Die dagegen vom Kläger aus dem Grund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erhobene Revision ist aus den vom Berufungsgericht angeführten Gründen zulässig, sie ist hingegen nicht berechtigt.
Zum Anfechtungstatbestand des § 30 Abs 1 Z 1 KO:Zum Anfechtungstatbestand des Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins, KO:
Nach dieser Gesetzesbestimmung ist eine nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder nach dem Antrag auf Konkurseröffnung oder in den letzten 60 Tagen davor vorgenommene Sicherstellung oder Befriedigung eines Gläubigers anfechtbar, wenn der Gläubiger eine Sicherstellung oder Befriedigung erlangt hat, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht in der Zeit zu beanspruchen hatte, es sei denn, daß er durch diese Rechtshandlung vor den anderen Gläubigern nicht begünstigt worden ist. Bei einer Anfechtung nach § 30 Abs 1 Z 1 KO kommt es nur auf die objektive Tatsache der Begünstigung an. Der Beklagte muß nicht wissen, daß er etwas erhält, was ihm nicht oder doch nicht so, wie er es erhielt, gebührte (Bartsch/Pollak I3 204; Petschek/Reimer/Schiemer, Insolvenzrecht 369; EvBl 1985/92). "Gebührende", eine Anfechtung ausschließende Deckung liegt vor, wenn sie in einer Art gewährt wurde, auf die der Gläubiger durch Vertrag oder Gesetz schon vor Beginn der Frist des § 30 Abs 1 KO Anspruch erworben hatte. Bei Beurteilung, ob dies der Fall ist, müssen die maßgeblichen Vereinbarungen und Vorgänge nach ihrem wirtschaftlichen Zweck betrachtet werden (König, Die Anfechtung nach der Konkursordnung2 Rz 52), wobei nicht nur unmittelbare, das Massevermögen verkürzende Rechtshandlungen des Gemeinschuldners, sondern auch unmittelbare Zuwendungen anfechtbar sind, wenn sie auf Kosten des Konkursvermögens gehen (König aaO Rz 25; derselbe ÖJZ 1982, 228 ff [230]; Koziol, ÖJZ 1985, 586 ff [589];Nach dieser Gesetzesbestimmung ist eine nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder nach dem Antrag auf Konkurseröffnung oder in den letzten 60 Tagen davor vorgenommene Sicherstellung oder Befriedigung eines Gläubigers anfechtbar, wenn der Gläubiger eine Sicherstellung oder Befriedigung erlangt hat, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht in der Zeit zu beanspruchen hatte, es sei denn, daß er durch diese Rechtshandlung vor den anderen Gläubigern nicht begünstigt worden ist. Bei einer Anfechtung nach Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins, KO kommt es nur auf die objektive Tatsache der Begünstigung an. Der Beklagte muß nicht wissen, daß er etwas erhält, was ihm nicht oder doch nicht so, wie er es erhielt, gebührte (Bartsch/Pollak I3 204; Petschek/Reimer/Schiemer, Insolvenzrecht 369; EvBl 1985/92). "Gebührende", eine Anfechtung ausschließende Deckung liegt vor, wenn sie in einer Art gewährt wurde, auf die der Gläubiger durch Vertrag oder Gesetz schon vor Beginn der Frist des Paragraph 30, Absatz eins, KO Anspruch erworben hatte. Bei Beurteilung, ob dies der Fall ist, müssen die maßgeblichen Vereinbarungen und Vorgänge nach ihrem wirtschaftlichen Zweck betrachtet werden (König, Die Anfechtung nach der Konkursordnung2 Rz 52), wobei nicht nur unmittelbare, das Massevermögen verkürzende Rechtshandlungen des Gemeinschuldners, sondern auch unmittelbare Zuwendungen anfechtbar sind, wenn sie auf Kosten des Konkursvermögens gehen (König aaO Rz 25; derselbe ÖJZ 1982, 228 ff [230]; Koziol, ÖJZ 1985, 586 ff [589];
Petschek/Reimer/Schiemer aaO 291; Bartsch/Pollak aaO, 202; SZ 56/168;
Bankarch 1991/265; RdW 1993, 42). Während nun die (nicht angenommene, siehe König aaO Rz 52; Bankarch 1991/265) Anweisung auf Schuld dem Anweisungsempfänger noch keine Sicherstellung oder Befriedigung verschafft (siehe König aaO Rz 255), ein Anfechtungsbedürfnis daher insoweit nicht besteht, als die Anweisung weder angenommen noch erfüllt wurde, stellt die Zahlung des Angewiesenen an den Anweisungsempfänger eine nach den allgemeinen Grundsätzen anfechtbare Befriedigung dar (Koziol aaO, 593; König aaO Rz 255; Fink, Anweisung auf Schuld und Anfechtung ÖJZ 1985, 433 ff [439]). Der Angewiesene erbringt mit der Erfüllung eine (mittelbare) Leistung des Anweisenden, indem er auf dessen Rechnung zahlt und die Forderung des Anweisungsempfängers dem Anweisenden gegenüber befriedigt. Diese Leistung ist dem Vermögen des anweisenden Gemeinschuldners entgangen, da der Empfänger eine diesem gebührende Zahlung erhalten hat und der Anweisende seine im Deckungsverhältnis bestehende Forderung verliert (Fink aaO 439). Die Erfüllung der Anweisung vermag daher den Anfechtungstatbestand nach § 30 Abs 1 Z 1 KO zu erfüllen, sofern diese Form der Befriedigung als inkongruent qualifiziert wird. Im Interesse der Durchsetzung des Zweckes dieser Vorschrift (Verhinderung der objektiven Begünstigung eines Gläubigers vor dem anderen und damit Sicherstellung der Gleichbehandlung aller Gläubiger) sind an die eine Anfechtung ausschließende Kongruenz der Deckung strenge Anforderungen zu stellen (König aaO Rz 241; Bankarch 1991/265; SZ 52/147). Die bewirkte Deckung darf sich nicht in einem nach der Gepflogenheit der Beteiligten oder der Verkehrsauffassung und der einschlägigen Lebensverhältnisse nicht unwesentlichen oder nicht üblichen Maß von der rechtlich gebührenden Deckung entfernt haben (Petschek/Reimer/Schiemer, Insolvenzrecht 327; ÖBA 1991/265).Bankarch 1991/265; RdW 1993, 42). Während nun die (nicht angenommene, siehe König aaO Rz 52; Bankarch 1991/265) Anweisung auf Schuld dem Anweisungsempfänger noch keine Sicherstellung oder Befriedigung verschafft (siehe König aaO Rz 255), ein Anfechtungsbedürfnis daher insoweit nicht besteht, als die Anweisung weder angenommen noch erfüllt wurde, stellt die Zahlung des Angewiesenen an den Anweisungsempfänger eine nach den allgemeinen Grundsätzen anfechtbare Befriedigung dar (Koziol aaO, 593; König aaO Rz 255; Fink, Anweisung auf Schuld und Anfechtung ÖJZ 1985, 433 ff [439]). Der Angewiesene erbringt mit der Erfüllung eine (mittelbare) Leistung des Anweisenden, indem er auf dessen Rechnung zahlt und die Forderung des Anweisungsempfängers dem Anweisenden gegenüber befriedigt. Diese Leistung ist dem Vermögen des anweisenden Gemeinschuldners entgangen, da der Empfänger eine diesem gebührende Zahlung erhalten hat und der Anweisende seine im Deckungsverhältnis bestehende Forderung verliert (Fink aaO 439). Die Erfüllung der Anweisung vermag daher den Anfechtungstatbestand nach Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins, KO zu erfüllen, sofern diese Form der Befriedigung als inkongruent qualifiziert wird. Im Interesse der Durchsetzung des Zweckes dieser Vorschrift (Verhinderung der objektiven Begünstigung eines Gläubigers vor dem anderen und damit Sicherstellung der Gleichbehandlung aller Gläubiger) sind an die eine Anfechtung ausschließende Kongruenz der Deckung strenge Anforderungen zu stellen (König aaO Rz 241; Bankarch 1991/265; SZ 52/147). Die bewirkte Deckung darf sich nicht in einem nach der Gepflogenheit der Beteiligten oder der Verkehrsauffassung und der einschlägigen Lebensverhältnisse nicht unwesentlichen oder nicht üblichen Maß von der rechtlich gebührenden Deckung entfernt haben (Petschek/Reimer/Schiemer, Insolvenzrecht 327; ÖBA 1991/265).
Das Berufungsgericht hat unter Hinweis auf die herrschende Lehre (Koziol aaO 593; König, ÖJZ 1982, 229, FN 25; König aaO, Rz 243; Schuhmacher, Bankarch 1991, 219) sowie auch die in Deutschland zur ähnlich lautenden Bestimmung des § 30 dKO vertretenen Auffassung (Kuhn-Uhlenbruck dKO11 Rz 48 zu § 30 und Jaeger dKO Rz 211 zu § 30) die Ansicht vertreten, eine Zahlung im Wege einer nicht angenommenen Anweisung, die im Valutaverhältnis eine Schuld des Anweisenden gegenüber dem Empfänger zur Grundlage hat, sei verkehrsüblich und deshalb nicht als "andere Art der Befriedigung" im Sinn des § 30 KO anzusehen.Das Berufungsgericht hat unter Hinweis auf die herrschende Lehre (Koziol aaO 593; König, ÖJZ 1982, 229, FN 25; König aaO, Rz 243; Schuhmacher, Bankarch 1991, 219) sowie auch die in Deutschland zur ähnlich lautenden Bestimmung des Paragraph 30, dKO vertretenen Auffassung (Kuhn-Uhlenbruck dKO11 Rz 48 zu Paragraph 30 und Jaeger dKO Rz 211 zu Paragraph 30,) die Ansicht vertreten, eine Zahlung im Wege einer nicht angenommenen Anweisung, die im Valutaverhältnis eine Schuld des Anweisenden gegenüber dem Empfänger zur Grundlage hat, sei verkehrsüblich und deshalb nicht als "andere Art der Befriedigung" im Sinn des Paragraph 30, KO anzusehen.
Der erkennende Senat schließt sich dieser in der Lehre einhellig vertretenen Ansicht aus nachstehenden Erwägungen an:
Um kongruent zu sein, darf sich die bewirkte Befriedigung nicht wesentlich oder in unüblichem Maß von der tatsächlich zustehenden entfernen. Unter "unwesentlichen Abweichungen" können auch Leistungen durch Dritte verstanden werden, wenn der Leistungsinhalt dadurch keine Änderung erfährt (dies wird für die Zahlungen durch Wechsel, Scheck und Anweisung bejaht: siehe Bartsch/Pollak, Anm 26 zu § 30) und die Abweichung verkehrsüblich oder unter den Parteien nicht ungewöhnlich ist (Bartsch/Pollak Anm 26 zu § 30 Petschek/Reimer/Schiemer aaO, 327, König aaO Rz 241). Wie schon das Berufungsgericht zutreffend erkannte, sind Zahlungen im Wege von Anweisungen, die im Valutaverhältnis eine Schuld des Anweisenden gegenüber dem Empfänger zur Grundlage haben, im Geschäftsverkehr durchaus üblich. Diese Vorgangsweise war auch für den Empfänger trotz des Umstandes, daß Zahlungen davor mittels Bankeinzuges erfolgten, nicht ungewöhnlich, hatte ihn der Schuldner doch davor über den Verkauf seiner Filialen informiert und Zahlung aus dem Erlös zugesagt, sowie einen Wechsel zur Besicherung übermittelt. Der Leistungsinhalt blieb durch die hier vorgenommene Anweisung gänzlich unverändert, der Gläubiger hat keine andere Befriedigung erhalten, als er zu fordern berechtigt war, die Kongruenz der Deckung ist somit im vorliegenden Fall gegeben.Um kongruent zu sein, darf sich die bewirkte Befriedigung nicht wesentlich oder in unüblichem Maß von der tatsächlich zustehenden entfernen. Unter "unwesentlichen Abweichungen" können auch Leistungen durch Dritte verstanden werden, wenn der Leistungsinhalt dadurch keine Änderung erfährt (dies wird für die Zahlungen durch Wechsel, Scheck und Anweisung bejaht: siehe Bartsch/Pollak, Anmerkung 26 zu Paragraph 30,) und die Abweichung verkehrsüblich oder unter den Parteien nicht ungewöhnlich ist (Bartsch/Pollak Anmerkung 26 zu Paragraph 30, Petschek/Reimer/Schiemer aaO, 327, König aaO Rz 241). Wie schon das Berufungsgericht zutreffend erkannte, sind Zahlungen im Wege von Anweisungen, die im Valutaverhältnis eine Schuld des Anweisenden gegenüber dem Empfänger zur Grundlage haben, im Geschäftsverkehr durchaus üblich. Diese Vorgangsweise war auch für den Empfänger trotz des Umstandes, daß Zahlungen davor mittels Bankeinzuges erfolgten, nicht ungewöhnlich, hatte ihn der Schuldner doch davor über den Verkauf seiner Filialen informiert und Zahlung aus dem Erlös zugesagt, sowie einen Wechsel zur Besicherung übermittelt. Der Leistungsinhalt blieb durch die hier vorgenommene Anweisung gänzlich unverändert, der Gläubiger hat keine andere Befriedigung erhalten, als er zu fordern berechtigt war, die Kongruenz der Deckung ist somit im vorliegenden Fall gegeben.
Entgegen der Ansicht der Revision kann die vorgenommene Anweisung einer Zession an Zahlungsstatt nicht gleichgehalten werden. Während der Anweisungs- empfänger nicht anders gestellt wird, als er bei unmittelbarer Zahlung durch den Schuldner gestellt gewesen wäre, verschafft die Zession an Zahlungsstatt dem Beklagten Gläubigerstellung dem Schuldner des Abtretenden gegenüber und somit zwangsläufig eine "andere Art der Befriedigung". Aus diesem Grund trifft die oben zitierte Ansicht der Lehre, die Befriedigung über den Umweg einer Anweisung sei für sich allein noch nicht inkongruent, zu, während die Zession an Zahlungsstatt unzweifelhaft eine inkongruente Deckung darstellt (König aaO Rz 243).
Zum Anfechtungstatbestand nach § 31 Abs 1 Z 2 KO:Zum Anfechtungstatbestand nach Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, KO:
Die Ansicht der Revision, die Beklagte hätte die Ablehnung des Bankeinzuges zum Anlaß nehmen müssen, mit der Hausbank der Gemeinschuldnerin Kontakt aufzunehmen und hätte dadurch von der Zahlungsunfähigkeit der Gemeinschuldnerin Kenntnis erlangt, wird nicht geteilt. Der von der Revision angesprochene Anfechtungstatbestand des § 31 Abs 1 Z 2 KO setzt voraus, daß der Beklagten die Zahlungsunfähigkeit (bzw Überschuldung) der Gemeinschuldnerin im Zeitpunkt der Erfüllung bekannt war oder bekannt sein mußte. Der Nachweis der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit wurde durch den klagenden Masseverwalter nicht erbracht. Ob der beklagten Partei verschuldete Unkenntnis anzulasten ist, wobei leichte Fahrlässigkeit genügt (JBl 1990, 728), richtet sich nach den im Zeitpunkt der Vornahme der Rechtshandlung zu Gebote stehenden Informationen, sowie danach, ob sich bei der Anfechtungsgegnerin aufgrund dieser Informationen Zweifel an der Zahlungsfähigkeit hätten einstellen müssen, die einen sorgfältigen Kaufmann zu weiteren Nachforschungen veranlaßt hätten.Die Ansicht der Revision, die Beklagte hätte die Ablehnung des Bankeinzuges zum Anlaß nehmen müssen, mit der Hausbank der Gemeinschuldnerin Kontakt aufzunehmen und hätte dadurch von der Zahlungsunfähigkeit der Gemeinschuldnerin Kenntnis erlangt, wird nicht geteilt. Der von der Revision angesprochene Anfechtungstatbestand des Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, KO setzt voraus, daß der Beklagten die Zahlungsunfähigkeit (bzw Überschuldung) der Gemeinschuldnerin im Zeitpunkt der Erfüllung bekannt war oder bekannt sein mußte. Der Nachweis der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit wurde durch den klagenden Masseverwalter nicht erbracht. Ob der beklagten Partei verschuldete Unkenntnis anzulasten ist, wobei leichte Fahrlässigkeit genügt (JBl 1990, 728), richtet sich nach den im Zeitpunkt der Vornahme der Rechtshandlung zu Gebote stehenden Informationen, sowie danach, ob sich bei der Anfechtungsgegnerin aufgrund dieser Informationen Zweifel an der Zahlungsfähigkeit hätten einstellen müssen, die einen sorgfältigen Kaufmann zu weiteren Nachforschungen veranlaßt hätten.
Das Berufungsgericht wies zu Recht darauf hin, daß die erstmals im Herbst 1992 erfolgte Ablehnung der Bezahlung eines Bankeinzuges durch die Hausbank der Gemeinschuldnerin bei der Beklagten noch keine Zweifel an der Zahlungsfähigkeit erwecken mußte, zumal der Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin anläßlich eines direkten Kontaktes mit der Beklagten Zahlung aus einem zu erwartenden Verkaufserlös zusagte und zur Besicherung einen Wechsel zur Verfügung stellte. Die Beklagte war daher nicht verpflichtet, in diesem Zeitpunkt weitere Nachforschungen anzustellen.
Die Revision macht ferner geltend, die Anweisung sei mit Rücksicht auf die davor erfolgte Abtretung der Forderung gegen die Ö***** an die Sparkasse A***** nicht wirksam zustandegekommen. Die Sparkasse A***** habe gegenüber der Beklagten einen Bereicherungsanspruch, dieser sei mit Rückzession der davor abgetretenen Forderung auf die Gemeinschuldnerin bzw deren Konkursmasse übergegangen. Wie schon das Berufungsgericht zutreffend erkannte, scheitert der gegen die Beklagte geltend gemachte Bereicherungsanspruch - abgesehen davon, daß die Beklagte keine rechtsgrundlose Zahlung erhielt - schon allein daran, daß die angestrebte Leistungskondiktion zur Rückabwicklung der behaupteten fehlerhaften Leistung nur dem Leistenden gegenüber dem Leistungsempfänger, nicht jedoch einem Dritten zusteht (Koziol-Welser I10, 427 mwN).
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.