Die Revision der beklagten Partei ist nicht berechtigt.
a) Nach § 30 Abs 1 Z 3 KO (Anfechtung wegen [vermuteter] Kenntnis der Begünstigungsabsicht) ist eine nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit ... - in den Fällen des § 67 Abs 1 KO ist ihr Überschuldung gleichzuhalten (SZ 65/143, SZ 61/122) - vorgenommene Sicherstellung oder Befriedigung eines Gläubigers anfechtbar, wenn sie zugunsten anderer als der unter Z 2 genannten Personen vorgenommen worden ist und diesen die Absicht des Gemeinschuldners, sie vor den anderen Gläubigern zu begünstigen, bekannt war oder bekannt sein mußte (sogenannte subjektive Begünstigung). Im vorliegenden Fall änderten die (spätere) Gemeinschuldnerin als Kreditnehmerin und die beklagte Gläubigerbank die bestehende Mantelzessionsvereinbarung innerhalb der Jahresfrist des § 30 Abs 2 KO in eine Globalzessionsvereinbarung ab. Es handelt sich um ein neues Sicherungsmittel. Denn bei der Mantelzession werden zunächst keine künftigen Forderungen abgetreten, sondern es wird nur die Verpflichtung übernommen, künftig solche künftig entstehenden, aber auch schon genau beschriebenen Forderungen (JBl 1990, 255 = ÖBA 1990, 387 [Koziol]; ÖBA 1988, 284; Ertl in Rummel2, § 1392 ABGB Rz 4 mwN) abzutreten. Bei der Globalzession werden dagegen sofort alle künftigen Forderungen abgetreten, sodaß es anders als bei der Mantelzession einer Einzelabtretung bei Entstehen der Forderung nicht mehr bedarf. Die Globalzession wird vielmehr wirksam, wenn die Forderungen ausreichend individualisiert sind; das ist dann der Fall, wenn alle Forderungen abgetreten werden, die aus einem Vertrag mit einem bestimmten Schuldner entstehen werden. Anfechtungsrelevante Rechtshandlung ist damit nicht mehr die Einzelzession, sondern der Publizitätsakt (Buchvermerk oder Schuldnerverständigung) als modus (JBl 1990, 255; Ertl aaO). Die Rechtsprechung vertrat die Auffassung, es entstehe höchstens die Frage, ob nur die Globalzession oder auch das künftige Entstehen der schon abgetretenen Forderungen anfechtungsrelevant ist (JBl 1990, 255; ÖBA 1988, 284; JBl 1987, 48 = ÖBA 1987, 186 [Koziol]). Damit besteht ungeachtet der Diktion in der hier zu beurteilenden Vereinbarung der Kreditnehmerin mit der beklagten Partei "um die Zessionsgestion zu vereinfachen", der Tatsache, daß Mantel- wie Globalzession Unterarten der Sicherungszession sind (Ertl aaO) und die beklagte Partei bei beiden Sicherungszessionsarten eine allfällige Überdeckung herauszugeben hatte, materiellrechtlich keine Identität dieser beiden Sicherungsmittel.a) Nach Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 3, KO (Anfechtung wegen [vermuteter] Kenntnis der Begünstigungsabsicht) ist eine nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit ... - in den Fällen des Paragraph 67, Absatz eins, KO ist ihr Überschuldung gleichzuhalten (SZ 65/143, SZ 61/122) - vorgenommene Sicherstellung oder Befriedigung eines Gläubigers anfechtbar, wenn sie zugunsten anderer als der unter Ziffer 2, genannten Personen vorgenommen worden ist und diesen die Absicht des Gemeinschuldners, sie vor den anderen Gläubigern zu begünstigen, bekannt war oder bekannt sein mußte (sogenannte subjektive Begünstigung). Im vorliegenden Fall änderten die (spätere) Gemeinschuldnerin als Kreditnehmerin und die beklagte Gläubigerbank die bestehende Mantelzessionsvereinbarung innerhalb der Jahresfrist des Paragraph 30, Absatz 2, KO in eine Globalzessionsvereinbarung ab. Es handelt sich um ein neues Sicherungsmittel. Denn bei der Mantelzession werden zunächst keine künftigen Forderungen