Die Revision ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig.Die Revision ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zulässig.
1. Die Schriftform der Bürgschaft nach § 1346 Abs 2 ABGB wurde zum Zweck der Vermeidung schwerer Folgen unüberlegter, leichtfertiger Gutstehungserklärungen eingeführt. Sie soll den Bürgen vor dem übernommenen Risiko warnen, die Bedeutung seiner Verpflichtung zum Bewusstsein bringen und die Ernstlichkeit seines Verpflichtungswillens außer Zweifel stellen (8 Ob 388/97k ecolex 2000/36 = RdW 2000/112, 145 = ÖBA 2000/877, 524 [zust Riedler]; Gamerith in Rummel, ABGB³ § 1346 Rz 8). Die Schriftlichkeit der Bürgschaft ist Gültigkeitsvoraussetzung. Eine formmangelhafte Bürgschaft kann zwar wirksam erfüllt, ihre Erfüllung aber nicht erzwungen werden (Gamerith aaO Rz 8 mwN; ausdrücklich § 766 S 2 BGB).1. Die Schriftform der Bürgschaft nach Paragraph 1346, Absatz 2, ABGB wurde zum Zweck der Vermeidung schwerer Folgen unüberlegter, leichtfertiger Gutstehungserklärungen eingeführt. Sie soll den Bürgen vor dem übernommenen Risiko warnen, die Bedeutung seiner Verpflichtung zum Bewusstsein bringen und die Ernstlichkeit seines Verpflichtungswillens außer Zweifel stellen (8 Ob 388/97k ecolex 2000/36 = RdW 2000/112, 145 = ÖBA 2000/877, 524 [zust Riedler]; Gamerith in Rummel, ABGB³ Paragraph 1346, Rz 8). Die Schriftlichkeit der Bürgschaft ist Gültigkeitsvoraussetzung. Eine formmangelhafte Bürgschaft kann zwar wirksam erfüllt, ihre Erfüllung aber nicht erzwungen werden (Gamerith aaO Rz 8 mwN; ausdrücklich Paragraph 766, S 2 BGB).
2. Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts steht mit einer ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs in Einklang (vgl RIS-Justiz RS0032050).2. Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts steht mit einer ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs in Einklang vergleiche RIS-Justiz RS0032050).
Eine schriftliche Bürgschaftserklärung muss nicht den vollen Inhalt der Bürgschaftshaftung angeben, es reicht das Hervorgehen der wesentlichen Merkmale der Bürgschaftsverpflichtung.
Gerade das zentrale Merkmal der Bürgschaftsverpflichtung ist aber der rechtsgeschäftliche Wille, persönlich für eine fremde Schuld einzustehen (RIS-Justiz RS0032728; RS0032046). Hierin unterscheidet sich die Bürgschaft etwa von einer bloßen Verwendungszusage oder einer Absichtserklärung, den Schuldner bei der Erfüllung seiner Verpflichtung aus eigenen Mitteln zu unterstützen (wie sie von der Zweitbeklagten im vorliegenden Verfahren behauptet wurde). Es kann nach der bereits vom Berufungsgericht zitierten Lehre und Rechtsprechung überhaupt keinem Zweifel unterliegen, dass der Verpflichtungswille, für eine fremde Schuld einzustehen, in der schriftlichen Bürgschaftserklärung jedenfalls zum Ausdruck kommen muss (vgl RIS-Justiz RS0032261; RS0032050 [T4]; zumindest andeutungsweise: RS0113547 [T1]; 8 Ob 29/94).Gerade das zentrale Merkmal der Bürgschaftsverpflichtung ist aber der rechtsgeschäftliche Wille, persönlich für eine fremde Schuld einzustehen (RIS-Justiz RS0032728; RS0032046). Hierin unterscheidet sich die Bürgschaft etwa von einer bloßen Verwendungszusage oder einer Absichtserklärung, den Schuldner bei der Erfüllung seiner Verpflichtung aus eigenen Mitteln zu unterstützen (wie sie von der Zweitbeklagten im vorliegenden Verfahren behauptet wurde). Es kann nach der bereits vom Berufungsgericht zitierten Lehre und Rechtsprechung überhaupt keinem Zweifel unterliegen, dass der Verpflichtungswille, für eine fremde Schuld einzustehen, in der schriftlichen Bürgschaftserklärung jedenfalls zum Ausdruck kommen muss vergleiche , RIS-Justiz RS0032261; RS0032050 [T4]; zumindest andeutungsweise: RS0113547 [T1]; 8 Ob 29/94).
