Die Revision ist nicht zulässig, weil zur Frage der Kongruenz bzw Inkongruenz im Zusammenhang mit dem Anfechtungstatbestand nach § 30 Abs 1 Z 1 KO eine gefestigte oberstgerichtliche Judikatur besteht, an welche sich auch das Berufungsgericht gehalten hat. Diese Beurteilung ist im übrigen stets und typisch einzelfallbezogen und auch bei Kreditgeschäften damit regelmäßig von der Kasuistik der Vertragsgestaltung zwischen Kreditnehmer (Gemeinschuldner) und Kreditgeber (Bank bzw Anfechtungsgegner) geprägt. Daraus folgt, daß die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht erfüllt sind. An den gegenteiligen Ausspruch des Berufungsgerichtes ist der Oberste Gerichtshof nicht gebunden (§ 508a Abs 1 ZPO).Die Revision ist nicht zulässig, weil zur Frage der Kongruenz bzw Inkongruenz im Zusammenhang mit dem Anfechtungstatbestand nach Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins, KO eine gefestigte oberstgerichtliche Judikatur besteht, an welche sich auch das Berufungsgericht gehalten hat. Diese Beurteilung ist im übrigen stets und typisch einzelfallbezogen und auch bei Kreditgeschäften damit regelmäßig von der Kasuistik der Vertragsgestaltung zwischen Kreditnehmer (Gemeinschuldner) und Kreditgeber (Bank bzw Anfechtungsgegner) geprägt. Daraus folgt, daß die Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht erfüllt sind. An den gegenteiligen Ausspruch des Berufungsgerichtes ist der Oberste Gerichtshof nicht gebunden (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO).
Gemäß § 510 Abs 3 letzter Satz ZPO kann sich die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (§ 502 Abs 1 ZPO) auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken.Gemäß Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz ZPO kann sich die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (Paragraph 502, Absatz eins, ZPO) auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken.
Gegenstand der Prüfung des Revisionsgerichtes ist nur die Frage, ob die Beurteilung der angefochtenen Zahlungen durch das Berufungsgericht der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zum Anfechtungstatbestand des § 30 Abs 1 Z 1 KO entspricht. Dem Gemeinschuldner war von der beklagten Partei ein revolvierender, durch Zession von Kundenforderungen besicherter Kontokorrentkredit (Betriebsmittelkredit) eingeräumt worden. Innerhalb von 60 Tagen vor Konkurseröffnung hat die beklagte Partei (Rück-)Zahlungen im Ausmaß von S 183.500,-- erlangt. Nach § 30 Abs 1 KO (Anfechtung wegen objektiver Begünstigung oder Gratifikation des Gläubigers: 6 Ob 2086/96z) ist eine nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder nach dem Antrag auf Konkurseröffnung oder in den letzten 60 Tagen vorher vorgenommene Sicherstellung oder Befriedigung eines Gläubigers ua anfechtbar, wenn der Gläubiger eine solche erlangt hat, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht in der Zeit zu beanspruchen hatte, es sei denn, daß er durch diese Rechtshandlung vor den anderen Gläubigern nicht begünstigt worden ist (Z 1). (Objektive) Begünstigung und inkongruente Deckung (also fehlender zeitlicher und ursächlicher Zusammenhang: ZIK 1998, 131) liegt nach dem Gesetz vor, wenn die Sicherstellung oder Befriedigung gar nicht oder nicht in der Art oder nicht in der Zeit zu beanspruchen war, wodurch der Gläubiger etwas erhält, was ihm nicht gebührt (SZ 63/26). Die Beweislast hiefür trifft den klagenden Masseverwalter (König, Die Anfechtung2, Rz 250). An die die Anfechtbarkeit gemäß § 30 Abs 1 Z 1 KO ausschließende Kongruenz sind dabei im Interesse