Entscheidungsgründe:
Der Zweitbeklagte bevollmächtigte mit Wirkung 18. 2. 1986, seine Gattin, die Erstbeklagte, am 1. 4. 1989 Bernhard L***** in umfassender Weise, unter anderem auch zur Veräußerung beweglicher und unbeweglicher Sachen und zum Abschluß von Anleihen- und Darlehensverträgen. Im Zuge gemeinschaftlicher geschäftlicher Tätigkeiten mit dem Ehepaar F***** sollte der Kauf eines Restaurants durch Kreditaufnahme finanziert werden. Bernhard L***** teilte daher der Klägerin mit, daß ein Einmalkredit in der Höhe von S 1,8 Mio sowie ein Garantiekredit über S 900.000,-- benötigt werden. Als Kreditnehmer wurden die Erstbeklagte und Frau F*****, als Bürgen der Zweitbeklagte und Dr. Josef F***** vorgesehen. Noch am selben Tag telefonierte der Angestellte der Klägerin Dr. H***** mit dem Zweitbeklagten und Dr. F*****, ob sie mit der Kreditaufnahme bzw Bürgschaft einverstanden seien, was beide bestätigten. Mit Wirkung vom 4. 10. 1989 erfolgten seitens der Klägerin eine verbindliche Kreditzusage an die Erstbeklagte und Hannelore F***** sowie zwei verbindliche Haftungszusagen über den Höchstbetrag von S 400.000,--, die in dem S 1 Mio übersteigenden Teil des Einmalkredits Deckung fanden. Diese Transaktionen wurden auf dem Konto Nr. 0008-399917 durchgeführt, welches auf den Namen der Erstbeklagten und Hannelore F*****, zu Handen des Bernhard L*****, geführt wurde, und für welches sowohl die Erstbeklagte als auch Hannelore F***** und Bernhard L***** zeichnungsberechtigt waren. Die Kreditunterlagen wurden Bernhard L***** übergeben und von diesem auch zurückgebracht, wobei sämtliche Kreditzusagen einen unterschriftartigen Namenszug "Anneliese D*****" aufwiesen. Mit Datum 6. 10. 1989 wurde das Bürgschaftsanbot der Klägerin über den Betrag von S 1,8 Mio von Dr. Josef F***** unterfertigt, jene Dokumente, die auf den Namen des Zweitbeklagten lauten, wurden mit einem Stenokürzel unterfertigt.
Eine weitere Haftungskreditzusage über den Betrag von S 900.000,-- vom 4. 10. 1989 weist ebenfalls die Namenszüge Hannelore F***** und Anneliese D***** auf; mit Wirkung des gleichen Tages wurde den Begünstigten eine rechtsverbindliche Bankgarantie über diesen Betrag eingeräumt. Das am 6. 10. 1989 ausgestellte, am 17. 10. 1989 unterfertigte Bürgschaftsanbot, mit welchem der Zweitbeklagte seine Haftung als Bürge und Zahler für diese S 900.000,-- begründen sollte, weist denselben, einem stenographischen Kürzel ähnlichen Schriftzug auf, wie die zuvor genannte Bürgschaftserklärung bezüglich des Betrages von S 1,8 Mio. Eine Urkunde gleichen Inhalts wurden von Dr. Josef F***** unterfertigt. Von wem die Unterschriften auf jenen Urkunden stammen, die auf den Zweitbeklagten lauten, konnte nicht festgestellt werden.
Vom betroffenen Konto Nr. 0008-399917 wurden von Bernhard L***** am 9. 10. 1989 S 800.000,-- und am 12. 10. 1989 S 170.000,-- behoben. Die Garantiekredite von 2x S 400.000,-- und 1x S 900.000,-- wurden am 30. 1. 1990 an die Berechtigten ausbezahlt. Das Konto wies zum 10. 12. 1991 einen Sollstand von S 3,445.327,-- und zum 31. 3. 1993 einen Sollstand von S 3,956.005,-- auf.
Am 13. 3. 1991 übernahm der Zweitbeklagte den Hälfteanteil des Dr. Josef F***** an einer Liegenschaft und gleichzeitig die Darlehensverbindlichkeiten gegenüber der Klägerin; die Erstbeklagte übernahm mit gleichem Datum die Mietrechte der Hannelore F*****, unter anderem auch gegen eine Übernahme der auf dem Konto Nr. 0008-399917 aushaftenden Verbindlichkeit von S 2,851.330,-- unter der Bedingung der Entlassung des Ehepaares F***** aus der Haftung für diese Verbindlichkeiten.