abgetreten, sondern es wird nur die Verpflichtung übernommen, künftig solche künftig entstehenden, aber auch schon genau beschriebenen Forderungen (JBl 1990, 255 = ÖBA 1990, 387 [Koziol]; ÖBA 1988, 284; Ertl in Rummel2, Paragraph 1392, ABGB Rz 4 mwN) abzutreten. Bei der Globalzession werden dagegen sofort alle künftigen Forderungen abgetreten, sodaß es anders als bei der Mantelzession einer Einzelabtretung bei Entstehen der Forderung nicht mehr bedarf. Die Globalzession wird vielmehr wirksam, wenn die Forderungen ausreichend individualisiert sind; das ist dann der Fall, wenn alle Forderungen abgetreten werden, die aus einem Vertrag mit einem bestimmten Schuldner entstehen werden. Anfechtungsrelevante Rechtshandlung ist damit nicht mehr die Einzelzession, sondern der Publizitätsakt (Buchvermerk oder Schuldnerverständigung) als modus (JBl 1990, 255; Ertl aaO). Die Rechtsprechung vertrat die Auffassung, es entstehe höchstens die Frage, ob nur die Globalzession oder auch das künftige Entstehen der schon abgetretenen Forderungen anfechtungsrelevant ist (JBl 1990, 255; ÖBA 1988, 284; JBl 1987, 48 = ÖBA 1987, 186 [Koziol]). Damit besteht ungeachtet der Diktion in der hier zu beurteilenden Vereinbarung der Kreditnehmerin mit der beklagten Partei "um die Zessionsgestion zu vereinfachen", der Tatsache, daß Mantel- wie Globalzession Unterarten der Sicherungszession sind (Ertl aaO) und die beklagte Partei bei beiden Sicherungszessionsarten eine allfällige Überdeckung herauszugeben hatte, materiellrechtlich keine Identität dieser beiden Sicherungsmittel.
Die Feststellung der Begünstigungsabsicht, somit die Absicht des späteren Gemeinschuldners, den sichergestellten oder befriedigten Gläubiger vor anderen Gläubigern zu bevorzugen (EvBl 1969/329; Petschek/Reimer/Schiemer, Insolvenzrecht 303; Bartsch/Pollak, Konkurs-, Ausgleichs- und Anfechtungsrecht3 I 207; König, Die Anfechtung nach der Konkursordnung2 Rz 257) - wobei dolus eventualis genügt (König aaO Rz 257) - ist Tatsachenfeststellung (SZ 64/37 = ÖBA 1991, 826 [Koziol] ua; König aaO Rz 257). Der Beweis der Begünstigungsabsicht ist erbracht, wenn Tatsachen bewiesen werden, aus denen auf die Begünstigungsabsicht zu schließen ist (SZ 58/205). Schon die im Bewußtsein der eigenen Überschuldung getätigten oder ermöglichten Sicherstellungen und Befriedigungen werden als hinreichend zur in Begünstigungsabsicht erfolgt angesehen (König aaO Rz 257 mwN in FN 156).Die Feststellung der Begünstigungsabsicht, somit die Absicht des späteren Gemeinschuldners, den sichergestellten oder befriedigten Gläubiger vor anderen Gläubigern zu bevorzugen (EvBl 1969/329; Petschek/Reimer/Schiemer, Insolvenzrecht 303; Bartsch/Pollak, Konkurs-, Ausgleichs- und Anfechtungsrecht3 römisch eins 207; König, Die Anfechtung nach der Konkursordnung2 Rz 257) - wobei dolus eventualis genügt (König aaO Rz 257) - ist Tatsachenfeststellung (SZ 64/37 = ÖBA 1991, 826 [Koziol] ua; König aaO Rz 257). Der Beweis der Begünstigungsabsicht ist erbracht, wenn Tatsachen bewiesen werden, aus denen auf die Begünstigungsabsicht zu schließen ist (SZ 58/205). Schon die im Bewußtsein der eigenen Überschuldung getätigten oder ermöglichten Sicherstellungen und Befriedigungen werden als hinreichend zur in Begünstigungsabsicht erfolgt angesehen (König aaO Rz 257 mwN in FN 156).
Im vorliegenden Fall hat die Erstrichterin im Rahmen ihrer rechtlichen Beurteilung die Begünstigungsabsicht der Gemeinschuldnerin festgestellt ("... die Begünstigungsabsicht der nunmehrigen Gemeinschuldnerin liegt auf der Hand ... " ON 18 AS 101).
