Die gegen dieses Urteil erhobene Revision der Beklagten ist zwar zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung mehrerer Rechtsfragen abhängt, zu denen - soweit überblickbar - Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehlt; sie ist aber nicht berechtigt.
Die - unter dem Berufungsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens - geltend gemachte Aktenwidrigkeit liegt nicht vor. Der Revisionsgrund nach § 503 Z 3 ZPO setzt voraus, daß Feststellungen auf aktenwidriger Grundlage getroffen wurden; die unrichtige Wiedergabe der Parteienbehauptungen bedeutet hingegen keine Aktenwidrigkeit (Kodek in Rechberger, ZPO, Rz 4 zu § 503 mwN aus der Rsp).Die - unter dem Berufungsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens - geltend gemachte Aktenwidrigkeit liegt nicht vor. Der Revisionsgrund nach Paragraph 503, Ziffer 3, ZPO setzt voraus, daß Feststellungen auf aktenwidriger Grundlage getroffen wurden; die unrichtige Wiedergabe der Parteienbehauptungen bedeutet hingegen keine Aktenwidrigkeit (Kodek in Rechberger, ZPO, Rz 4 zu Paragraph 503, mwN aus der Rsp).
Auch die gerügte Mangelhaftigkeit des Verfahrens zweiter Instanz - daß nämlich die Erledigung der Beweiswürdigungsrüge nicht nachvollziehbar sei - ist zu verneinen, weil sich das Berufungsgericht entgegen der Meinung der Beklagten mit ihrer Beweisrüge ausreichend und durchaus nachvollziehbar befaßt hat (RZ 1991/5 uva; Kodek aaO Rz 3 zu § 503).Auch die gerügte Mangelhaftigkeit des Verfahrens zweiter Instanz - daß nämlich die Erledigung der Beweiswürdigungsrüge nicht nachvollziehbar sei - ist zu verneinen, weil sich das Berufungsgericht entgegen der Meinung der Beklagten mit ihrer Beweisrüge ausreichend und durchaus nachvollziehbar befaßt hat (RZ 1991/5 uva; Kodek aaO Rz 3 zu Paragraph 503,).
Auch der Rechtsrüge der Beklagten kann kein Erfolg beschieden sein:
Wer eine fremde Schuld bezahlt, für die er persönlich oder mit bestimmten Vermögensstücken haftet, tritt gemäß § 1358 ABGB in die Rechte des Gläubigers ein und ist befugt, von dem Schuldner den Ersatz der bezahlten Schuld zu fordern. Unter Zahlung versteht das Gesetz die Leistung dessen, was man zu leisten schuldig ist (§ 1412 ABGB). Diese Leistung kann auch anders als durch Übermittlung des entsprechenden Geldbetrages an den Gläubiger geschehen, so etwa durch Leistung an Zahlungs Statt (§ 1414 ABGB) oder durch Aufrechnung (§ 1438 ABGB). In dieser Weise erbrachte Leistungen eines Bürgen begründen dessen Rückforderungsanspruch nach § 1358 ABGB in gleicher Weise wie seine Zahlung im engeren Sinne (Gamerith in Rummel, ABGB2 Rz 4 zu § 1358; Pecher in Münchener Komm2, Rz 3 zu dem § 1358 ABGB im wesentlichen entsprechenden § 774 BGB; Staudinger/Horn, Rz 6 und 8 zu § 774 BGB; Soergel/Mühl Rz 5 zu § 774).Wer eine fremde Schuld bezahlt, für die er persönlich oder mit bestimmten Vermögensstücken haftet, tritt gemäß Paragraph 1358, ABGB in die Rechte des Gläubigers ein und ist befugt, von dem Schuldner den Ersatz der bezahlten Schuld zu fordern. Unter Zahlung versteht das Gesetz die Leistung dessen, was man zu leisten schuldig ist (Paragraph 1412, ABGB). Diese Leistung kann auch anders als durch Übermittlung des entsprechenden Geldbetrages an den Gläubiger geschehen, so etwa durch Leistung an Zahlungs Statt (Paragraph 1414, ABGB) oder durch Aufrechnung (Paragraph 1438, ABGB). In dieser Weise erbrachte Leistungen eines Bürgen begründen dessen Rückforderungsanspruch nach Paragraph 1358, ABGB in gleicher Weise wie seine Zahlung im engeren Sinne (Gamerith in Rummel, ABGB2 Rz 4 zu Paragraph 1358,; Pecher in Münchener Komm2, Rz 3 zu dem Paragraph 1358, ABGB im wesentlichen entsprechenden Paragraph 774, BGB; Staudinger/Horn, Rz 6 und 8 zu Paragraph 774, BGB; Soergel/Mühl Rz 5 zu Paragraph 774,).