der Durchsetzung des Zweckes dieser Vorschrift, nämlich der Verhinderung der objektiven Begünstigung eines Gläubigers vor den anderen unter den in dieser Gesetzesstelle festgelegten Voraussetzungen und damit der Sicherung der Gleichbehandlung aller Gläubiger (SZ 61/122), strenge Anforderungen zustellen (König, aaO Rz 241; SZ 52/147, 61/122, 63/26; ÖBA 1991, 215/265); Inkongruenz ist auszuschließen, wenn dem Gläubiger auf die Sicherstellung oder Befriedigung ein bei Beginn der in § 30 Abs 1 KO genannten Frist begründeter Anspruch zustand (König, aaO). Daß der Begünstigte (zudem) wissen mußte, daß er etwas erhält, was ihm nicht oder doch nicht so, wie er es erhält, gebührte, ist bei diesem Anfechtungstatbestand nicht erforderlich (RdW 1985, 153; SZ 57/87, 58/213, 63/26); entscheidend ist ja nur die objekive Tatsache der Begünstigung gegenüber anderen Gläubigern (ÖBA 1993, 659/399).Gegenstand der Prüfung des Revisionsgerichtes ist nur die Frage, ob die Beurteilung der angefochtenen Zahlungen durch das Berufungsgericht der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zum Anfechtungstatbestand des Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins, KO entspricht. Dem Gemeinschuldner war von der beklagten Partei ein revolvierender, durch Zession von Kundenforderungen besicherter Kontokorrentkredit (Betriebsmittelkredit) eingeräumt worden. Innerhalb von 60 Tagen vor Konkurseröffnung hat die beklagte Partei (Rück-)Zahlungen im Ausmaß von S 183.500,-- erlangt. Nach Paragraph 30, Absatz eins, KO (Anfechtung wegen objektiver Begünstigung oder Gratifikation des Gläubigers: 6 Ob 2086/96z) ist eine nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder nach dem Antrag auf Konkurseröffnung oder in den letzten 60 Tagen vorher vorgenommene Sicherstellung oder Befriedigung eines Gläubigers ua anfechtbar, wenn der Gläubiger eine solche erlangt hat, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht in der Zeit zu beanspruchen hatte, es sei denn, daß er durch diese Rechtshandlung vor den anderen Gläubigern nicht begünstigt worden ist (Ziffer eins,). (Objektive) Begünstigung und inkongruente Deckung (also fehlender zeitlicher und ursächlicher Zusammenhang: ZIK 1998, 131) liegt nach dem Gesetz vor, wenn die Sicherstellung oder Befriedigung gar nicht oder nicht in der Art oder nicht in der Zeit zu beanspruchen war, wodurch der Gläubiger etwas erhält, was ihm nicht gebührt (SZ 63/26). Die Beweislast hiefür trifft den klagenden Masseverwalter (König, Die Anfechtung2, Rz 250). An die die Anfechtbarkeit gemäß Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins, KO ausschließende Kongruenz sind dabei im Interesse der Durchsetzung des Zweckes dieser Vorschrift, nämlich der Verhinderung der objektiven Begünstigung eines Gläubigers vor den anderen unter den in dieser Gesetzesstelle festgelegten Voraussetzungen und damit der Sicherung der Gleichbehandlung aller Gläubiger (SZ 61/122), strenge Anforderungen zustellen (König, aaO Rz 241; SZ 52/147, 61/122, 63/26; ÖBA 1991, 215/265); Inkongruenz ist auszuschließen, wenn dem Gläubiger auf die Sicherstellung oder Befriedigung ein bei Beginn der in Paragraph 30, Absatz eins, KO genannten Frist begründeter Anspruch zustand (König, aaO). Daß der Begünstigte (zudem) wissen mußte, daß er etwas erhält, was ihm nicht oder doch nicht so, wie er es erhält, gebührte, ist bei diesem Anfechtungstatbestand nicht erforderlich (RdW 1985, 153; SZ 57/87, 58/213, 63/26); entscheidend ist ja nur die objekive Tatsache der Begünstigung gegenüber anderen Gläubigern (ÖBA 1993, 659/399).
