Die gegen das berufungsgerichtliche Urteil erhobene Revision der Beklagten ist zulässig, da sich die Ausführungen des Gerichtes zweiter Instanz zur Frage eines Irrtums mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nicht vereinbaren lassen. Es kommt ihr im Sinne einer Aufhebung der Vorentscheidungen auch Berechtigung zu.
Gemäß § 350 HGB sind dann, wenn die Bürgschaft auf der Seite des Bürgen ein Handelsgeschäft ist, die Formvorschriften des § 1346 Abs.2 ABGB nicht anzuwenden. Obwohl die Klägerin Kaufmannseigenschaft beider Beklagter behauptet hat, hat sich das Erstgericht mit dieser Frage nicht auseinandergesetzt und insbesondere hinsichtlich der Zweitbeklagten keine Feststellungen getroffen, die diesbezüglich eine verläßliche Beurteilung ermöglichen würden. Es erübrigt sich aber, auf diese Frage näher einzugehen, da ohnedies die Formvorschriften nach bürgerlichem Recht erfüllt sind:Gemäß Paragraph 350, HGB sind dann, wenn die Bürgschaft auf der Seite des Bürgen ein Handelsgeschäft ist, die Formvorschriften des Paragraph 1346, Absatz 2, ABGB nicht anzuwenden. Obwohl die Klägerin Kaufmannseigenschaft beider Beklagter behauptet hat, hat sich das Erstgericht mit dieser Frage nicht auseinandergesetzt und insbesondere hinsichtlich der Zweitbeklagten keine Feststellungen getroffen, die diesbezüglich eine verläßliche Beurteilung ermöglichen würden. Es erübrigt sich aber, auf diese Frage näher einzugehen, da ohnedies die Formvorschriften nach bürgerlichem Recht erfüllt sind:
Notwendiger Inhalt einer Bürgschaftserklärung ist, daß der Bürgschaftswille ernstlich und klar hervortritt. Die Bürgschaftserklärung muß bestimmt sein, sie muß aber nicht den vollen Wortlaut der Bürgschaftshaftung angeben und nicht unbedingt den Betrag der verbürgten Schuld nennen; es genügt, wenn aus der Erklärung die wesentlichen Merkmale der Bürgschaftshaftung hervorgehen (SZ 42/36; EvBl 1980/99; JBl 1985, 681; JBl 1991, 193; Gamerith in Rummel2 Rdz 2a zu § 1346). Dieses Erfordernis ist durch die Formulierungen in Beilage C hinreichend erfüllt, zumal den Beklagten nach den Feststellungen ohnedies auch eine Fotokopie des Leistungs- und Lieferungsübereinkommens Beilage A übergeben wurde. Die Erklärung der Beklagten erfüllt daher die Formvorschrift des § 1346 Abs.1 ABGB.Notwendiger Inhalt einer Bürgschaftserklärung ist, daß der Bürgschaftswille ernstlich und klar hervortritt. Die Bürgschaftserklärung muß bestimmt sein, sie muß aber nicht den vollen Wortlaut der Bürgschaftshaftung angeben und nicht unbedingt den Betrag der verbürgten Schuld nennen; es genügt, wenn aus der Erklärung die wesentlichen Merkmale der Bürgschaftshaftung hervorgehen (SZ 42/36; EvBl 1980/99; JBl 1985, 681; JBl 1991, 193; Gamerith in Rummel2 Rdz 2a zu Paragraph 1346,). Dieses Erfordernis ist durch die Formulierungen in Beilage C hinreichend erfüllt, zumal den Beklagten nach den Feststellungen ohnedies auch eine Fotokopie des Leistungs- und Lieferungsübereinkommens Beilage A übergeben wurde. Die Erklärung der Beklagten erfüllt daher die Formvorschrift des Paragraph 1346, Absatz eins, ABGB.