Mit Wirkung vom 22. 7. 1991 unterzeichneten daher die Erst- und der Zweitbeklagte eine Nachtragsvereinbarung zu 11 Konten, darunter auch zu Konto Nr. 0008-399917, welches damals mit S 3,126.580,-- aushaftete. Die Vereinbarung ist bezeichnet als Nachtragsvereinbarung zu den Konten-Nrn, danach sind 11 Konten, darunter auch das Konto Nr. 0008-399917, angeführt.
Sodann folgt eine Aufzählung der der Erst- und dem Zweitbeklagten sowie den Ehegatten F***** bzw der S***** Betriebsberatungs- und VermögensberatungsgmbH eingeräumten Kredite und der hiefür haftenden Sicherheiten. Zum Konto Nr. 0008-399917 findet sich nur folgende Bemerkung "lautend auf Anneliese D***** und Hannelore F*****:
Ratenkredit mit restlich aushaftend S 3,126.580,--".
Auf die Aufzählung der Kredite und Sicherheiten folgt der Satz "Ihrem Wunsche entsprechend sind wir gerne bereit, die Ehegatten Dr. Josef F***** und Hannelore F***** aus sämtlichen Haftungen zu entlassen".
Bei jenen Konten, bei denen neben dem Zweitbeklagten und Dr. Josef F***** weitere Bürgen die Haftung übernommen hatten, sollte der Zweitbeklagte auch den Bürgschaftsanteil des Dr. Josef F***** übernehmen.
Bei jenen Krediten, für die Dr. Josef F***** gemeinsam mit dem Zweitbeklagten die Bürgschaft übernommen hatte, sollte der Zweitbeklagte alleiniger Bürge sein. In der diesbezüglichen Aufzählung der betroffenen Kontonummern wurde das gegenständliche Konto irrtümlich nicht angeführt, nach dem übereinstimmenden Parteiwillen sollte es jedoch ebenfalls umfaßt sein.
Als zusätzliche Sicherstellung wurde von der Erstbeklagten als Berechtigter aus einem einverleibten Veräußerungs- und Belastungsverbot bezüglich eines Hälfteanteiles an der Liegenschaft und dem Zweitbeklagten als Liegenschaftseigentümer am 17. 1. 1991 eine Pfandbestellungsurkunde und Satzvorrangserklärung über den Betrag von S 35 Mio mit notarieller Beurkundung eigenhändig unterfertigt. Auf Ersuchen des Zweitbeklagten wurde dieses Pfandrecht vorerst nicht im Grundbuch einverleibt.
Die Klägerin mahnte mit Wirkung 4. 2. 1993 den auf dem Konto Nr. 0008-399917 ausstehenden Betrag von S 3,852.457,-- ein und drohte bei Nichtzahlung bis 22. 2. 1993 Terminverlust an. Um zu verhindern, daß die Klägerin ihre Forderungen mit der hinterlegten Pfandbestellungsurkunde sicherstellt, wurden auf der Liegenschaft auf dem vom Zweitbeklagten mit Kaufvertrag vom 13. 3. 1991 erworbenen weiteren Hälfteanteil ein Belastungs- und Veräußerungsverbot für die Erstbeklagte, und bezüglich der gesamten Liegenschaft ein Belastungs- und Veräußerungsverbot zugunsten der Drittbeklagten intabuliert. Der Zweck dieser Einverleibung war auch der Drittbeklagten bekannt.
Mit der Klage vom 1. 4. 1993 belangte die Klägerin die Erstbeklagte als Kreditnehmerin und den Zweitbeklagten als Bürgen und Zahler auf Rückzahlung der fällig gestellten Kreditbeträge. Sie begehrte weiters von sämtlichen Beklagten die Zustimmung zur grundbücherlichen Einverleibung eines Höchstbetragspfandrechtes von S 35 Mio auf der dem Zweitbeklagten gehörigen Liegenschaft im Rang vor den zugunsten der Erst- und der Drittbeklagten einverleibten Belastungs- und Veräußerungsverboten.
Die Beklagten wendeten im ersten Rechtsgang im wesentlichen ein, die von der Klägerin behaupteten Verträge nicht geschlossen zu haben. Zur begehrten Einverleibungsbewilligung führten sie aus, daß die Drittbeklagte keine Kenntnis davon hatte, daß die Belastungs- und Veräußerungsverbote im Hinblick auf die Androhung der Pfandrechtseinverleibung durch die Klägerin einverleibt wurden.
Die Ehegatten F***** traten dem Verfahren auf Seiten der Klägerin als Nebenintervenienten bei.