3. Die Beurteilung, ob der dem übereinstimmenden Parteiwillen entsprechende, wesentliche Inhalt einer Bürgschaftsverpflichtung in der Haftungsurkunde gerade noch oder aber gerade nicht mehr zureichend angedeutet ist, wirft nur eine auf den jeweiligen Einzelfall abzustellende Auslegungsfrage auf (RIS-Justiz RS0113547 [T1]). Sie könnte vom Revisionsgericht nur dann aufgegriffen werden, wenn das Berufungsgericht bei seiner Beurteilung zu einem geradezu unvertretbaren Ergebnis gelangt wäre. Dies ist hier aber nicht der Fall.
Entgegen den Revisionsausführungen und der Interpretation der Vorinstanzen lässt sich selbst dem E-Mail der Zweitbeklagten vom 23. März 2006 nur das Versprechen entnehmen, das Realisat eines nicht näher bestimmten „Fonds" zwecks Schuldtilgung zur Verfügung zu stellen. Von einer darüber noch hinausgehenden, persönlichen Haftung für die ganze Schuld des Erstbeklagten ist (auch) in dieser formlosen Mitteilung keine Rede.
4. Die Argumentation des Klägers, er sei gegenüber der Zweitbeklagten besonders schutzwürdig, weil er ohne Vertrauen auf ihre Haftungserklärung dem Erstbeklagten kein Darlehen gewährt hätte, vermag die Geltung der gesetzlichen Formvorschrift nicht zu beseitigen.
Der Kläger übersieht dabei insbesondere auch, dass er selbst - im Gegensatz zur Zweitbeklagten - ein massives eigenwirtschaftliches Interesse an der Zuzählung des Darlehens zum angegebenen Zweck hatte, weil der Erstbeklagte die ursächliche Unterschlagung in Ausübung seiner Tätigkeit als Gehilfe bzw Subunternehmer des Klägers gegenüber dessen Kunden begangen hatte. Es ist nicht zu erkennen, inwiefern das Interesse des Klägers, ein (letztlich) unternehmerisches Risiko auf die unbeteiligte Zweitbeklagte abzuwälzen, seine besondere Schutzwürdigkeit begründen könnte.
5. Entgegen den Revisionsausführungen hat sich das Berufungsgericht auch, wenngleich nur sehr kursorisch, mit dem vom Kläger in erster Instanz alternativ geltend gemachten Rechtsgrund eines Schuldbeitritts der Zweitbeklagten auseinandergesetzt und diesen im Ergebnis zutreffend verworfen.
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, dass bei undeutlichen Verpflichtungserklärungen im Zweifel (nur) Bürgschaft und nicht Schuldbeitritt anzunehmen ist. Letzterer liegt zumindest in der Regel nur dann vor, wenn ein unmittelbares rechtliches oder wirtschaftliches Interesse an der Erfüllung der Verbindlichkeit des ersten Schuldners besteht. Die Übernahme einer Verpflichtung, um Verwandten (hier: einem Freund) zu helfen, wie überhaupt ein persönliches, ideelles oder moralisches Interesse, wird als für die Annahme eines Schuldbeitritts und somit eines eigenen wirtschaftlichen Interesses regelmäßig nicht als ausreichend angesehen (RIS-Justiz RS0032011 [T10]; RS0032190).
Soweit der Kläger in seiner Revision „aus prozessualer Vorsicht" zur Begründung eines Schuldbeitritts ein eigenes Interesse der Zweitbeklagten an der Darlehensgewährung an ihren Lebensgefährten unterstellt, weil sie davon (in nicht näher erläuterter Weise) „mitprofitiert" habe, entfernt er sich von den unbekämpften Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen, aus denen sich ein solches Interesse nicht einmal ansatzweise ableiten lässt. Die richtige Auslegung eines Vertrags im Einzelfall begründet regelmäßig keine vom Revisionsgericht aufzugreifende erhebliche Rechtsfrage (RIS-Justiz RS0042936 uva).
Zusammenfassend bringt die Revision daher keine Rechtsfragen der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität zur Darstellung, sodass sie spruchgemäß zurückzuweisen war.Zusammenfassend bringt die Revision daher keine Rechtsfragen der in Paragraph 502, Absatz eins, ZPO geforderten Qualität zur Darstellung, sodass sie spruchgemäß zurückzuweisen war.
Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsbeantwortung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO. Die Zweitbeklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsbeantwortung gründet sich auf Paragraphen 41,, 50 ZPO. Die Zweitbeklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.