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Entscheidung 7 Ob 231/01y×

Entscheidung 7 Ob 231/01y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

7Ob231/01y

Entscheidungsdatum

30.01.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Vogel, Dr. Schaumüller und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Hans R*****, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der J. L. B***** GmbH, ***** gegen die beklagte Partei Republik Österreich (Finanzamt für den 23. Bezirk), vertreten durch die Finanzprokuratur, 1011 Wien, Singerstraße 17-19, wegen S 7,703.213,-- (Revisionsinteresse S 4,400.000,--), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 13. Juni 2001, GZ 3 R 37/01k-9, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Über das Vermögen der nunmehrigen Gemeinschuldnerin wurde mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 19. 7. 1999 das Ausgleichsverfahren, mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 13. 9. 1999 das Anschlusskonkursverfahren eröffnet und der Kläger zum Ausgleichs- bzw Masseverwalter bestellt.

Am 6. 7. 1999 wurden von der nunmehrigen Gemeinschuldnerin S 4,400.000 an das Finanzamt für den 23. Bezirk gewidmet auf Umsatzsteuer für den Zeitraum Mai 1999 überwiesen.

Der Kläger ficht - soweit dies für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung ist - diese Zahlung nach Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins, KO mit der Begründung an, dass die 9 Tage vorzeitige Zahlung inkongruent sei (fällig am 15. 7. 1999).

Die Beklagte bestritt das Begehren mit der Begründung, dass geringfügig vorzeitige Zahlungen nicht zur Inkongruenz der Leistung führen, weil diese durchaus üblich und daher nicht verdächtig seien. Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Das Berufungsgericht änderte die Entscheidung im Sinn einer Klagsabweisung ab und sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Die außerordentliche Revision des Klägers nicht zulässig. Als erheblich wird von der Revision aufgegriffen, dass das Berufungsgericht dem Masseverwalter und nicht der Beklagten die Behauptungs- und Beweislast dafür auferlegt hat, dass eine Gläubigerbenachteiligung durch die angefochtene Zahlung nicht eingetreten wäre bzw eine solche später nicht weggefallen wäre. Eine um neun Tage vorzeitige Zahlung sei inkongruent.

Die Anfechtung nach Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins, KO setzt unter anderem voraus, dass die Beklagte eine Deckung erlangt hat, die sie nicht oder nicht in der Art oder nicht in der Zeit zu beanspruchen hatte (sogenannte inkongruente oder abweichend Deckung). Jede Leistung vor Fälligkeit erfüllt den Anfechtungstatbestand, und zwar auch dann, wenn die Fälligkeit noch vor der Konkurseröffnung eingetreten wäre (SZ 62/199 = ecolex 1990,85 = RdW 1990, 158 = ÖBA 1990, 836/241 (Fink) mwN). Im Interesse der Durchsetzung des Zwecks dieser Vorschrift (Verhinderung der objektiven Begünstigung eines Gläubigers vor den anderen und damit Sicherstellung der Gleichbehandlung aller Gläubiger) sind an die eine Anfechtung ausschließende Kongruenz der Deckung strenge Anforderungen zu stellen (ÖBA 1997/608, ÖBA 1991/265; SZ 52/147). Die bewirkte Deckung darf sich nicht in einem nach der Gepflogenheit der Beteiligten oder der Verkehrsauffassung und der einschlägigen Lebensverhältnisse nicht unwesentlichen oder nicht üblichen Maße von der rechtlich gebührenden Deckung entfernt haben (SZ 46/57, SZ 57/87, SZ 71/74, EvBl 1984/64, ÖBA 1997/608, ZIK 1999, 134, ÖBA 1991/265, Koziol/Bollenberger in Bartsch/Pollak/Buchegger4, Paragraph 30, KO, Rz 18; König, Anfechtung2, Rz 241). Dies beruht auf dem Gedanken, die Begünstigung durch inkongruente Deckung sei eine so auffällige Tatsache, dass sich der begünstigte Gläubiger nicht damit entschuldigen kann, dass ihn kein Verschulden daran trifft, dass ihm die Begünstigung verborgen blieb (Ehrenzweig, Kommentar, 239; Koziol/Bollenberger, aaO; König aaO; Fink in ÖBA 1990, 840 [Glosse]). Die Behauptungs- und Beweislast für die Inkongruenz der Deckung trägt der Masseverwalter (ZIK 1999, 134, ÖBA 1990/231, König aaO Rz 250, Koziol/Bollenberger aaO Paragraph 30,, Rz 43). Dieser Rechtsansicht entspricht auch die Entscheidung SZ 62/199, nach der es dem Masseverwalter zum Nachteil gereichte, dass die allenfalls dennoch für eine Inkongruenz sprechenden Umstände im Verfahren nicht hervorkamen. Damit hat der Masseverwalter alle Umstände zu behaupten und zu beweisen, aus denen sich ergibt, dass die bewirkte Befriedigung inkongruent war.

