Rechtssatz RS0032186
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0032186
Entscheidungsdatum
20.04.2010
Rechtssatz
Der Sinn dieser Formvorschrift liegt darin, den Nichtkaufmann vor dem mit der Bürgschaftsübernahme verbundenen Risiko zu warnen. Deshalb müssen alle wesentlichen Merkmale der Bürgschaftsverpflichtung aus der Urkunde hervorgehen.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 635/85
Entscheidungstext OGH 11.07.1985 6 Ob 635/85
- 2 Ob 528/86
Entscheidungstext OGH 17.06.1986 2 Ob 528/86
Auch; Veröff: NZ 1987,156
- 1 Ob 633/88
Entscheidungstext OGH 19.07.1988 1 Ob 633/88
nur: Der Sinn dieser Formvorschrift liegt darin, den Nichtkaufmann vor dem mit der Bürgschaftsübernahme verbundenen Risiko zu warnen. (T1) Veröff: ÖBA 1989,432 = SZ 61/174 = JBl 1989,47 (P Bydlinski)
- 2 Ob 572/88
Entscheidungstext OGH 07.02.1989 2 Ob 572/88
- 1 Ob 558/89
Entscheidungstext OGH 24.05.1989 1 Ob 558/89
Auch; nur T1; Veröff: SZ 62/99
- 8 Ob 675/90
Entscheidungstext OGH 23.05.1991 8 Ob 675/90
Beisatz: Der Schutzzweck dieser Norm ist nur dann ausreichend gewahrt, wenn der Erklärende ein Schriftstück unterfertigt, aus dem sich eindeutig ergibt, dass es sich um den Abschluss eines Bürgschaftsvertrages handelt. (T2) Veröff: ÖBA 1992,83 = EvBl 1991/188 S 819
- 4 Ob 518/96
Entscheidungstext OGH 26.02.1996 4 Ob 518/96
Auch; nur T1; Beisatz: Die Schriftform soll dem Bürgen die Bedeutung seiner Verpflichtung zum Bewusstsein bringen und die Ernstlichkeit seines Verpflichtungswillens außer Zweifel stellen. Erfüllte aber der Bürge die - bloß mündlich übernommene - Verpflichtung, dann kann kein Zweifel daran bestehen, dass ihm Bedeutung und Ernstlichkeit dieses Aktes bewusst war. Er ist daher nicht anders zu stellen, als hätte er seine Bürgschaftsverpflichtung schriftlich abgegeben. (T3) Veröff: SZ 69/40
- 8 Ob 388/97k
Entscheidungstext OGH 07.10.1999 8 Ob 388/97k
Auch; Beis wie T3 nur: Die Schriftform soll dem Bürgen die Bedeutung seiner Verpflichtung zum Bewusstsein bringen und die Ernstlichkeit seines Verpflichtungswillens außer Zweifel stellen. (T4) Beisatz: Nebenabreden, die die Haftung des Bürgen einschränken, sind jedenfalls nicht formbedürftig (RdW 1987, 370). Nebenabreden und Ergänzungen hingegen, durch die die Haftung erweitert oder verschärft werden soll, sind hingegen grundsätzlich nur dann wirksam, wenn die gesetzlich vorgeschriebene Form eingehalten wurde. (T5)
- 6 Ob 114/09x
Entscheidungstext OGH 14.01.2010 6 Ob 114/09x
Beis wie T4
- 4 Ob 205/09i
Entscheidungstext OGH 20.04.2010 4 Ob 205/09i
Vgl auch; Veröff: SZ 2010/38
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0032186
Zuletzt aktualisiert am
15.02.2013
Dokumentnummer
JJR_19850711_OGH0002_0060OB00635_8500000_001