"In der Zeit" zu beanspruchen hat ein Gläubiger die Befriedigung dann, wenn der (materiell-rechtliche) Anspruch auf diese vor der kritischen Frist des § 30 Abs 1 KO entstanden und im Zeitpunkt der Befriedigung auch klagbar ist (SZ 56/168; JBl 1991, 803; ecolex 1998, 691; 6 Ob 32/98v), aber auch dann, wenn der befriedigte Anspruch erst nach Beginn der kritischen Frist begründet und so, wie bei der Begründung vorgesehen, späterhin befriedigt wird (König, aaO Rz 244). Dem Anfechtungsgegner steht damit der Beweis offen, daß eine objektive Gläubigerbenachteiligung überhaupt nicht vorliegt (König, aaO Rz 250) oder - wie hier bei einem laufenden Kontokorrentkredit - dartut, daß er, hätte er im Zeitpunkt der Eingänge in das Kontokorrent von seinem zustehenden Recht zur Kreditkündigung Gebrauch gemacht, die erfolgte Einzahlung (auch) zur Kreditminderung oder -abdeckung hätte verwenden können (König, aaO Rz 252)."In der Zeit" zu beanspruchen hat ein Gläubiger die Befriedigung dann, wenn der (materiell-rechtliche) Anspruch auf diese vor der kritischen Frist des Paragraph 30, Absatz eins, KO entstanden und im Zeitpunkt der Befriedigung auch klagbar ist (SZ 56/168; JBl 1991, 803; ecolex 1998, 691; 6 Ob 32/98v), aber auch dann, wenn der befriedigte Anspruch erst nach Beginn der kritischen Frist begründet und so, wie bei der Begründung vorgesehen, späterhin befriedigt wird (König, aaO Rz 244). Dem Anfechtungsgegner steht damit der Beweis offen, daß eine objektive Gläubigerbenachteiligung überhaupt nicht vorliegt (König, aaO Rz 250) oder - wie hier bei einem laufenden Kontokorrentkredit - dartut, daß er, hätte er im Zeitpunkt der Eingänge in das Kontokorrent von seinem zustehenden Recht zur Kreditkündigung Gebrauch gemacht, die erfolgte Einzahlung (auch) zur Kreditminderung oder -abdeckung hätte verwenden können (König, aaO Rz 252).
Bei einem (üblicherweise als Kontokorrentkredit gewährten) Betriebsmittelkredit - wie er auch hier von der beklagten Partei dem Gemeinschuldner gewährt wurde - wickelt der Bankkunde regelmäßig seinen gesamten (so etwa in den Fällen der Entscheidungen 3 Ob 612/89; SZ 57/87; ÖBA 1990, 564/231; ecolex 1990/214) Zahlungsverkehr über das Kreditkonto ab. Soweit Zahlungen nach Maßgabe von Eingängen durchgeführt werden, stellt die Bank dem Kunden - wirtschaftlich gesehen - nur sein eigenes Geld wieder zur Verfügung; Kredit gewährt sie ihm hingegen in Höhe des vereinbarten Kreditrahmens oder, wenn das Konto überzogen ist, in Höhe der Kreditausnützung (ZIK 1999, 24). Bei revolvierender Ausnützung eines solchen Kredites (also Ausschöpfung des vollen Kreditrahmens durch Bevorschussung neuer Zessionen: 3 Ob 612/89) - wovon hier im maßgeblichen Zeitraum ab dem 8. 4. 1998 nach den hiezu von den Tatsacheninstanzen festgestellten Geldflüssen nur in untergeordnetem Maße ausgegangen werden kann - sind jene Deckungen anfechtbar, die schlußendlich zu einer Senkung der Höchstkreditausnützung im letzten Jahr unter die vereinbarte oder tatsächlich geduldete Kreditlinie geführt haben (König, aaO Rz 245; Widhalm, Kontokorrentkredit und Anfechtung nach den Gläubigertatbeständen, ZIK 1999, 39 [44 f]).