Im vorliegenden Fall hat der Kläger nicht freiwillig Zahlung geleistet; vielmehr wurde zur Hereinbringung der Geldschulden Exekution durch Zwangsversteigerung seiner Liegenschaftsanteile geführt. Ob im Falle der Befriedigung eines Gläubigers im Wege der Zwangsvollstreckung dessen Forderung gemäß § 1412 ABGB oder aufgrund der Vorschriften der Exekutionsordnung erlischt, ist nur von theoretischem Interesse, für die praktische Rechtsanwendung aber ohne Bedeutung (Heinrichs in Münchener Kommentar3, Rz 29 zu dem - § 1412 ABGB entsprechenden - § 362 BGB). Auch die exekutive Befriedigung des Gläubigers aus dem Vermögen des Bürgen muß der Zahlung im Sinn des § 1358 ABGB gleichgehalten werden (Ohmeyer/Klang in Klang2 VI 229; Gamerith aaO; Pecher in Münchener Kommentar2, Rz 3 zu § 774 BGB). Die Wirkung der Zahlung tritt im Falle der Zwangsversteigerung (erst) durch die Ausfolgung des Meistbotes ein, wird doch erst dadurch der Empfänger des Geldes in die Lage versetzt, über das Geld zu verfügen (Klang in Klang2 II 487; Heller/Berger/Stix 402; 1 Ob 618/80).Im vorliegenden Fall hat der Kläger nicht freiwillig Zahlung geleistet; vielmehr wurde zur Hereinbringung der Geldschulden Exekution durch Zwangsversteigerung seiner Liegenschaftsanteile geführt. Ob im Falle der Befriedigung eines Gläubigers im Wege der Zwangsvollstreckung dessen Forderung gemäß Paragraph 1412, ABGB oder aufgrund der Vorschriften der Exekutionsordnung erlischt, ist nur von theoretischem Interesse, für die praktische Rechtsanwendung aber ohne Bedeutung (Heinrichs in Münchener Kommentar3, Rz 29 zu dem - Paragraph 1412, ABGB entsprechenden - Paragraph 362, BGB). Auch die exekutive Befriedigung des Gläubigers aus dem Vermögen des Bürgen muß der Zahlung im Sinn des Paragraph 1358, ABGB gleichgehalten werden (Ohmeyer/Klang in Klang2 römisch sechs 229; Gamerith aaO; Pecher in Münchener Kommentar2, Rz 3 zu Paragraph 774, BGB). Die Wirkung der Zahlung tritt im Falle der Zwangsversteigerung (erst) durch die Ausfolgung des Meistbotes ein, wird doch erst dadurch der Empfänger des Geldes in die Lage versetzt, über das Geld zu verfügen (Klang in Klang2 römisch zwei 487; Heller/Berger/Stix 402; 1 Ob 618/80).
Der Kläger kann daher, soweit aus dem Meistbot der ihm versteigerten Liegenschaftsanteile zur Tilgung seiner Bürgschaftsverbindlichkeiten Beträge zugewiesen wurden, bei der Beklagten Rückgriff nach § 1358 ABGB nehmen.Der Kläger kann daher, soweit aus dem Meistbot der ihm versteigerten Liegenschaftsanteile zur Tilgung seiner Bürgschaftsverbindlichkeiten Beträge zugewiesen wurden, bei der Beklagten Rückgriff nach Paragraph 1358, ABGB nehmen.
An die Stelle einer freiwilligen Zahlung tritt im Falle der zwangsweisen Hereinbringung die Zuweisung aus dem Erlös der im Zuge des Exekutionsverfahrens verwerteten Vermögenswerte des Verpflichteten. Wird - wie hier - eine Liegenschaft ganz oder teilweise versteigert, dann ist der Ertrag aus dem Exekutionsverfahren die "Verteilungsmasse", die sich aus den einzelnen in § 215 EO aufgezählten Positionen zusammensetzt. Nach § 215 Z 1 EO gehört dazu ua das Meistbot und die Zinsen hievon, insbesondere auch die Zinsen, die der Ersteher vom Tage des Zuschlags bis zum Erlag des Meistbotes zu zahlen hatte (§ 152 Abs 3 EO).An die Stelle einer freiwilligen Zahlung tritt im Falle der zwangsweisen Hereinbringung die Zuweisung aus dem Erlös der im Zuge des Exekutionsverfahrens verwerteten Vermögenswerte des Verpflichteten. Wird - wie hier - eine Liegenschaft ganz oder teilweise versteigert, dann ist der Ertrag aus dem Exekutionsverfahren die "Verteilungsmasse", die sich aus den einzelnen in Paragraph 215, EO aufgezählten Positionen zusammensetzt. Nach Paragraph 215, Ziffer eins, EO gehört dazu ua das Meistbot und die Zinsen hievon, insbesondere auch die Zinsen, die der Ersteher vom Tage des Zuschlags bis zum Erlag des Meistbotes zu zahlen hatte (Paragraph 152, Absatz 3, EO).
