht angenommene Verstoß gegen § 82 GmbHG ist kein Anfechtungsgrund. Nach Abs 1 dieser Bestimmung können die Gesellschafter ihre Stammeinlage nicht zurückfordern; sie haben, solange die Gesellschaft besteht, nur Anspruch auf den nach dem Jahresabschluß als Überschuß der Aktiven über die Passiven sich ergebenden Bilanzgewinn, soweit dieser nicht aus dem Gesellschaftsvertrag oder durch einen Beschluß der Gesellschafter von der Verteilung ausgeschlossen ist. § 82 GmbHG soll jede (unmittelbare oder mittelbare) Leistung an einen Gesellschafter erfassen, der keine gleichwertige Gegenleistung gegenübersteht und die wirtschaftlich das Vermögen verringert. Normadressat des Verbotes der Einlagenrückgewähr sind die Gesellschaft und der Gesellschafter (§ 83 Abs 1 GmbHG). Dritte sind nur ausnahmsweise rückgabepflichtig; Rückgabepflicht besteht jedenfalls bei Kollusion, aber auch in jenen Fällen, in denen der Gesellschafter bewußt zum Nachteil der Gesellschaft handelt und der Dritte davon gewußt hat oder sich der Mißbrauch ihm geradezu aufdrängen mußte (RdW 1996, 471 mwN; zur mißbräuchlichen Verwendung von GmbH-Vermögen s auch Thiery, Privatausgaben zu Lasten der GmbH, ecolex 1992, 631).Der vom Berufungsgericht angenommene Verstoß gegen Paragraph 82, GmbHG ist kein Anfechtungsgrund. Nach Absatz eins, dieser Bestimmung können die Gesellschafter ihre Stammeinlage nicht zurückfordern; sie haben, solange die Gesellschaft besteht, nur Anspruch auf den nach dem Jahresabschluß als Überschuß der Aktiven über die Passiven sich ergebenden Bilanzgewinn, soweit dieser nicht aus dem Gesellschaftsvertrag oder durch einen Beschluß der Gesellschafter von der Verteilung ausgeschlossen ist. Paragraph 82, GmbHG soll jede (unmittelbare oder mittelbare) Leistung an einen Gesellschafter erfassen, der keine gleichwertige Gegenleistung gegenübersteht und die wirtschaftlich das Vermögen verringert. Normadressat des Verbotes der Einlagenrückgewähr sind die Gesellschaft und der Gesellschafter (Paragraph 83, Absatz eins, GmbHG). Dritte sind nur ausnahmsweise rückgabepflichtig; Rückgabepflicht besteht jedenfalls bei Kollusion, aber auch in jenen Fällen, in denen der Gesellschafter bewußt zum Nachteil der Gesellschaft handelt und der Dritte davon gewußt hat oder sich der Mißbrauch ihm geradezu aufdrängen mußte (RdW 1996, 471 mwN; zur mißbräuchlichen Verwendung von GmbH-Vermögen s auch Thiery, Privatausgaben zu Lasten der GmbH, ecolex 1992, 631).
Der Kläger hat hierzu nichts vorgebracht. Er hat in erster Instanz nicht einmal behauptet, daß und in welcher Höhe die spätere Gemeinschuldnerin Kosten beglichen hat, die in den Verfahren gegen Ing.Manfred N***** erwachsen sind. Der Kläger hat seinen Anspruch allein darauf gestützt, daß die Zahlungen der späteren Gemeinschuldnerin anfechtbar seien. Soweit aber die gegen Ing.Manfred N***** erwachsenen Kosten von S 12.200,82 befriedigt wurden, liegt, wie oben dargelegt, keine Leistung der späteren Gemeinschuldnerin an einen Gläubiger vor. Da die Leistung auch nicht unentgeltlich war, ist die Anfechtung insoweit nicht begründet.
Zu prüfen bleibt, ob die Anfechtung des verbleibenden Restbetrages von S 42.799,18 der ersten Zahlung nach § 30 Abs 1 Z 3 KO und die der zweiten Zahlung nach § 31 Abs 1 Z 2 KO begründet ist.Zu prüfen bleibt, ob die Anfechtung des verbleibenden Restbetrages von S 42.799,18 der ersten Zahlung nach Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 3, KO und die der zweiten Zahlung nach Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, KO begründet ist.