Der Abschlußwille der Beklagten ergibt sich nicht nur aus der Erklärung selbst, sondern auch aus der Annahme eines Blankowechsels. Damit sind sie zusätzlich eine sogenannte verdeckte (verkleidete) Wechselbürgschaft eingegangen (ÖBA 1991/259; ÖBA 1992/309; Gamerith aaO Rdz 6). Die Klägerin hat ihren Anspruch sowohl auf die bürgerlich-rechtliche Bürgschaftserklärung als auch das Wechselakzept gestützt. Da sich die Parteien des Begebungsgrundverhältnisses gegenüberstehen, somit die Einschränkung des Art.17 WG nicht Platz greift, kommt den wechselrechtlichen Besonderheiten bestenfalls marginale Bedeutung zu, weshalb es im gegenständlichen Fall keiner differenzierenden Beurteilung der beiden rechtserzeugenden Sachverhalte bedarf. Auch beim Blankowechsel ist durch Auslegung der Sicherungsabrede zu ermitteln, unter welchen Umständen und mit welchem Inhalt der Gläubiger den Wechsel ausfüllen durfte (Ostheim, ÖBA 1990, 215 f; Peter Bydlinski, ÖBA 1992, 78).Der Abschlußwille der Beklagten ergibt sich nicht nur aus der Erklärung selbst, sondern auch aus der Annahme eines Blankowechsels. Damit sind sie zusätzlich eine sogenannte verdeckte (verkleidete) Wechselbürgschaft eingegangen (ÖBA 1991/259; ÖBA 1992/309; Gamerith aaO Rdz 6). Die Klägerin hat ihren Anspruch sowohl auf die bürgerlich-rechtliche Bürgschaftserklärung als auch das Wechselakzept gestützt. Da sich die Parteien des Begebungsgrundverhältnisses gegenüberstehen, somit die Einschränkung des Artikel 17, WG nicht Platz greift, kommt den wechselrechtlichen Besonderheiten bestenfalls marginale Bedeutung zu, weshalb es im gegenständlichen Fall keiner differenzierenden Beurteilung der beiden rechtserzeugenden Sachverhalte bedarf. Auch beim Blankowechsel ist durch Auslegung der Sicherungsabrede zu ermitteln, unter welchen Umständen und mit welchem Inhalt der Gläubiger den Wechsel ausfüllen durfte (Ostheim, ÖBA 1990, 215 f; Peter Bydlinski, ÖBA 1992, 78).
Die Beklagten haben sich aber im Verfahren nicht nur darauf berufen, daß die Bürgschaftserklärung dem Bestimmtheitserfordernis nicht entspreche, sondern hauptsächlich eingewendet, daß sie in Irrtum geführt worden seien. Auf dieses Vorbringen ist das Gericht erster Instanz überhaupt nicht eingegangen. Das Berufungsgericht führte aus, daß im Unterschreiben einer Urkunde, von deren Inhalt der Unterzeichnende keine genauen Vorstellungen hatte, kein Irrtum, sondern ein bewußtes Inkaufnehmen des Inhaltes liege. Damit hat das Gericht zweiter Instanz aber sowohl gegen die Lehre als auch gegen die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes verstoßen. Es ist zwar zutreffend, daß derjenige, der eine Urkunde unterfertigt, den durch seine Unterschrift gedeckten Text auch dann zum Inhalt seiner Erklärung macht, wenn er ihn nicht gekannt oder verstanden hat (HS 12.194). Doch ist die Erklärung wie jede andere Erklärung anfechtbar, wenn die Vorstellung des Unterschreibenden mit dem Inhalt nicht übereinstimmt (SZ 42/121; SZ 58/69; SZ 58/183). Hatte der Unterschreibende eine klare Vorstellung über den Inhalt der Urkunde, glaubt er also zB, es stehe in ihr das eben mündlich Vereinbarte, so liegt ein Erklärungsirrtum vor, der unter den sonstigen Voraussetzungen zur Anfechtung berechtigt. Nur dann, wenn der Unterzeichnende keine genaue Vorstellung vom Inhalt der Urkunde hatte, liegt kein echter Irrtum, sondern ein bewußtes Inkaufnehmen des Inhaltes vor. Die Irrtumsanfechtung scheidet allerdings dann nur insoweit aus, als die Urkunde nicht Bestimmungen und Klauseln enthält, die in Schriftstücken von der Art des Unterzeichneten unüblich sind und sachlich nicht hineingehören (Koziol/Welser I9 122; Rummel in Rummel2 Rdz 8 zu § 871).Die Beklagten haben sich aber im Verfahren nicht nur darauf berufen, daß die Bürgschaftserklärung dem Bestimmtheitserfordernis nicht entspreche, sondern hauptsächlich eingewendet, daß