Diese Zinsen dienen gleichfalls der Befriedigung der Gläubiger, wenngleich sie bei der Verteilung anders behandelt werden als die übrigen in § 215 EO aufgezählten Bestandteile der Verteilungsmasse:Diese Zinsen dienen gleichfalls der Befriedigung der Gläubiger, wenngleich sie bei der Verteilung anders behandelt werden als die übrigen in Paragraph 215, EO aufgezählten Bestandteile der Verteilungsmasse:
Sie fallen - ebenso wie die vom Revisionsverfahren nicht mehr betroffenen Fruktifikatszinsen - nicht in die allgemeine Verteilungsmasse, sondern bilden einen allen Berechtigten, deren Forderungen auf das Meistbot gewiesen und nicht vom Ersteher übernommen werden, gemeinsamen Befriedigungsfonds, der ohne Rücksicht auf die Rangordnung der auf das Meistbot gewiesenen Ansprüche unter sie nach dem Verhältnis der ihnen aus dem Meistbot zugewiesenen Kapitalien zu verteilen ist (GlUNF 484; Heller/Berger/Stix 1461, 1486 f; Holzhammer, Österreichisches Zwangsvollstreckungsrecht4 225 f; Rechberger/Simotta, Exekutionsverfahren2, Rz 545). Im Verteilungsbeschluß werden den Gläubigern nur die Zinsen bis zum Tag der Erteilung des Zuschlages zugewiesen; von diesem Tag an gilt, soweit es das Meistbot angeht, nicht mehr der Vertrag mit dem Verpflichteten über die Zinsen; vielmehr besteht ein Anspruch auf Verzinsung nur so weit, als Zinsen vom Meistbot erzielt werden (Heller/Berger/Stix 1486). Die Verteilung und Befriedigung erfolgt also nach dem Stichtag des Zuschlages. Bis zu diesem Zeitpunkt erwachsende Ansprüche der Gläubiger werden durch das Meistbot befriedigt. Auf die Zinsen, die der Ersteher entrichtet oder die infolge fruchtbringenden Erlags des Meistbots erwachsen, haben die bei der Verteilung zum Zug kommenden Gläubiger Anspruch, ob deren Forderung nun verzinslich ist oder nicht. Es kommt auch nicht darauf an, wie hoch die Zinsen sind, auf die der einzelne Gläubiger Anspruch hat. Aus diesem Grund ist der Zinsenzuwachs auch auf die Gläubiger zu verteilen, deren Forderung im Grundbuch ohne Zinsen einverleibt ist. Bei anderer Ansicht würde die Dauer des Verteilungs- und Ausfolgungsverfahrens zu Lasten der Gläubiger, deren Forderung durch Barzahlung zu befriedigen ist, gehen, weil diese über das Geld nicht gleich nach Zuschlag verfügen können (EvBl 1966/457; Heller/Berger/Stix 1487).
Diese Sonderstellung der Meistbotszinsen hat bei der hier zu beantwortenden Frage, ob und wie weit eine Zuweisung aus Meistbotszinsen an einen Gläubiger, zu dessen Sicherheit der Verpflichtete gebürgt hatte, als Zahlung des Bürgen im Sinn des § 1358 ABGB zu werten ist, durchaus Bedeutung. Stünde etwa dem Gläubiger kein Zinsenanspruch oder doch jedenfalls kein über den Zuschlagstag hinausgehender Zinsenanspruch zu, dann würde der Hauptschuldner durch eine Zuweisung von Meistbotszinsen an den Gläubiger nicht entlastet, sodaß also der Bürge insoweit auch nicht die Verbindlichkeit des Hauptschuldners befriedigt. Das gleiche muß sinngemäß gelten, wenn die Meistbotszinsen höher sind als die dem Gläubiger zustehenden Zinsen. Damit ist hier aber für die Beklagte nichts zu gewinnen. Die Steuerforderung der Republik Österreich war laut Rückstandsausweis mit 4 % zu verzinsen; der Zinsenlauf endete nicht mit der Zuschlagserteilung, sondern erst mit der Zahlung des Kapitalbetrages. Auch die Meistbotszinsen betrugen laut den vom Bezirksgericht R***** mit Beschluß vom 6.September 1993, ON 28, genehmigten Versteigerungsbedingungen (ON 27) 4 %. Die Republik Österreich hat