Ebenfalls König (aaO) hat - unter Hinweis auf die Rechtsprechung (JBl 1987, 48 = ÖBA 1987, 186/22) - ausgeführt, daß ein solcher klagbarer (und damit kongruenter) Anspruch dann besteht, wenn zwischen Gemeinschuldner und Bank vereinbart wurde, daß der gesamte Geldverkehr während des Kreditverhältnisses über die betreffende Bank abzuwickeln ist und dies auch tatsächlich so gehandhabt wird, während die Vereinbarung einer bloß "bevorzugten" Inanspruchnahme nicht ausreicht. Ein solcher Fall liegt auch hier vor, wurde doch in Punkt 9. der Kreditbedingungen nur vereinbart, daß der Kreditnehmer seine Bankgeschäfte "vorwiegend" über die kreditgebende Bank abzuwickeln habe. Der beklagten Partei mangelte es insoweit somit jedenfalls an einem Kongruenz im Sinne des § 30 Abs 1 Z 1 KO begründenden klagbaren Anspruch auf Vornahme der (aller) Forderungsabtretungen, weil sich der Gemeinschuldner hiezu ihr gegenüber rechtsgeschäftlich eben gerade nicht verpflichtet hatte (vgl nochmals 3 Ob 612/89). Die beklagte Partei hatte nach den Feststellungen keinen vertraglichen (klagbaren) Anspruch auf Befriedigung in der Art und in dem Umfang, wie er nunmehr Gegenstand des bekämpften Teilurteiles ist. Dabei ist auch unerheblich, daß die beklagte Partei nach Punkt 6. AGB berechtigt war, unter bestimmten Voraussetzungen jederzeit mit dreimonatiger Kündigungsfrist zu kündigen, weil sie einerseits von diesem Recht nicht Gebrauch gemacht hat und andererseits in einer solchen Fälligstellung in Verbindung mit der Leistung unter Umständen (ebenfalls) eine anfechtungstaugliche Begünstigung zu erblicken wäre (SZ 56/168).Ebenfalls König (aaO) hat - unter Hinweis auf die Rechtsprechung (JBl 1987, 48 = ÖBA 1987, 186/22) - ausgeführt, daß ein solcher klagbarer (und damit kongruenter) Anspruch dann besteht, wenn zwischen Gemeinschuldner und Bank vereinbart wurde, daß der gesamte Geldverkehr während des Kreditverhältnisses über die betreffende Bank abzuwickeln ist und dies auch tatsächlich so gehandhabt wird, während die Vereinbarung einer bloß "bevorzugten" Inanspruchnahme nicht ausreicht. Ein solcher Fall liegt auch hier vor, wurde doch in Punkt 9. der Kreditbedingungen nur vereinbart, daß der Kreditnehmer seine Bankgeschäfte "vorwiegend" über die kreditgebende Bank abzuwickeln habe. Der beklagten Partei mangelte es insoweit somit jedenfalls an einem Kongruenz im Sinne des Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins, KO begründenden klagbaren Anspruch auf Vornahme der (aller) Forderungsabtretungen, weil sich der Gemeinschuldner hiezu ihr gegenüber rechtsgeschäftlich eben gerade nicht verpflichtet hatte vergleiche nochmals 3 Ob 612/89). Die beklagte Partei hatte nach den Feststellungen keinen vertraglichen (klagbaren) Anspruch auf Befriedigung in der Art und in dem Umfang, wie er nunmehr Gegenstand des bekämpften Teilurteiles ist. Dabei ist auch unerheblich, daß die beklagte Partei nach Punkt 6. AGB berechtigt war, unter bestimmten Voraussetzungen jederzeit mit dreimonatiger Kündigungsfrist zu kündigen, weil sie einerseits von diesem Recht nicht Gebrauch gemacht hat und andererseits in einer solchen Fälligstellung in Verbindung mit der Leistung unter Umständen (ebenfalls) eine anfechtungstaugliche Begünstigung zu erblicken wäre (SZ 56/168).
Bei einem - wie hier - (siehe nochmals die chronologische Aufstellung der Eingänge und Auszahlungen/Überweisungen im Ersturteil) - revolvierenden Kontokorrentkredit kann der Kreditnehmer jederzeit Rückzahlungen vornehmen, indem er zB Außenstände auf sein Konto überweisen läßt, und so den Debet mindern. Bei erneutem Kreditbedarf kann er den Kredit während der Laufzeit immer wieder bis zum vereinbarten Limit ausnützen. Der aushaftende Kredit wird also durch jeden Kontoeingang teilweise getilgt, bis zum Kredithöchstbetrag kann aber der Kredit wieder in Anspruch genommen werden; disponiert der Kreditnehmer wieder über einen Eingang, ist der Kredit in Wahrheit gleichgeblieben und liegt insoweit auch dann keine Begünstigung des Kreditgebers vor; eine Anfechtung als inkongruente Deckung ist daher nur hinsichtlich jener Tilgungen zulässig, die dazu geführt haben, daß der tatsächliche Debetstand bis zur Konkurseröffnung entweder vorzeitig überhaupt abgedeckt (ÖBA 1993, 163/371) oder zumindest unter den Kredithöchstrahmen gesunken ist (SZ 56/168, 158/213), was auf die hier nicht weiter strittigen Eingänge vom 8. 4. bis 14. 5. 1998 in Gesamthöhe von S 183.500,-- auch zutrifft.