Infolge Berufung der Beklagten gegen das der Klage im ersten Rechtsgang stattgebende Urteil hob das Berufungsgericht dieses mit Beschluß vom 25. 1. 1996, GZ 3 R 276, 277/95z-37, gemäß § 496 Abs 1 Z 3 ZPO mit der Begründung auf, das Erstgericht habe die Höhe der Kreditforderung und den Umfang der Bürgschaftsverpflichtung des Zweitbeklagten ergänzend zu erörtern und neuerlich zu beurteilen. Die Streitpunkte des Zustandekommens der Kreditverträge und der Verpflichtung der Beklagten zur Einverleibungseinwilligung erachtete das Berufungsgericht als abschließend geklärt.Infolge Berufung der Beklagten gegen das der Klage im ersten Rechtsgang stattgebende Urteil hob das Berufungsgericht dieses mit Beschluß vom 25. 1. 1996, GZ 3 R 276, 277/95z-37, gemäß Paragraph 496, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO mit der Begründung auf, das Erstgericht habe die Höhe der Kreditforderung und den Umfang der Bürgschaftsverpflichtung des Zweitbeklagten ergänzend zu erörtern und neuerlich zu beurteilen. Die Streitpunkte des Zustandekommens der Kreditverträge und der Verpflichtung der Beklagten zur Einverleibungseinwilligung erachtete das Berufungsgericht als abschließend geklärt.
Im zweiten Rechtsgang bestritten die Beklagten neuerlich das Zustandekommens der Kreditverträge. Weiters sei die Klagsforderung überhöht und eine Bürgschaftsverpflichtung des Zweitbeklagten nicht wirksam zustandegekommen.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren im zweiten Rechtsgang neuerlich statt.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten keine Folge und führte aus, die Streitfrage des Zustandekommens der Kreditverträge sei bereits im Aufhebungsbeschluß abschließend entschieden worden. Die Höhe des Klagsbetrages sei nachvollziehbar. Daß die vom Zweitbeklagten mit Vereinbarung vom 22. 7. 1991 eingegangene Bürgschaftsverpflichtung auch das Konto Nr. 0008-399917 nach dem übereinstimmenden Willen der vertragsschließenden Parteien umfasse, sei eine vom Erstgericht in diesem Sinne gelöste Tatfrage, wogegen keine Bedenken sprächen. Weiters sei bereits im Aufhebungsbeschluß geklärt worden, daß in der zugunsten der Drittbeklagten vorgenommenen Einverleibung eines Belastungs- und Veräußerungsverbotes eine unter wissentlicher Mitwirkung der Begünstigten herbeigeführte Verletzung fremder Forderungsrechte zu erblicken ist, die aus dem Rechtsgrund des Schadenersatzes zur Naturalrestitution durch Zustimmung zur Einverleibung des Höchstbetragspfandrechtes verpflichte. Der Berufung sei daher der Erfolg zu versagen, eine Revision nicht zulässig, da die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht vorlägen.Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten keine Folge und führte aus, die Streitfrage des Zustandekommens der Kreditverträge sei bereits im Aufhebungsbeschluß abschließend entschieden worden. Die Höhe des Klagsbetrages sei nachvollziehbar. Daß die vom Zweitbeklagten mit Vereinbarung vom 22. 7. 1991 eingegangene Bürgschaftsverpflichtung auch das Konto Nr. 0008-399917 nach dem übereinstimmenden Willen der vertragsschließenden Parteien umfasse, sei eine vom Erstgericht in diesem Sinne gelöste Tatfrage, wogegen keine Bedenken sprächen. Weiters sei bereits im Aufhebungsbeschluß geklärt worden, daß in der zugunsten der Drittbeklagten vorgenommenen Einverleibung eines Belastungs- und Veräußerungsverbotes eine unter wissentlicher Mitwirkung der Begünstigten herbeigeführte Verletzung fremder Forderungsrechte zu erblicken ist, die aus dem Rechtsgrund des Schadenersatzes zur Naturalrestitution durch Zustimmung zur Einverleibung des Höchstbetragspfandrechtes verpflichte. Der Berufung sei daher der Erfolg zu versagen, eine Revision nicht zulässig, da die Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht vorlägen.
Dagegen richtet sich die außerordentliche Revision der Beklagten aus den Revisionsgründen der Aktenwidrigkeit, der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne der Abweisung des Klagebegehrens abzuändern, oder es aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an eine der Vorinstanzen zurückzuverweisen.
Die klagende Partei beantragt in ihrer - ihr nur hinsichtlich des gegen den Zweitbeklagten gerichteten Zahlungsbegehrens freigestellten - Revisionsbeantwortung, die außerordentlichen Revisionen der beklagten Parteien wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen bzw allenfalls den Revisionen keine Folge zu geben und den Revisionswerbern die Kosten des Revisionsverfahrens aufzuerlegen.