daher auch aus den Meistbotszinsen nicht mehr erhalten als sie von der Beklagten verlangen konnte. Der Kläger hat demnach auch insoweit Anspruch auf Rückersatz gemäß § 1358 ABGB, sodaß es entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes einer Heranziehung des § 1042 ABGB nicht bedarf.Diese Sonderstellung der Meistbotszinsen hat bei der hier zu beantwortenden Frage, ob und wie weit eine Zuweisung aus Meistbotszinsen an einen Gläubiger, zu dessen Sicherheit der Verpflichtete gebürgt hatte, als Zahlung des Bürgen im Sinn des Paragraph 1358, ABGB zu werten ist, durchaus Bedeutung. Stünde etwa dem Gläubiger kein Zinsenanspruch oder doch jedenfalls kein über den Zuschlagstag hinausgehender Zinsenanspruch zu, dann würde der Hauptschuldner durch eine Zuweisung von Meistbotszinsen an den Gläubiger nicht entlastet, sodaß also der Bürge insoweit auch nicht die Verbindlichkeit des Hauptschuldners befriedigt. Das gleiche muß sinngemäß gelten, wenn die Meistbotszinsen höher sind als die dem Gläubiger zustehenden Zinsen. Damit ist hier aber für die Beklagte nichts zu gewinnen. Die Steuerforderung der Republik Österreich war laut Rückstandsausweis mit 4 % zu verzinsen; der Zinsenlauf endete nicht mit der Zuschlagserteilung, sondern erst mit der Zahlung des Kapitalbetrages. Auch die Meistbotszinsen betrugen laut den vom Bezirksgericht R***** mit Beschluß vom 6.September 1993, ON 28, genehmigten Versteigerungsbedingungen (ON 27) 4 %. Die Republik Österreich hat daher auch aus den Meistbotszinsen nicht mehr erhalten als sie von der Beklagten verlangen konnte. Der Kläger hat demnach auch insoweit Anspruch auf Rückersatz gemäß Paragraph 1358, ABGB, sodaß es entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes einer Heranziehung des Paragraph 1042, ABGB nicht bedarf.
Die dagegen von der Beklagten ins Treffen geführten Argumente sind nicht stichhältig. Richtig ist zwar, daß der Bürge den Ersatz irgendwelcher Schäden und Kosten, insbesondere solcher, die im Prozeß gegen den Gläubiger entstanden sind, nicht gemäß § 1358 ABGB verlangen kann (Gamerith aaO Rz 6 mwN aus der Rsp), hat er doch insoweit keine Verbindlichkeit des Hauptschuldners befriedigt. Das hat aber mit der Frage, ob die Zuweisung aus Meistbotszinsen - die der Ersteher deshalb zu zahlen hat, weil er das Meistbot nicht schon am Tag des Zuschlags zur Gänze erlegt hat - einer Zahlung des Bürgen gleichzuhalten ist, überhaupt nichts zu tun. In diesem Zusammenhang geht es ja nicht um die Frage, wofür der Bürge haftet, sondern allein darum, welche Leistung aus seinem Vermögen zur Abdeckung seiner Bürgschaftsverbindlichkeit erbracht wurde.Die dagegen von der Beklagten ins Treffen geführten Argumente sind nicht stichhältig. Richtig ist zwar, daß der Bürge den Ersatz irgendwelcher Schäden und Kosten, insbesondere solcher, die im Prozeß gegen den Gläubiger entstanden sind, nicht gemäß Paragraph 1358, ABGB verlangen kann (Gamerith aaO Rz 6 mwN aus der Rsp), hat er doch insoweit keine Verbindlichkeit des Hauptschuldners befriedigt. Das hat aber mit der Frage, ob die Zuweisung aus Meistbotszinsen - die der Ersteher deshalb zu zahlen hat, weil er das Meistbot nicht schon am Tag des Zuschlags zur Gänze erlegt hat - einer Zahlung des Bürgen gleichzuhalten ist, überhaupt nichts zu tun. In diesem Zusammenhang geht es ja nicht um die Frage, wofür der Bürge haftet, sondern allein darum, welche Leistung aus seinem Vermögen zur Abdeckung seiner Bürgschaftsverbindlichkeit erbracht wurde.
