Rechtssatz RS0017201
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0017201
Geschäftszahl
5Ob542/88; 4Ob601/95; 4Ob2184/96t; 10Ob310/02i
Entscheidungsdatum
22.10.2002
Rechtssatz
Die Auslegung formbedürftiger Geschäfte (hier: Ehepakt) ist problematisch, soweit nicht beurkundete Willensäußerungen zur Deutung, Ergänzung und Berichtigung des Beurkundeten herangezogen werden sollen. Die Berücksichtigung von Begleitumständen und formlosen Nebenabreden hat ihre Grenze darin, daß sich für den wahren Willen der Parteien in der Urkunde irgendein Anhaltspunkt finden muß.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 542/88
Entscheidungstext OGH 10.05.1988 5 Ob 542/88
Veröff: SZ 61/111
- 4 Ob 601/95
Entscheidungstext OGH 18.12.1995 4 Ob 601/95
nur: Die Berücksichtigung von Begleitumständen und formlosen Nebenabreden hat ihre Grenze darin, daß sich für den wahren Willen der Parteien in der Urkunde irgendein Anhaltspunkt finden muß. (T1) Beisatz: "Andeutungstheorie" (T2)
- 4 Ob 2184/96t
Entscheidungstext OGH 01.10.1996 4 Ob 2184/96t
nur T1; Beis wie T2
- 10 Ob 310/02i
Entscheidungstext OGH 22.10.2002 10 Ob 310/02i
Vgl auch; Beisatz: Die Ermittlung eines vom Wortlaut der Vertragsurkunde abweichenden wahren Willens der Parteien setzt bei formbedürftigen Geschäften voraus, dass sich in der Vertragsurkunde irgendein wenn auch noch so geringer Anhaltspunkt für diesen abweichenden wahren Willen finden muss. (T3); Beis wie T2; Beisatz: Hier: Vereinbarung einer Auflösung des Mietvertrags durch Zeitablauf. (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0017201
Dokumentnummer
JJR_19880510_OGH0002_0050OB00542_8800000_001