Beweiswürdigend wurde dies damit begründet, die Gemeinschuldnerin habe aufgrund der Tatsache, daß ihr weitere Dispositionen über das Kreditkonto nicht mehr gestattet waren, in Kenntnis ihrer finanziellen Situation auch wissen müssen, daß durch die Globalzession die beklagte Partei, der sämtliche Einnahmen aus den zedierten Fakturen zufließen werden, begünstigt werde. In der Berufung der beklagten Partei wurden die Feststellungen nicht bekämpft.
Ob dem Anfechtungsgegner diese Begünstigungsabsicht des Schuldners bekannt war, ist Tatfrage, ob sie ihm bekannt sein mußte (SZ 58/205, SZ 40/96 ua; König aaO Rz 257), hingegen Rechtsfrage. Im vorliegenden Fall mußte der beklagten Gläubigerin die Begünstigungsabsicht ihres Kreditkunden bekannt sein, war es doch evident, daß die Gemeinschuldnerin noch Verbindlichkeiten bei weiteren Gläubigern hatte, zumal nach den erstgerichtlichen Feststellungen - im Rahmen der rechtlichen Beurteilung - Leasingraten vom Kreditkonto abgebucht wurden. Die anderen Gläubiger der Gemeinschuldnerin mußten aber schon nach allgemeiner Lebenserfahrung leer ausgehen, wenn die beklagte Partei einerseits ihrem Kreditnehmer, der keine anderen Bankverbindlichkeiten eingehen durfte, durch die Sperre des Kreditkontos für Sollverfügungen in finanzieller und wirtschaftlicher Hinsicht jegliche Dispositionsmöglichkeit nahm und andererseits damit im zeitlichen Zusammenhang mit der ihr neu eingeräumten Globalzession die Disposition über sämtliche Forderungen der Gemeinschuldnerin erhielt, während sie beim vorhergehenden Sicherungsmittel Mantelzessionsvereinbarung auf eine Überdeckung von 125 % beschränkt war.
Die sogenannte abweichende oder inkongruente Deckung ist nicht Anspruchsvoraussetzung (ÖBA 1987, 193; SZ 57/87 ua; Bartsch/Pollak aaO I 207; König aaO Rz 253), die erforderliche Befriedigungstauglichkeit als Teil des Anfechtungsbedürfnisses der Konkursmasse (vgl JBl 1990, 666 zu § 30 Abs 1 Z 2 KO; SZ 59/114, SZ 57/87 ua; Petschek/Reimer/Schiemer aaO 303; König aaO Rz 102) im Verfahren erster Instanz von keiner Partei in Zweifel gezogen. Die Abgrenzungskriterien zu § 28 KO und § 31 KO (vgl dazu Petschek/Reimer/Schiemer aaO 336 f; Doralt in ÖBA 1995, 346 ff) sind hier nicht zu untersuchen.Die sogenannte abweichende oder inkongruente Deckung ist nicht Anspruchsvoraussetzung (ÖBA 1987, 193; SZ 57/87 ua; Bartsch/Pollak aaO römisch eins 207; König aaO Rz 253), die erforderliche Befriedigungstauglichkeit als Teil des Anfechtungsbedürfnisses der Konkursmasse vergleiche JBl 1990, 666 zu Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 2, KO; SZ 59/114, SZ 57/87 ua; Petschek/Reimer/Schiemer aaO 303; König aaO Rz 102) im Verfahren erster Instanz von keiner Partei in Zweifel gezogen. Die Abgrenzungskriterien zu Paragraph 28, KO und Paragraph 31, KO vergleiche dazu Petschek/Reimer/Schiemer aaO 336 f; Doralt in ÖBA 1995, 346 ff) sind hier nicht zu untersuchen.
b) Ob auch die Voraussetzungen des § 30 Abs 1 Z 1 KO (Anfechtung wegen objektiver Begünstigung oder Gratifikation des Gläubigers) zufolge Inkongruenz vorliegen, muß nicht mehr geprüft werden. b) Ob auch die Voraussetzungen des Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins, KO (Anfechtung wegen objektiver Begünstigung oder Gratifikation des Gläubigers) zufolge Inkongruenz vorliegen, muß nicht mehr geprüft werden.
Der Revision ist nicht Folge zu geben. Die Kostenentscheidung fußt auf den §§ 41 und 50 ZPO.Der Revision ist nicht Folge zu geben. Die Kostenentscheidung fußt auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.