Die Beklagten machen in ihrer Rechtsrüge, von der Frage der Berücksichtigung der Meistbotszinsen abgesehen, ausschließlich geltend, daß dem Kläger der Ersatz der den Betrag von S 400.000 übersteigenden Zuweisung aus dem Meistbot an die Republik Österreich in der Höhe von S 144.387,12 nicht zustehe, weil entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes insoweit auch § 1042 ABGB nicht anzuwenden sei. Dazu hat der erkennende Senat erwogen:Die Beklagten machen in ihrer Rechtsrüge, von der Frage der Berücksichtigung der Meistbotszinsen abgesehen, ausschließlich geltend, daß dem Kläger der Ersatz der den Betrag von S 400.000 übersteigenden Zuweisung aus dem Meistbot an die Republik Österreich in der Höhe von S 144.387,12 nicht zustehe, weil entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes insoweit auch Paragraph 1042, ABGB nicht anzuwenden sei. Dazu hat der erkennende Senat erwogen:
Der Beklagte hat für die Forderungen der Republik Österreich (Finanzamt S*****) gegen die Beklagte nur bis zur Höhe von S 400.000 gebürgt. Hierüber liegt die nach § 1346 Abs 2 ABGB erforderliche schriftliche Verpflichtungserklärung vor.Der Beklagte hat für die Forderungen der Republik Österreich (Finanzamt S*****) gegen die Beklagte nur bis zur Höhe von S 400.000 gebürgt. Hierüber liegt die nach Paragraph 1346, Absatz 2, ABGB erforderliche schriftliche Verpflichtungserklärung vor.
Hätte der Kläger sich auf entsprechende Aufforderung der Republik Österreich hin ausdrücklich mündlich oder gar nur schlüssig verpflichtet, als Bürge die gesamte Finanzschuld der Beklagten in der Höhe von S 1,192.505,32 zu zahlen, dann wäre diese Verpflichtung zwar ungültig gewesen; hätte aber der Beklagte diese Forderung auch erfüllt, dann könnte er diese Zahlung gemäß § 1432 ABGB nicht mehr zurückfordern, weil er eine nur aus mangelnder Förmlichkeit ungültige Naturalobligation erfüllt hätte. Gleichzeitig wäre damit aber auch der Formmangel geheilt (vgl Gamerith aaO Rz 8 zu § 1346). Bei Beantwortung der Frage, ob der Formmangel durch Erfüllung geheilt oder nur die Rückforderung ausgeschlossen ist (Rummel in Rummel, ABGB2, Rz 4 zu § 1432), ist nämlich auf den Formzweck abzustellen (Rummel aaO Rz 5). Die Schriftform der Bürgschaft wurde durch § 97Hätte der Kläger sich auf entsprechende Aufforderung der Republik Österreich hin ausdrücklich mündlich oder gar nur schlüssig verpflichtet, als Bürge die gesamte Finanzschuld der Beklagten in der Höhe von S 1,192.505,32 zu zahlen, dann wäre diese Verpflichtung zwar ungültig gewesen; hätte aber der Beklagte diese Forderung auch erfüllt, dann könnte er diese Zahlung gemäß Paragraph 1432, ABGB nicht mehr zurückfordern, weil er eine nur aus mangelnder Förmlichkeit ungültige Naturalobligation erfüllt hätte. Gleichzeitig wäre damit aber auch der Formmangel geheilt vergleiche Gamerith aaO Rz 8 zu Paragraph 1346,). Bei Beantwortung der Frage, ob der Formmangel durch Erfüllung geheilt oder nur die Rückforderung ausgeschlossen ist (Rummel in Rummel, ABGB2, Rz 4 zu Paragraph 1432,), ist nämlich auf den Formzweck abzustellen (Rummel aaO Rz 5). Die Schriftform der Bürgschaft wurde durch Paragraph 97
3. TN zum Zweck der Vermeidung schwerer Folgen unüberlegter, leichtfertigter Gutstehungserklärungen nach dem Vorbild des § 766 BGB eingeführt (Gamerith aaO Rz 8 § 1346 mwN aus Schrifttum und Rsp; SZ 58/85; ÖBA 1989, 176 [Gert M.Iro] ua); sie soll dem Bürgen die Bedeutung seiner Verpflichtung zum Bewußtsein bringen und die Ernstlichkeit seines Verpflichtungswillens außer Zweifel stellen (SZ 58/85 mwN auch zum inhaltsgleichen § 766 BGB). Erfüllte aber der Bürge die - bloß mündlich übernommene - Verpflichtung, dann könnte kein Zweifel daran bestehen, daß ihm Bedeutung und Ernstlichkeit dieses Aktes bewußt war. Er ist daher nicht anders zu stellen, als hätte er seine (erweiterte) Bürgschaftsverpflichtung schriftlich abgegeben.3. TN zum Zweck der Vermeidung schwerer Folgen unüberlegter, leichtfertigter Gutstehungserklärungen nach dem Vorbild des Paragraph 766, BGB eingeführt (Gamerith aaO Rz 8 Paragraph 1346, mwN aus Schrifttum und Rsp; SZ 58/85; ÖBA 1989, 176 [Gert M.Iro] ua); sie soll dem Bürgen die Bedeutung seiner Verpflichtung zum Bewußtsein bringen und die Ernstlichkeit seines Verpflichtungswillens außer Zweifel stellen (SZ 58/85 mwN auch zum inhaltsgleichen Paragraph 766, BGB). Erfüllte aber der Bürge die - bloß mündlich übernommene - Verpflichtung, dann könnte kein Zweifel daran bestehen, daß ihm Bedeutung und Ernstlichkeit dieses Aktes bewußt war. Er ist daher nicht anders zu stellen, als hätte er seine (erweiterte) Bürgschaftsverpflichtung schriftlich abgegeben.