Gemäß § 30 Abs 1 Z 3 KO ist eine nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder nach dem Antrag auf Konkurseröffnung oder in den letzten sechzig Tagen vorher vorgenommene Sicherstellung oder Befriedigung eines Gläubigers anfechtbar, wenn sie nicht zugunsten naher Angehöriger vorgenommen worden ist und dem Anfechtungsgegner die Absicht des Gemeinschuldners, ihn vor den anderen Gläubigern zu begünstigen, bekannt war oder bekannt sein mußte. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn die Begünstigung früher als ein Jahr vor der Konkurseröffnung stattgefunden hat (§ 30 Abs 2 KO). Nach § 31 Abs 1 Z 2 KO sind nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder nach dem Antrag auf Konkurseröffnung vorgenommene Rechtshandlungen anfechtbar, durch die ein Konkursgläubiger Sicherstellung oder Befriedigung erlangt, wenn dem anderen Teil die Zahlungsunfähigkeit oder der Eröffnungsantrag bekannt war oder bekannt sein mußte. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn die anfechtbaren Rechtshandlungen früher als sechs Monate vor der Konkurseröffnung vorgenommen worden sind (§ 31 Abs 4 KO). Im Anschlußkonkurs sind die Fristen vom Tag des Antrages auf Eröffnung des Ausgleichsverfahrens zu berechnen (§ 2 Abs 3 KO).Gemäß Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 3, KO ist eine nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder nach dem Antrag auf Konkurseröffnung oder in den letzten sechzig Tagen vorher vorgenommene Sicherstellung oder Befriedigung eines Gläubigers anfechtbar, wenn sie nicht zugunsten naher Angehöriger vorgenommen worden ist und dem Anfechtungsgegner die Absicht des Gemeinschuldners, ihn vor den anderen Gläubigern zu begünstigen, bekannt war oder bekannt sein mußte. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn die Begünstigung früher als ein Jahr vor der Konkurseröffnung stattgefunden hat (Paragraph 30, Absatz 2, KO). Nach Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, KO sind nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder nach dem Antrag auf Konkurseröffnung vorgenommene Rechtshandlungen anfechtbar, durch die ein Konkursgläubiger Sicherstellung oder Befriedigung erlangt, wenn dem anderen Teil die Zahlungsunfähigkeit oder der Eröffnungsantrag bekannt war oder bekannt sein mußte. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn die anfechtbaren Rechtshandlungen früher als sechs Monate vor der Konkurseröffnung vorgenommen worden sind (Paragraph 31, Absatz 4, KO). Im Anschlußkonkurs sind die Fristen vom Tag des Antrages auf Eröffnung des Ausgleichsverfahrens zu berechnen (Paragraph 2, Absatz 3, KO).
Das Ausgleichsverfahren wurde am 18.2.1994 eröffnet; in die Sechsmonatsfrist des § 31 Abs 4 KO fällt demnach nur die zweite Zahlung vom Februar 1994. Die erste Zahlung erhielt die Beklagte bereits im Juni 1993; diese Zahlung ist in der Jahresfrist des § 30 Abs 2 KO erfolgt.Das Ausgleichsverfahren wurde am 18.2.1994 eröffnet; in die Sechsmonatsfrist des Paragraph 31, Absatz 4, KO fällt demnach nur die zweite Zahlung vom Februar 1994. Die erste Zahlung erhielt die Beklagte bereits im Juni 1993; diese Zahlung ist in der Jahresfrist des Paragraph 30, Absatz 2, KO erfolgt.
Gegenstand des Revisionsverfahrens ist die Rechtsfrage, ob der Beklagten die Zahlungsunfähigkeit und die Begünstigungsabsicht der späteren Gemeinschuldnerin bekannt sein mußten. Dafür genügt es, wenn dem Anfechtungsgegner die Zahlungsunfähigkeit und die Begünstigungsabsicht nur deshalb nicht bekannt waren, weil er die gehörige Sorgfalt außer Acht gelassen hat, wobei schon leichte Fahrlässigkeit genügt. Ob der Anfechtungsgegner fahrlässig war, bestimmt sich danach, welche Auskunftsmittel dem Anfechtungsgegner im Zeitpunkt der anzufechtenden Rechtshandlung zur Verfügung standen und ob es zumutbar war, sie heranzuziehen. Entscheidend ist das Wissenmüssen der Personen, die für den Anfechtungsgegner mit der Sache befaßt waren (EvBl 1983/151 = JBl 1983, 654 [Koziol]; SZ 55/65;
JBl 1990, 728 = ÖBA 1990, 469; ÖBA 1994, 982 [Weissel], jeweils mwN;
König aaO Rz 260ff, 277ff). Wird der Schuldner mit Befriedigungsexekutionen verfolgt, so muß dies den Schluß auf die Zahlungsunfähigkeit nahelegen, weil ein Schuldner in der Regel die gerichtliche Zwangsvollstreckung nicht ohne Not an sich herankommen läßt (JBl 1990, 728 = ÖBA 1990, 469 mwN).
Die Beklagte mußte ihre Forderung von S 80.760,-- einklagen, nachdem mehrere Mahnungen erfolglos geblieben waren. Im Verfahren verpflichtete sich die spätere Gemeinschuldnerin in einem vollstreckbaren Vergleich zur Zahlung; sie hielt die Zahlungsfrist nicht ein. Die aufgrund des Vergleichs eingeleitete Fahrnisexekution blieb erfolglos, weil (bei einem Bauunternehmen!) keine pfändbaren Gegenstände vorhanden waren. Der Inhalt der danach eingeholten Auskunft über die spätere Gemeinschuldnerin steht zwar nicht fest, kann aber daraus erschlossen werden, daß die Beklagte in der Folge nur mehr Exekution in die aushaftende Stammeinlage geführt hat. Hätte sich aus der Auskunft ein Hinweis auf irgendwelche anderen Vermögenswerte ergeben, so ist nicht anzunehmen, daß die Beklagte den langen und kostenaufwendigen Weg einer Forderungsexekution gewählt hätte. Schließlich mußte der Alleingesellschafter geklagt und auch gegen ihn Exekution geführt werden. Die Fahrnisexekution wurde durch Anschlußpfändung vollzogen; ein zur Abwendung der Versteigerung der gepfändeten Gegenstände geschlossener Vergleich wurde nicht erfüllt. In dieser Situation war offenkundig, daß weder die spätere Gemeinschuldnerin noch ihr Alleingesellschafter in der Lage sein konnten, ihre Verpflichtungen zu erfüllen. Selbst wenn dies für die Beklagte nicht offenkundig gewesen sein sollte, so hätte sie bei gehöriger Sorgfalt jedenfalls Erkundigungen einziehen müssen. Eine Anfrage an das Exekutionsgericht hätte genügt, um zu erfahren, daß zahlreiche Exekutionen anhängig waren.
Bei gehöriger Sorgfalt hätte die Beklagte (ihr Rechtsvertreter) schon im Juni 1993 (erste Zahlung) und umso mehr im Februar 1994 (zweite Zahlung; das Ausgleichsverfahren wurde am 18.2.1994 eröffnet!) wissen müssen, daß die spätere Gemeinschuldnerin zahlungsunfähig war und sie vor den anderen Gläubigern begünstigte, um zu erreichen, daß das gegen ihren Alleingesellschafter geführte Exekutionsverfahren eingestellt werde. Das Vorliegen der anderen Anfechtungsvoraussetzungen ist nicht strittig; die Beklagte hat den auf die Schuld der späteren Gemeinschuldnerin entfallenden Teil der ersten Zahlung und die zweite Zahlung zurückzuerstatten.
Der Revision war teilweise Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 43 Abs 1, § 50 ZPO. Der Kläger hat mit rund 90 % obsiegt, mit rund 10 % ist er unterlegen. Er hat daher Anspruch auf Ersatz von 80 % der ihm erwachsenen Kosten und von 90 % seiner Barauslagen. Die Beklagte hat Anspruch auf Ersatz von 10 % ihrer Barauslagen.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 43, Absatz eins,, Paragraph 50, ZPO. Der Kläger hat mit rund 90 % obsiegt, mit rund 10 % ist er unterlegen. Er hat daher Anspruch auf Ersatz von 80 % der ihm erwachsenen Kosten und von 90 % seiner Barauslagen. Die Beklagte hat Anspruch auf Ersatz von 10 % ihrer Barauslagen.