Geringfügig vorzeitige Zahlungen führen per se noch nicht zur

Inkongruenz, weil diese durchaus üblich und daher im oben dargelegten

Sinn nicht verdächtig sind. Ob es nun für die Beurteilung der

Kongruenz lediglich des Beweises bedarf, dass die bewirkte

Befriedigung nicht wesentlich oder in unüblichem Maß von der

tatsächlich zustehenden entfernt ist (ÖBA 1997/608, ZIK 1999, 134,

ÖBA 1991/265, EvBl 1984/64, SZ 71/74, SZ 57/87, SZ 46/57 nennen keine

anderen Voraussetzungen) oder ob zusätzlich noch kein Anhaltspunkt

dafür bestehen darf, dass sich bis zu einer exakt in der Zeit

vorgenommenen Zahlung die für die angestrebte

Gläubigergleichbehandlung maßgeblichen Vermögensverhältnisse des

späteren Gemeinschuldners irgendwie geändert hätten (SZ 62/199 =

ecolex 1990,85 = RdW 1990, 158 = ÖBA 1990, 836/241 [kritisch Fink,

der die Ansicht vertritt, dass es darauf nicht ankomme]), ist für den vorliegenden Rechtsfall sohin nicht entscheidungsrelevant (hat doch der Masseverwalter jedenfalls die eine Inkongruenz begründenden Tatsachen zu beweisen) und kann daher dahingestellt bleiben. Das Berufungsgericht hat die um 9 Tage vorzeitige Befriedigung der Forderung der Beklagten als kongruent beurteilt, da es tolerierbar sei, wenn der Schuldner bei Erteilung des Überweisungsauftrages in Kauf nehme, dass seine Zahlung allenfalls um einige Tage verfrüht (also vor Fälligkeit) beim Gläubiger eintreffe. Es könne nicht von einem auffallenden und ungewöhnlichen Zahlungsvorgang vor Fälligkeit die Rede sein. Die Beurteilung, ob in einem Fall noch von einer kongruenten Deckung auszugehen ist, weil sie nicht wesentlich oder unüblich früher als zugestanden erfolgte, ist stets und typisch einzelfallbezogen vergleiche ZIK 1999, 134). Die Beurteilung des Berufungsgerichtes hält sich im Rahmen der vom Obersten Gerichtshof aufgestellten Grundsätze und ist nicht zu beanstanden vergleiche auch Petschek/Reimer/Schiemer, S 333, FN 38, nach deren Ansicht bei einer Zahlung 9 Tage vor dem Fälligkeitstag eine mäßige Verfrühung vorliege, der es nach Auffassung des Verkehrs an einer wirtschaftlich wahrnehmbaren Inkongruenz fehle).

Es liegt daher keine im Sinne des Paragraph 502, ZPO erhebliche Rechtsfrage zur Entscheidung vor.

Anmerkung

E64492 7Ob231.01y

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0070OB00231.01Y.0130.000

Dokumentnummer

JJT_20020130_OGH0002_0070OB00231_01Y0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0064353 Rechtssatz 25.05.1960Zivilrecht
Die Sicherstellung ist nur dann eine gebührende Deckung, wenn sie in einer Art gewährt wurde, auf die der Gläubiger den Anspruch, sei es durch Vertrag oder Gesetz, vor Beginn der kritischen Zeit erworben hatte. Sicherung nach Eintritt der Fälligkeit (an Ste …
RS0064386 Rechtssatz 16.01.1957Zivilrecht
Inkongruente Deckung.
RS0064500 Rechtssatz 16.10.1979Zivilrecht
Durch die Bestimmung des § 30 Abs 1 Z 1 KO will der Gesetzgeber unter den in dieser Bestimmung festgelegten Voraussetzungen die objektive Begünstigung eines Gläubigers vor den anderen durch Befriedigung oder Sicherstellung verhindern und damit die Gleichbeh …
RS0064529 Rechtssatz 11.12.1989Zivilrecht
Eine typische Benachteiligung der anderen Gläubiger durch eine nach dem Umständen noch tolerierbare vorzeitige Zahlung ist, wenn kein Anhaltspunkt dafür besteht, daß sich bis zu einer exakt in der Zeit vorgenommenen Zahlung die für die angestrebte Gläubiger …
RS0110009 Rechtssatz 23.04.1998Zivilrecht
Inkongruenz setzt eine vom materiell-rechtlichen Anspruch abweichende Sicherstellung oder Befriedigung voraus. Sie ist immer dann ausgeschlossen, wenn die erwirkte Sicherstellung dem Gläubiger nach dem Inhalt der getroffenen Vereinbarung zustand oder sich d …
RS0111989 Rechtssatz 20.05.1999Zivilrecht
Die Beurteilung der Kongruenz beziehungsweise Inkongruenz im Zusammenhang mit dem Anfechtungstatbestand nach § 30 Abs 1 Z 1 KO ist stets und typisch einzelfallbezogen und auch bei Kreditgeschäften regelmäßig von der Kasuistik der Vertragsgestaltung zwischen …
RS0116096 Rechtssatz 30.01.2002Zivilrecht
Jede Leistung vor Fälligkeit erfüllt den Anfechtungstatbestand, und zwar auch dann, wenn die Fälligkeit noch vor der Konkurseröffnung eingetreten wäre (so schon 6 Ob 540/88).