Im vorliegenden Fall hat sich die Republik Österreich - soweit nach der Aktenlage zu beurteilen - gegen den Kläger von Anfang an nur mit ihrer Klage gewandt, in welcher sie unter Berufung auf die Bürgschaftsverpflichtung des Klägers Zahlung der gesamten Hauptschuld und nicht nur des Betrages von S 400.000 begehrt hat. Der als Beklagter in Anspruch genommene Kläger brachte die ihm aufgetragene Klagebeantwortung nicht ein, sodaß gegen ihn aufgrund des für wahr zu haltenden Vorbringens (§§ 396, 398 Abs 1 ZPO) ein Versäumungsurteil erlassen wurde, gegen das der Kläger weder Widerspruch noch ein ordentliches Rechtsmittel erhob. In der Folge erfüllte er die Urteilsverpflichtung nicht freiwillig, sondern - teilweise - im Wege der Zwangsvollstreckung. Aus welchem Grund sich der Kläger so verhalten hat, ob er in einem Irrtum über seine Verpflichtung befangen war, ob er etwa gar seine Bürgschaftsverpflichtung im Interesse seines Bruders und der Beklagten erweitern wollte oder ob er aus anderen Gründen untätig geblieben ist, kann nicht beurteilt werden; dazu wurde nichts vorgebracht und nichts festgestellt. Es kann daher auch nicht gesagt werden, es bliebe kein vernünftiger Grund daran zu zweifeln übrig (§ 863 ABGB), daß er die erweiterte Bürgschaftsverpflichtung akzeptieren wollte. Mit Recht haben daher die Vorinstanzen insoweit den Rückersatzanspruch nach § 1358 ABGB abgelehnt.Im vorliegenden Fall hat sich die Republik Österreich - soweit nach der Aktenlage zu beurteilen - gegen den Kläger von Anfang an nur mit ihrer Klage gewandt, in welcher sie unter Berufung auf die Bürgschaftsverpflichtung des Klägers Zahlung der gesamten Hauptschuld und nicht nur des Betrages von S 400.000 begehrt hat. Der als Beklagter in Anspruch genommene Kläger brachte die ihm aufgetragene Klagebeantwortung nicht ein, sodaß gegen ihn aufgrund des für wahr zu haltenden Vorbringens (Paragraphen 396, 398, Absatz eins, ZPO) ein Versäumungsurteil erlassen wurde, gegen das der Kläger weder Widerspruch noch ein ordentliches Rechtsmittel erhob. In der Folge erfüllte er die Urteilsverpflichtung nicht freiwillig, sondern - teilweise - im Wege der Zwangsvollstreckung. Aus welchem Grund sich der Kläger so verhalten hat, ob er in einem Irrtum über seine Verpflichtung befangen war, ob er etwa gar seine Bürgschaftsverpflichtung im Interesse seines Bruders und der Beklagten erweitern wollte oder ob er aus anderen Gründen untätig geblieben ist, kann nicht beurteilt werden; dazu wurde nichts vorgebracht und nichts festgestellt. Es kann daher auch nicht gesagt werden, es bliebe kein vernünftiger Grund daran zu zweifeln übrig (Paragraph 863, ABGB), daß er die erweiterte Bürgschaftsverpflichtung akzeptieren wollte. Mit Recht haben daher die Vorinstanzen insoweit den Rückersatzanspruch nach Paragraph 1358, ABGB abgelehnt.
