Die gegen diese Entscheidung gerichtete Revision ist berechtigt.
Die Klägerin ist der Auffassung daß sich schon aus dem Mietvertrag der eindeutige Parteiwille ergebe, das Mietverhältnis mit einem Jahr zu befristen. Die Parteien hätten zum Ausdruck gebracht, daß das Mietverhältnis bis zum "1.1.1992 ausschließlich" dauern solle.
Nach § 29 Abs 1 Z 3 lit c MRG aF wird der Mietvertrag durch Zeitablauf aufgelöst, wenn in einem Hauptmietvertrag über eine Wohnung schriftlich vereinbart worden ist, daß er durch den Ablauf der bedungenen Zeit ohne Kündigung erlischt und die ursprüngliche oder verlängerte Vertragsdauer ein Jahr nicht übersteigt. Die Befristung ist demnach durchsetzbar, wenn der Vertrag schriftlich errichtet wurde und wenn von vornherein durch Datum oder Fristablauf ein Endtermin bestimmt ist (s Würth in Rummel, ABGB**2 § 29 MRG Rz 5).Nach Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 3, Litera c, MRG aF wird der Mietvertrag durch Zeitablauf aufgelöst, wenn in einem Hauptmietvertrag über eine Wohnung schriftlich vereinbart worden ist, daß er durch den Ablauf der bedungenen Zeit ohne Kündigung erlischt und die ursprüngliche oder verlängerte Vertragsdauer ein Jahr nicht übersteigt. Die Befristung ist demnach durchsetzbar, wenn der Vertrag schriftlich errichtet wurde und wenn von vornherein durch Datum oder Fristablauf ein Endtermin bestimmt ist (s Würth in Rummel, ABGB**2 Paragraph 29, MRG Rz 5).
Ob ein Endtermin bestimmt ist, ist durch Auslegung zu ermitteln. Auch eine formbedürftige Willenserklärung ist ungeachtet des Wortlautes der Erklärung entsprechend dem tatsächlich übereinstimmenden Verständnis der Beteiligten gültig (EvBl 1980/99; JBl 1985, 681 mwN). Die Berücksichtigung von Begleitumständen und formlosen Nebenabreden hat darin ihre Grenze, daß sich für den wahren Willen der Parteien in der Urkunde irgendein wenn auch noch so geringer Anhaltspunkt finden muß ("Andeutungstheorie"; s Rummel in Rummel, ABGB**2 § 886 Rz 13; SZ 61/111 mwN).Ob ein Endtermin bestimmt ist, ist durch Auslegung zu ermitteln. Auch eine formbedürftige Willenserklärung ist ungeachtet des Wortlautes der Erklärung entsprechend dem tatsächlich übereinstimmenden Verständnis der Beteiligten gültig (EvBl 1980/99; JBl 1985, 681 mwN). Die Berücksichtigung von Begleitumständen und formlosen Nebenabreden hat darin ihre Grenze, daß sich für den wahren Willen der Parteien in der Urkunde irgendein wenn auch noch so geringer Anhaltspunkt finden muß ("Andeutungstheorie"; s Rummel in Rummel, ABGB**2 Paragraph 886, Rz 13; SZ 61/111 mwN).
Die Befristung wurde im Mietvertrag wie folgt geregelt:
"Das Mietverhältnis beginnt am 1.1.1991 und wird auf die Dauer von 1 Jahr, das ist bis 1.1.1992, abgeschlossen." Das Erstgericht und (im ersten Rechtsgang auch) das Berufungsgericht haben die Bestimmung als in sich widersprüchlich beurteilt, weil das Mietverhältnis zwar ein Jahr laufen sollte; zwischen dem 1.1.1991 und dem 1.1.1992 aber ein Jahr und ein Tag liegen. Bei dieser Auslegung wird übersehen, daß "das ist bis 1.1.1992" auch als "das ist bis zum Beginn des 1.1.1992" gelesen werden kann. Eine solche Auslegung ist durch den Wortsinn gedeckt, kann doch "bis..." (mit einer Datumangabe) entweder "bis einschließlich" oder "bis ausschließlich" heißen. Dem Beklagten war der Wille der Klägerin bekannt, ihm die Wohnung nur für ein Jahr zu vermieten; er mußte daher "das ist bis 1.1.1992" als "das ist bis zum Beginn des 1.1.1992" verstehen. Mit diesem Inhalt hat er den Vertrag abgeschlossen. Die Befristung wurde demnach schon nach dem Inhalt der Vertragsurkunde wirksam vereinbart.
Bestandverträge werden stillschweigend verlängert, wenn der
Bestandnehmer nach Verlauf der Bestandzeit fortfährt, die Sache zu
gebrauchen oder zu benützen, und der Bestandgeber es dabei bewenden
läßt (§ 1114 ABGB). Diese Rechtsvermutung wird nicht nur widerlegt,
wenn binnen vierzehn Tagen nach Ablauf der Bestandzeit von dem
Bestandgeber eine Klage auf Zurückstellung oder von dem Bestandnehmer
auf Zurücknahme des Bestandgegenstandes erhoben wird (§ 569 ZPO),
sondern auch wenn ein Vertragsteil auf andere Weise seinen Willen,
den Vertrag nicht fortzusetzen, unzweifelhaft zum Ausdruck bringt
(Würth in Rummel, ABGB**2 § 1114 Rz 4; EvBl 1974/42 = MietSlg 25.575;
JBl 1988, 450 = MietSlg 39.408/40) Eine derartige Handlung oder
Erklärung kann auch schon vor Ablauf der Bestandzeit erfolgen; sie muß nur in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Ende der Bestandzeit stehen (WoBl 1992/72 =EvBl 1992/171 = ecolex 1992, 408; WoBl 1992, 86 [Hanel]; vgl auch JBl 1993, 587 [Watzl] s Rechberger in Rechberger, ZPO § 569 Rz 1).Erklärung kann auch schon vor Ablauf der Bestandzeit erfolgen; sie muß nur in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Ende der Bestandzeit stehen (WoBl 1992/72 =EvBl 1992/171 = ecolex 1992, 408; WoBl 1992, 86 [Hanel]; vergleiche auch JBl 1993, 587 [Watzl] s Rechberger in Rechberger, ZPO Paragraph 569, Rz 1).
Die Hausverwalterin hat dem Beklagten am 31.12.1991 im Beisein einer Dolmetscherin erklärt, daß er ausziehen müsse; sie hat ihm eine Ersatzwohnung angeboten. Damit war klargestellt, daß die von der Hausverwalterin vertretene Hauseigentümerin das Mietverhältnis nicht über die vereinbarte Dauer von einem Jahr hinaus fortsetzen wollte. Es schadet der Klägerin daher nicht, daß sie die Räumungsklage erst am 16.1.1992, und damit nach Ablauf der vierzehntägigen Frist des § 569 ZPO, eingebracht hat.Die Hausverwalterin hat dem Beklagten am 31.12.1991 im Beisein einer Dolmetscherin erklärt, daß er ausziehen müsse; sie hat ihm eine Ersatzwohnung angeboten. Damit war klargestellt, daß die von der Hausverwalterin vertretene Hauseigentümerin das Mietverhältnis nicht über die vereinbarte Dauer von einem Jahr hinaus fortsetzen wollte. Es schadet der Klägerin daher nicht, daß sie die Räumungsklage erst am 16.1.1992, und damit nach Ablauf der vierzehntägigen Frist des Paragraph 569, ZPO, eingebracht hat.
Der Revision war Folge zu geben; die Entscheidungen der Vorinstanzen war dahin abzuändern, daß dem Klagebegehren stattgegeben wird.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, 50, ZPO.