sie in Irrtum geführt worden seien. Auf dieses Vorbringen ist das Gericht erster Instanz überhaupt nicht eingegangen. Das Berufungsgericht führte aus, daß im Unterschreiben einer Urkunde, von deren Inhalt der Unterzeichnende keine genauen Vorstellungen hatte, kein Irrtum, sondern ein bewußtes Inkaufnehmen des Inhaltes liege. Damit hat das Gericht zweiter Instanz aber sowohl gegen die Lehre als auch gegen die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes verstoßen. Es ist zwar zutreffend, daß derjenige, der eine Urkunde unterfertigt, den durch seine Unterschrift gedeckten Text auch dann zum Inhalt seiner Erklärung macht, wenn er ihn nicht gekannt oder verstanden hat (HS 12.194). Doch ist die Erklärung wie jede andere Erklärung anfechtbar, wenn die Vorstellung des Unterschreibenden mit dem Inhalt nicht übereinstimmt (SZ 42/121; SZ 58/69; SZ 58/183). Hatte der Unterschreibende eine klare Vorstellung über den Inhalt der Urkunde, glaubt er also zB, es stehe in ihr das eben mündlich Vereinbarte, so liegt ein Erklärungsirrtum vor, der unter den sonstigen Voraussetzungen zur Anfechtung berechtigt. Nur dann, wenn der Unterzeichnende keine genaue Vorstellung vom Inhalt der Urkunde hatte, liegt kein echter Irrtum, sondern ein bewußtes Inkaufnehmen des Inhaltes vor. Die Irrtumsanfechtung scheidet allerdings dann nur insoweit aus, als die Urkunde nicht Bestimmungen und Klauseln enthält, die in Schriftstücken von der Art des Unterzeichneten unüblich sind und sachlich nicht hineingehören (Koziol/Welser I9 122; Rummel in Rummel2 Rdz 8 zu Paragraph 871,).
Die Beklagten haben vorgebracht (AS 76), daß sie der Ansicht waren, sich nur zur weiteren Abnahme von Bier und sonstiger Getränke von der Klägerin zu verpflichten und daß die Fertigung des Blankoakzepts zur Besicherung der sich aus diesen Lieferungen ergebenden Verbindlichkeiten dienen sollte. Nach ihrem Vorbringen hatten die Beklagten somit klare Vorstellungen über den Inhalt der von ihnen gefertigten Schriftstücke. Es wurde somit ein Sachverhalt behauptet, der grundsätzlich der Irrtumsanfechtung zugänglich ist.
Gemäß § 871 Abs.1 ABGB muß der Irrtum, um die Anfechtbarkeit des Rechtsgeschäftes zu begründen, wesentlich sein und durch den anderen veranlaßt oder noch rechtzeitig aufgeklärt worden oder für den anderen nach den Umständen offenbar auffällig gewesen sein. Es ist in Lehre und Rechtsprechung anerkannt, daß mögliche Geschäftspartner schon mit der Aufnahme eines Kontakts zu geschäftlichen Zwecken in ein Schuldverhältnis treten, das sie zu gegenseitiger Rücksichtnahme bei der Vorbereitung und beim Abschluß des Rechtsgeschäfts verpflichtet. Die Aufnahme des rechtsgeschäftlichen Kontakts läßt Aufklärungs- und Sorgfaltspflichten entstehen (SZ 51/111; SZ 52/135; SZ 53/13; SZ 58/69). Eine Verletzung von Aufklärungspflichten kann insbesondere darin liegen, daß der Geschäftspartner nicht hinreichend über die wahre Sache aufgeklärt, ihm wesentliche Umstände des Geschäftes verschwiegen oder ihm irreführende Angaben gemacht werden. Insbesondere fällt darunter die Irreführung in bezug auf solche Umstände, bei deren Kenntnis der Vertragspartner vom Vertragsabschluß Abstand genommen oder das Geschäft anders geschlossen hätte (Welser, Vertretung ohne Vollmacht 58). Die Verletzung einer Aufklärungspflicht kann auch durch Schweigen erfolgen (SZ 53/13; SZ 58/69). In einem derartigen Fall ist die Anfechtung wegen eines vom anderen veranlaßten Irrtums möglich (SZ 58/69); wobei sich der Vertragspartner das Verhalten seiner Hilfsperson zurechnen lassen muß (SZ 58/183).Gemäß Paragraph 871, Absatz eins, ABGB muß der Irrtum, um die Anfechtbarkeit des Rechtsgeschäftes zu begründen, wesentlich sein und durch den anderen veranlaßt oder noch rechtzeitig aufgeklärt worden oder für den anderen nach den Umständen offenbar auffällig gewesen sein. Es ist in Lehre