Bei Abdeckung eines Kontokorrentkredites wie im vorliegenden Fall liegt somit regelmäßig eine inkongruente Leistung vor, wenn die Bank weder jederzeit die Rückzahlung des Kredites verlangen kann (dessen Befristung erst mit 31. 10. 2001 enden sollte) noch überhaupt einen materiell-rechtlichen Anspruch auf befriedigungsmäßige Abdeckung des Debetsaldos hatte. Daß die Zahlungen dabei nicht durch den Gemeinschuldner direkt erfolgten, sondern durch dessen Schuldner im Zessionswege, ist gleichfalls unerheblich, weil - wie es in SZ 56/168 bei insoweit vergleichbarer Sachverhaltskonstellation formuliert wurde - der Gesamttatbestand, durch den die Masse verringert worden ist, Gegenstand der Anfechtung ist (so auch ÖBA 1993, 163/371).
Die Vorinstanzen haben daher im Einklang mit der dargestellten Rechtsprechung die erhaltenen Zahlungen als anfechtbar im Sinne des § 30 Abs 1 Z 1 KO erachtet. Darauf, ob die vereinbarten Zessionen im Zusammenhang mit der Debitorenbuchhaltung des Gemeinschuldners auch den Erfordernissen der notwendigen Publizität im Sinne der Vorschrift des § 452 ABGB entsprachen (SZ 70/228), braucht damit mangels Entscheidungserheblichkeit nicht mehr näher eingegangen zu werden, weil trotz des bereits am 8. 11. 1996 erfolgten Zessionsversprechens bereits nach den übrigen Feststellungen der Vorinstanzen keine die Kongruenz begründende materiell-rechtliche Verpflichtung des Gemeinschuldners zu einer generellen (lückenlosen und vollständigen) Sicherheitsleistung bestand und unter diesen Umständen die tatsächlich erfolgten Zahlungseingänge - in "vorwiegender" Abwicklung der Bankgeschäfte über das Konto - letztlich zu einer Sicherstellung und Befriedigung der beklagten Partei führten, die sie nicht zu beanspruchen hatte.Die Vorinstanzen haben daher im Einklang mit der dargestellten Rechtsprechung die erhaltenen Zahlungen als anfechtbar im Sinne des Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins, KO erachtet. Darauf, ob die vereinbarten Zessionen im Zusammenhang mit der Debitorenbuchhaltung des Gemeinschuldners auch den Erfordernissen der notwendigen Publizität im Sinne der Vorschrift des Paragraph 452, ABGB entsprachen (SZ 70/228), braucht damit mangels Entscheidungserheblichkeit nicht mehr näher eingegangen zu werden, weil trotz des bereits am 8. 11. 1996 erfolgten Zessionsversprechens bereits nach den übrigen Feststellungen der Vorinstanzen keine die Kongruenz begründende materiell-rechtliche Verpflichtung des Gemeinschuldners zu einer generellen (lückenlosen und vollständigen) Sicherheitsleistung bestand und unter diesen Umständen die tatsächlich erfolgten Zahlungseingänge - in "vorwiegender" Abwicklung der Bankgeschäfte über das Konto - letztlich zu einer Sicherstellung und Befriedigung der beklagten Partei führten, die sie nicht zu beanspruchen hatte.
Das vom Erstgericht gefällte und vom Berufungsgericht bestätigte Teilurteil steht mit dieser Rechtslage in Einklang. Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO liegt nicht vor. Die ordentliche Revision der beklagten Partei war demgemäß zurückzuweisen.Das vom Erstgericht gefällte und vom Berufungsgericht bestätigte Teilurteil steht mit dieser Rechtslage in Einklang. Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO liegt nicht vor. Die ordentliche Revision der beklagten Partei war demgemäß zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf §§ 41, 50 ZPO. Die klagende Partei hat auf die Unzulässigkeit der Revision aus dem Grunde des § 502 Abs 2 ZPO hingewiesen.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf Paragraphen 41, 50, ZPO. Die klagende Partei hat auf die Unzulässigkeit der Revision aus dem Grunde des Paragraph 502, Absatz 2, ZPO hingewiesen.