Dem Berufungsgericht ist aber darin zuzustimmen, daß dem Kläger der Anspruch auf Ersatz der den Betrag von S 400.000 übersteigenden Zuweisung an die Republik Österreich nach § 1042 ABGB zusteht:Dem Berufungsgericht ist aber darin zuzustimmen, daß dem Kläger der Anspruch auf Ersatz der den Betrag von S 400.000 übersteigenden Zuweisung an die Republik Österreich nach Paragraph 1042, ABGB zusteht:
Die Beklagte hätte ihre Steuerschulden "nach dem Gesetz selbst" zahlen müssen; diese Tatbestandsvoraussetzung des § 1042 ABGB gilt im übrigen nach ständiger Rechtsprechung auch bei der Erfüllung fremder Vertragspflichten (SZ 43/175; SZ 59/77 uva; Rummel aaO Rz 5 zu § 1042). Auch die Voraussetzung, daß die Leistung mit "animus obligandi" erfolgte (Rummel aaO Rz 6), ist hier zu bejahen. Hat nämlich der Kläger die Klagebehauptung hingenommen, er habe den mit der Klage geltend gemachten Betrag als Bürge zu zahlen, dann muß mangels gegenteiliger Anhaltspunkte angenommen werden, daß er das Versäumungsurteil und die Exekution in der Absicht akzeptiert hat, Rückersatz von der Beklagten zu verlangen. Im übrigen ist der Verpflichtungswille im Zweifel immer zu vermuten (JBl 1989, 444 [Wilhelm]; JBl 1989, 649; Koziol/Welser10 I 421 f; Rummel aaO Rz 6).Die Beklagte hätte ihre Steuerschulden "nach dem Gesetz selbst" zahlen müssen; diese Tatbestandsvoraussetzung des Paragraph 1042, ABGB gilt im übrigen nach ständiger Rechtsprechung auch bei der Erfüllung fremder Vertragspflichten (SZ 43/175; SZ 59/77 uva; Rummel aaO Rz 5 zu Paragraph 1042,). Auch die Voraussetzung, daß die Leistung mit "animus obligandi" erfolgte (Rummel aaO Rz 6), ist hier zu bejahen. Hat nämlich der Kläger die Klagebehauptung hingenommen, er habe den mit der Klage geltend gemachten Betrag als Bürge zu zahlen, dann muß mangels gegenteiliger Anhaltspunkte angenommen werden, daß er das Versäumungsurteil und die Exekution in der Absicht akzeptiert hat, Rückersatz von der Beklagten zu verlangen. Im übrigen ist der Verpflichtungswille im Zweifel immer zu vermuten (JBl 1989, 444 [Wilhelm]; JBl 1989, 649; Koziol/Welser10 römisch eins 421 f; Rummel aaO Rz 6).
Selbst wenn man annehmen wollte, der Kläger habe das Versäumungsurteil irrtümlich ergehen lassen und es liege daher im Ergebnis eine irrtümliche Zahlung im Sinn des § 1431 ABGB vor, wäre dennoch sein Verwendungsanspruch nach § 1042 ABGB zu bejahen, weil eine Rückforderung bei der Republik Österreich gemäß § 1431 ABGB nicht in Frage kommt (vgl Rummel aaO Rz 7 zu § 1042 mwN aus der Rsp).Selbst wenn man annehmen wollte, der Kläger habe das Versäumungsurteil irrtümlich ergehen lassen und es liege daher im Ergebnis eine irrtümliche Zahlung im Sinn des Paragraph 1431, ABGB vor, wäre dennoch sein Verwendungsanspruch nach Paragraph 1042, ABGB zu bejahen, weil eine Rückforderung bei der Republik Österreich gemäß Paragraph 1431, ABGB nicht in Frage kommt vergleiche Rummel aaO Rz 7 zu Paragraph 1042, mwN aus der Rsp).
Zuzugeben ist der Beklagten freilich, daß § 1042 ABGB nur eine ergänzende Funktion hat und dann nicht zur Anwendung kommt, wenn die Vermögensverschiebung in einem Rechtsverhältnis zwischen dem Verkürzten und dem Bereicherten einen ausreichenden Rechtsgrund hat oder sonst durch das Gesetz gerechtfertigt oder geregelt ist (SZ 39/82; SZ 51/164; SZ 52/79; OLG Wien ZVR 1993/113 ua; Koziol/Welser aaO 422). Außerdem scheidet die Anwendung des § 1042 ABGB immer dann aus, wenn der Aufwand durch ein Vertragsverhältnis zwischen dem Aufwendenden und dem Empfänger gerechtfertigt war, so, wenn der Kläger infolge einer eigenen Rechts-, insbesondere Vertragspflicht an den Dritten zu leisten hatte (SZ 52/79 mwN; Rummel aaO Rz 3 zu § 1042). § 1042 ABGB kommt also nur zur Anwendung, wenn weder zwischen dem Kläger und dem Beklagten noch zwischen dem Kläger und dem Dritten, an den geleistet wurde, sondern nur zwischen dem Beklagten und dem Dritten eine Rechtsbeziehung, die jenen zum Aufwand verpflichtet hätte, bestand (SZ 52/79). Entgegen der Meinung der Beklagten führen aber auch diese Grundsätze nicht zur Verneinung des vom Kläger geltend gemachten Anspruches:Zuzugeben ist der Beklagten freilich, daß Paragraph 1042, ABGB nur eine ergänzende Funktion hat und dann nicht zur Anwendung kommt, wenn