und Rechtsprechung anerkannt, daß mögliche Geschäftspartner schon mit der Aufnahme eines Kontakts zu geschäftlichen Zwecken in ein Schuldverhältnis treten, das sie zu gegenseitiger Rücksichtnahme bei der Vorbereitung und beim Abschluß des Rechtsgeschäfts verpflichtet. Die Aufnahme des rechtsgeschäftlichen Kontakts läßt Aufklärungs- und Sorgfaltspflichten entstehen (SZ 51/111; SZ 52/135; SZ 53/13; SZ 58/69). Eine Verletzung von Aufklärungspflichten kann insbesondere darin liegen, daß der Geschäftspartner nicht hinreichend über die wahre Sache aufgeklärt, ihm wesentliche Umstände des Geschäftes verschwiegen oder ihm irreführende Angaben gemacht werden. Insbesondere fällt darunter die Irreführung in bezug auf solche Umstände, bei deren Kenntnis der Vertragspartner vom Vertragsabschluß Abstand genommen oder das Geschäft anders geschlossen hätte (Welser, Vertretung ohne Vollmacht 58). Die Verletzung einer Aufklärungspflicht kann auch durch Schweigen erfolgen (SZ 53/13; SZ 58/69). In einem derartigen Fall ist die Anfechtung wegen eines vom anderen veranlaßten Irrtums möglich (SZ 58/69); wobei sich der Vertragspartner das Verhalten seiner Hilfsperson zurechnen lassen muß (SZ 58/183).
Auch im gegenständlichen Fall ist für die Anbahnung des Rechtsgeschäftes das Vorliegen einer Aufklärungspflicht der Klägerin und des für sie als Hilfsperson einschreitenden Gebietsvertreters zu bejahen. Dies umso mehr, da nach den bisherigen Beweisergebnissen die beiden Beklagten im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses erkennbar nur äußerst schlecht deutsch sprachen und sich eines Dolmetsch's bedienen mußten. Das Erstgericht, das auf die Irrtumsproblematik nicht eingegangen ist, hat zu den Vertragsgesprächen lediglich festgestellt, daß der Gebietsvertreter den Beklagten dargelegt habe, sie müßten, um weiter im Lokal Bier verkaufen zu können, in den zwischen der Klägerin und N***** abgeschlossenen Bierlieferungsvertrag eintreten. Er habe die Bedenken der Beklagten mit dem Hinweis zerstreut, daß es sich um die Fortsetzung des alten Vertrages handle. Nach Darlegung des Vertragsinhaltes sei es zur Unterfertigung durch die Beklagten gekommen. Diese Feststellungen deuten eher in die Richtung, daß es - wie die Beklagten behaupten - lediglich um die Sicherung des weiteren Bierbezuges gegangen sei. Irgendein Hinweis, daß den Beklagten für sie verständlich klargemacht worden sei, sie müßten im Falle nicht ausreichender Getränkeabnahme mit der Fälligstellung eines dem N***** gewährten Darlehens rechnen, kann den erstgerichtlichen Feststellungen nicht entnommen werden. Gerade weil die Beklagten als Ausländer über schlechte Sprachkenntnisse verfügten und sich zudem in Anbetracht der Notwendigkeit einer baldigen Lokaleröffnung in einer gewissen Zwangslage befanden, wäre es Pflicht des Gebietsvertreters gewesen, deutlich auf die mit dem Vertragsabschluß verbundenen Lasten hizuweisen. Es bedarf somit einer in erster Instanz durchzuführenden Verbreiterung der Sachverhaltsgrundlage, wobei klarzustellen sein wird, ob und in welcher Form über die Darlehensübernahme gesprochen wurde und inwieweit der Gebietsvertreter von der Annahme ausgehen konnte, daß die Beklagten sowie der zugezogene Dolmetsch aufgrund der vorhandenen Deutschkenntnisse in der Lage waren, die ihnen übergebene Kopie des Leistungs- und Lieferungsübereinkommens zur Gänze durchzulesen und in den wesentlichen Punkten zu verstehen. Sollte sich aus den Beweisergebnissen ein Verstoß gegen die den Gebietsvertreter treffende Aufklärungspflicht ergeben, wäre weiters zu prüfen, ob und in welcher Form die Beklagten, wäre ihnen der wahre Sachverhalt bekannt gewesen, den Vertrag abgeschlossen hätten.
Es war daher der Revision Folge zu geben.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf § 52 Abs.1 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.