Rechtssatz RS0115978
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0115978
Entscheidungsdatum
22.10.2001
Rechtssatz
Die Begebung eines Inhaberschecks durch den Verpflichteten anlässlich einer Zwangsvollstreckung an den Gerichtsvollzieher ist bei Prüfung der Anfechtungsvoraussetzungen nach § 30 Abs 1 Z 1 KO einer Barzahlung gleichzuhalten.Die Begebung eines Inhaberschecks durch den Verpflichteten anlässlich einer Zwangsvollstreckung an den Gerichtsvollzieher ist bei Prüfung der Anfechtungsvoraussetzungen nach Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins, KO einer Barzahlung gleichzuhalten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115978
Dokumentnummer
JJR_20011022_OGH0002_0010OB00112_01D0000_001