die Vermögensverschiebung in einem Rechtsverhältnis zwischen dem Verkürzten und dem Bereicherten einen ausreichenden Rechtsgrund hat oder sonst durch das Gesetz gerechtfertigt oder geregelt ist (SZ 39/82; SZ 51/164; SZ 52/79; OLG Wien ZVR 1993/113 ua; Koziol/Welser aaO 422). Außerdem scheidet die Anwendung des Paragraph 1042, ABGB immer dann aus, wenn der Aufwand durch ein Vertragsverhältnis zwischen dem Aufwendenden und dem Empfänger gerechtfertigt war, so, wenn der Kläger infolge einer eigenen Rechts-, insbesondere Vertragspflicht an den Dritten zu leisten hatte (SZ 52/79 mwN; Rummel aaO Rz 3 zu Paragraph 1042,). Paragraph 1042, ABGB kommt also nur zur Anwendung, wenn weder zwischen dem Kläger und dem Beklagten noch zwischen dem Kläger und dem Dritten, an den geleistet wurde, sondern nur zwischen dem Beklagten und dem Dritten eine Rechtsbeziehung, die jenen zum Aufwand verpflichtet hätte, bestand (SZ 52/79). Entgegen der Meinung der Beklagten führen aber auch diese Grundsätze nicht zur Verneinung des vom Kläger geltend gemachten Anspruches:
Der Kläger hatte, was die seine Bürgschaftsverpflichtung von S 400.000 übersteigende weitere Steuerschuld der Beklagten angeht, gegenüber dieser weder eine vertragliche Verpflichtung übernommen noch hatte ihn eine rechtliche Pflicht zur Zahlung getroffen. Hätte er nach Zustellung der Klage den gesamten eingeklagten Betrag freiwillig - mit der Klarstellung, daß er nur bis zur Höhe von S 400.000 als Bürge leiste - gezahlt, dann könnte sein Anspruch nach § 1042 ABGB nicht in Zweifel gezogen werden.Der Kläger hatte, was die seine Bürgschaftsverpflichtung von S 400.000 übersteigende weitere Steuerschuld der Beklagten angeht, gegenüber dieser weder eine vertragliche Verpflichtung übernommen noch hatte ihn eine rechtliche Pflicht zur Zahlung getroffen. Hätte er nach Zustellung der Klage den gesamten eingeklagten Betrag freiwillig - mit der Klarstellung, daß er nur bis zur Höhe von S 400.000 als Bürge leiste - gezahlt, dann könnte sein Anspruch nach Paragraph 1042, ABGB nicht in Zweifel gezogen werden.
An die Stelle der freiwilligen Zahlung trat aber beim Kläger sein (passives) prozessuales Verhalten, das letztlich zur zwangsweisen (teilweisen) Eintreibung der Forderung der Gläubigerin geführt hat. Dieses Verhalten - also die mangelnde Beantwortung der Klage, die zum Versäumungsurteil führte, das Unterlassen eines Widerspruches und eines Rechtsmittels, sodaß das Urteil in Rechtskraft und Vollstreckbarkeit erwuchs - ist als Einheit zu sehen. Es geht nicht an, daß man - wie es die Beklagte tut - dieses Verhalten zerlegt, zur Kenntnis nimmt, daß der Kläger - in einem 400.000 S übersteigenden Umfang - ein materiell unberechtigtes Urteil ergehen ließ, und dann die Hereinbringung der Forderung im Exekutionsweg als Ausfluß einer Judikatschuld bezeichnet, die den Kläger getroffen hat. Das würde zu dem völlig sachfremden Ergebnis führen, daß die Beklagte durch die Exekutionsführung in das Vermögen des Klägers von einem Teil ihrer Schuld befreit wurde, dieser aber keinen Rückersatz verlangen könnte.
Die Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, daß es der Kläger unterlassen hat, sie von der gegen ihn erhobenen Klage der Republik Österreich zu verständigen. Hätte sie sich diesem Verfahren als Nebenintervenientin angeschlossen und das eingewendet, was sie hier schon in der Klagebeantwortung geltend gemacht hat, daß nämlich die Bürgschaftsverpflichtung des Klägers betraglich beschränkt war (S 14), dann hätte das zwar - sofern dem nicht der als Hauptpartei in Anspruch genommene Kläger widersprochen hätte - zur Abweisung des den Betrag von S 400.000 übersteigenden Klagebegehrens geführt. Dann aber wäre die Beklagte im nachfolgenden Exekutionsverfahren nur mit S 400.000 entlastet worden. Die höhere Zuweisung aus dem Meistbot hat also der Beklagten nicht geschadet, sondern genützt. Die Beklagte kann daher dem Kläger nicht die Verletzung seiner Schadensminderungspflicht vorwerfen.
Gegen den Zuspruch aufgrund der Erfüllung von Bürgschaftsschulden gegenüber den anderen Gläubigern führt die Revision nichts ins Treffen.
Diese Erwägungen führen zur Bestätigung des angefochtenen Urteils.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO.