Die Revision ist berechtigt.
Der Beklagte meint, von den getroffenen Feststellungen ausgehend, ergebe sich einerseits, daß mangels eines Verpflichtungswillens seinerseits ein Bürgschaftsvertrag nicht vorliege - Motiv für die Ausstellung des Schecks sei nur gewesen, daß Dipl.Ing.I***** erklärt habe, keinen Scheck zu haben - und andererseits, daß der von ihm unterschriebene Scheck das Erfordernis der Schriftlichkeit im Sinn des § 1346 Abs 2 ABGB nicht erfülle.Der Beklagte meint, von den getroffenen Feststellungen ausgehend, ergebe sich einerseits, daß mangels eines Verpflichtungswillens seinerseits ein Bürgschaftsvertrag nicht vorliege - Motiv für die Ausstellung des Schecks sei nur gewesen, daß Dipl.Ing.I***** erklärt habe, keinen Scheck zu haben - und andererseits, daß der von ihm unterschriebene Scheck das Erfordernis der Schriftlichkeit im Sinn des Paragraph 1346, Absatz 2, ABGB nicht erfülle.
Zum ersten Argument ist der Beklagte darauf zu verweisen, daß von einem verständigen Gesprächspartner seine Äußerung bei Ausstellung des Schecks, bis 30.11.1983 werde entweder die I GmbH bezahlen oder er, der Beklagte, werde über das Geld verfügen, als Verpflichtungserklärung seinerseits verstanden werden konnte und durfte. Die Unrichtigkeit seiner nunmehrigen Behauptung, er habe den Scheck ohne Bürgschaftswillen ausgestellt, ergibt sich schon daraus, daß er auch später erklärte, seine Verpflichtung erfüllen zu wollen, aber kein Geld zu haben, und deshalb auch einen Wechsel über S 110.000 akzeptiert hat, der allerdings infolge Unvollständigkeit ungültig war.Zum ersten Argument ist der Beklagte darauf zu verweisen, daß von einem verständigen Gesprächspartner seine Äußerung bei Ausstellung des Schecks, bis 30.11.1983 werde entweder die römisch eins GmbH bezahlen oder er, der Beklagte, werde über das Geld verfügen, als Verpflichtungserklärung seinerseits verstanden werden konnte und durfte. Die Unrichtigkeit seiner nunmehrigen Behauptung, er habe den Scheck ohne Bürgschaftswillen ausgestellt, ergibt sich schon daraus, daß er auch später erklärte, seine Verpflichtung erfüllen zu wollen, aber kein Geld zu haben, und deshalb auch einen Wechsel über S 110.000 akzeptiert hat, der allerdings infolge Unvollständigkeit ungültig war.
Hingegen trifft es zu, daß die Unterfertigung eines ausgefüllten Schecks allein - losgelöst von einer allfälligen scheckrechtlichen Verpflichtung und ohne Hinweis auf die Bürgschaftsübernahme - nicht das Erfordernis der Schriftlichkeit im Sinn des § 1346 Abs 2 ABGB erfüllt.Hingegen trifft es zu, daß die Unterfertigung eines ausgefüllten Schecks allein - losgelöst von einer allfälligen scheckrechtlichen Verpflichtung und ohne Hinweis auf die Bürgschaftsübernahme - nicht das Erfordernis der Schriftlichkeit im Sinn des Paragraph 1346, Absatz 2, ABGB erfüllt.
Zweck des (durch § 97 der III.TN eingeführten) Formgebotes des § 1346 Abs 2 ABGB ist der Schutz des Nichtkaufmanns und des Minderkaufmannes (§§ 350, 351 HGB) vor übereilten Gutstehungserklärungen; er soll vor dem mit der Bürgschaft verbundenen Risiko gewarnt werden (SZ 61/176 ua). Der Schutzzweck dieser Norm ist nur dann ausreichend gewahrt, wenn der Erklärende ein Schriftstück unterfertigt, aus dem sich eindeutig ergibt, daß es sich um den Abschluß eines Bürgschaftsvertrages handelt (Iro, Bankarchiv 1989, 183; Ehrenzweig-Mayerhofer, Schuldrecht AT3 116). Aus der schriftlichen Erklärung müssen daher nicht nur die wesentlichen Merkmale der Bürgschaftsverpflichtung hervorgehen (Gläubiger, Schuldner, Bezeichnung und Umfang der Schuld, die gesichert werden soll - Gamerith in Rummel, ABGB Rz 8 zu § 1346; JBl 1985, 681; EvBl 1980/99; RdW 1990, 442 ua); es muß aus der Urkunde selbst auch der unzweifelhafte rechtsgeschäftliche Wille des Erklärenden, für eine fremde Schuld einzustehen, unmittelbar hervorgehen. Die bloße Unterfertigung einer über die Hauptschuld ausgestellten Urkunde, die keine Bürgschaftsverpflichtung enthält, durch andere Personen als den Hauptschuldner ohne ausdrücklichen Beisatz der Haftung als Bürge genügt daher dem Erfordernis der Schriftlichkeit nicht. Es ist zwar nicht erforderlich, daß der Hauptschuldner namentlich genannt wird, die Umstände dürfen jedoch keinen Zweifel darüber lassen, wen die Parteien als Verpflichteten im Sinn hatten (Ohmeyer in Klang2 VI 205 f; Ehrenzweig-Mayerhofer aaO; EvBl 1980/99).Zweck des (durch Paragraph 97, der römisch drei.TN eingeführten) Formgebotes des Paragraph 1346, Absatz 2, ABGB ist der Schutz des Nichtkaufmanns und des Minderkaufmannes (Paragraphen 350, 351, HGB) vor übereilten Gutstehungserklärungen; er soll vor dem mit der Bürgschaft verbundenen Risiko gewarnt werden (SZ 61/176 ua). Der Schutzzweck dieser Norm ist nur dann ausreichend gewahrt, wenn der Erklärende ein Schriftstück unterfertigt, aus dem sich eindeutig ergibt, daß es sich um den Abschluß eines Bürgschaftsvertrages handelt (Iro, Bankarchiv 1989, 183; Ehrenzweig-Mayerhofer, Schuldrecht AT3 116). Aus der schriftlichen Erklärung müssen daher nicht nur die wesentlichen Merkmale der Bürgschaftsverpflichtung hervorgehen (Gläubiger, Schuldner, Bezeichnung und Umfang der Schuld, die gesichert werden soll - Gamerith in Rummel, ABGB Rz 8 zu Paragraph 1346,; JBl 1985, 681; EvBl 1980/99; RdW 1990, 442 ua); es muß aus der Urkunde selbst auch der unzweifelhafte rechtsgeschäftliche Wille des Erklärenden, für eine fremde Schuld einzustehen, unmittelbar hervorgehen. Die bloße Unterfertigung einer über die Hauptschuld ausgestellten Urkunde, die keine Bürgschaftsverpflichtung enthält, durch andere Personen als den Hauptschuldner ohne ausdrücklichen Beisatz der Haftung als Bürge genügt daher dem Erfordernis der Schriftlichkeit nicht. Es ist zwar nicht erforderlich, daß der Hauptschuldner namentlich genannt wird, die Umstände dürfen jedoch keinen Zweifel darüber lassen, wen die Parteien als Verpflichteten im Sinn hatten (Ohmeyer in Klang2 römisch sechs 205 f; Ehrenzweig-Mayerhofer aaO; EvBl 1980/99).
Aus diesem Grund ist die österreichische Lehre und Rechtsprechung im Gegensatz zur deutschen Lehre und Rechtsprechung (näheres siehe die detaillierten Hinweise in WBl 1989, 19) in Bezug auf die Gültigkeit einer Blankobürgschaftserklärung sehr zurückhaltend. Der Oberste Gerichtshof hat sich in der angeführten Entscheidung mit dieser Frage ausführlich beschäftigt und dargelegt, daß die Rechtsprechung stets die Auffassung vertreten habe, die Unterfertigung eines Blankowechsels als Annehmer, um für eine fremde Schuld wechselmäßig einzustehen, könne nicht in eine Bürgschaftsverpflichung nach bürgerlichem Recht umgedeutet werden (SZ 8/325; 14/58; EvBl 1978/102 ua); er hat aber bisher nur einmal ausgesprochen hat, daß die Unterfertigung eines Blankoschuldscheins zur wirksamen Begründung der Bürgschaft nicht ausreiche (RZ 1935, 31), und konnte letztlich die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Bürgschaftsblanketterklärung die Höhe der Bürgenschuld enthalten müsse, unbeantwortet lassen.
Zutreffend hat das Berufungsgericht darauf verwiesen, daß der Oberste Gerichtshof in SZ 11/148 die Mitunterfertigung eines voll ausgefüllten Wechsels auch ohne Hinweis auf das Bürgschaftsverhältnis als das Formerfordernis des § 1346 Abs 2 ABGB ausreichend erfüllend ansah und daß Gleiches mangels erkennbaren Unterschied in der Rechts- und Interessenlage auch gelten müßte, wenn ein Scheck (mit)unterfertigt werde.Zutreffend hat das Berufungsgericht darauf verwiesen, daß der Oberste Gerichtshof in SZ 11/148 die Mitunterfertigung eines voll ausgefüllten Wechsels auch ohne Hinweis auf das Bürgschaftsverhältnis als das Formerfordernis des Paragraph 1346, Absatz 2, ABGB ausreichend erfüllend ansah und daß Gleiches mangels erkennbaren Unterschied in der Rechts- und Interessenlage auch gelten müßte, wenn ein Scheck (mit)unterfertigt werde.
Dennoch kann die E SZ 11/148 nicht als Beleg dafür herangezogen werden, daß sich der Beklagte im vorliegenden Fall dem Erfordernis des § 1346 Abs 2 ABGB entsprechend verbürgt hat.In dem der genannten E zugrunde liegenden Sachverhalt erhielt der Schwiegersohn des Klägers ein Darlehen erst dann, als der von ihm angenommene, vom Kläger ausgestellte Wechsel auch noch von seiner Schwester und dem Beklagten als Indossanten unterschrieben worden war. Der Schwiegersohn löste den Wechsel nicht ein, seine Schwester bezahlte die Darlehensschuld und erwirkte einen Zahlungsauftrag gegen den Kläger, der die Wechselsumme an sie zahlen mußte. Der Kläger verlangte vom Beklagten, mit dem sich er gemeinsam mit der Schwester für die Zahlung der Schuld des Schwiegersohnes verbürgt hatte, ein Drittel des bezahlten Betrages. Der Oberste Gerichtshof meinte, wenn der Verpflichtungswille des Gutstehers in der Abgabe einer wechselmäßigen Haftungserklärung zum Ausdruck komme, so sei dem Erfordernis des § 1346 ABGB genüge geleistet, mag auch die wechselmäßige Erklärung einen Hinweis auf die Bürgschaft nicht enthalten. Ob im Verhältnis zum Wechselgläubiger nur eine wechselrechtliche Haftung oder auch eine darüber hinausgehende gemeinrechtliche Haftung begründet werde, sei nach den Umständen des Einzelfalles zu entscheiden. Der Anschauung Ehrenzweigs (System2 II/1, 115) sei zuzustimmen, daß für das Verhältnis zwischen dem Wechselschuldner und dem Gläubiger im Zweifel nur eine wechselrechtliche Verpflichtung anzunehmen sei. Für den Ausgleichsanspruch der Gutsteher untereinander sei es jedoch gleichgültig, ob dem Gläubiger gegenüber neben der wechselmäßigen Haftung auch eine gemeinrechtliche Bürgschaftshaftung übernommen wurde; dieser richte sich mangels anderer Vereinbarung nach § 896 ABGB (ähnlich SZ 11/192). Diesem Gedanken folgte der Oberste Gerichtshof in mehreren Entscheidungen: Im Zweifel sei nicht anzunehmen, daß durch die Unterfertigung eines Wechsels eine doppelte Haftung, nämlich eine Bindung nach Wechselrecht und nach bürgerlichem Recht übernommen werden solle (QuHGZ 1970 H 3/71; SZ 53/75 mwN ua; ebenso Ohmeyer in Klang aaO 209).Dennoch kann die E SZ 11/148 nicht als Beleg dafür herangezogen werden, daß sich der Beklagte im vorliegenden Fall dem Erfordernis des Paragraph 1346, Absatz 2, ABGB entsprechend verbürgt hat.In dem der genannten E zugrunde liegenden Sachverhalt erhielt der Schwiegersohn des Klägers ein Darlehen erst dann, als der von ihm angenommene, vom Kläger ausgestellte Wechsel auch noch von seiner Schwester und dem Beklagten als Indossanten unterschrieben worden war. Der Schwiegersohn löste den Wechsel nicht ein, seine Schwester bezahlte die Darlehensschuld und erwirkte einen Zahlungsauftrag gegen den Kläger, der die Wechselsumme an sie zahlen mußte. Der Kläger verlangte vom Beklagten, mit dem sich er gemeinsam mit der Schwester für die Zahlung der Schuld des Schwiegersohnes verbürgt hatte, ein Drittel des bezahlten Betrages. Der Oberste Gerichtshof meinte, wenn der Verpflichtungswille des Gutstehers in der Abgabe einer wechselmäßigen Haftungserklärung zum Ausdruck komme, so sei dem Erfordernis des Paragraph 1346, ABGB genüge geleistet, mag auch die wechselmäßige Erklärung einen Hinweis auf die Bürgschaft nicht enthalten. Ob im Verhältnis zum Wechselgläubiger nur eine wechselrechtliche Haftung oder auch eine darüber hinausgehende gemeinrechtliche Haftung begründet werde, sei nach den Umständen des Einzelfalles zu entscheiden. Der Anschauung Ehrenzweigs (System2 II/1, 115) sei zuzustimmen, daß für das Verhältnis zwischen dem Wechselschuldner und dem Gläubiger im Zweifel nur eine wechselrechtliche Verpflichtung anzunehmen sei. Für den Ausgleichsanspruch der Gutsteher untereinander sei es jedoch gleichgültig, ob dem Gläubiger gegenüber neben der wechselmäßigen Haftung auch eine gemeinrechtliche Bürgschaftshaftung übernommen wurde; dieser richte sich mangels anderer Vereinbarung nach Paragraph 896, ABGB (ähnlich SZ 11/192). Diesem Gedanken folgte der Oberste Gerichtshof in mehreren Entscheidungen: Im Zweifel sei nicht anzunehmen, daß durch die Unterfertigung eines Wechsels eine doppelte Haftung, nämlich eine Bindung nach Wechselrecht und nach bürgerlichem Recht übernommen werden solle (QuHGZ 1970 H 3/71; SZ 53/75 mwN ua; ebenso Ohmeyer in Klang aaO 209).
Im vorliegenden Fall liegt - ander als in dem der E SZ 11/148 zugrundeliegenden Sachverhalt - keine wechsel- oder scheckrechtliche Haftungserklärung (mehr) vor, die dem Beklagten als abstrakte Verpflichtungserklärung eigener Art (8 Ob 1003/89 unter Berufung auf Baumbach/Hefermehl, WuSchR16 Rz 89 zu Art 17 WG, und Huck/Canaris, Recht der Wertpapiere11 § 15/VI) binden würde. Die klagende GmbH kann sich nur auf einen die Unterschrift des Beklagten tragenden präjudizierten Scheck stützen (vgl Art 43 ff SchG). Einem solchen kommt keine wertpapierrechtliche Funktion zu und seine Umdeutung in einen kaufmännischen Verpflichtungsschein (§ 363 Abs 1 HGB zweiter Fall) oder in ein Schuldversprechen des Ausstellers ist nach herrschender Ansicht unzulässig (8 Ob 686/89, RdW 1991, 145 = NRsp 1991/97;Im vorliegenden Fall liegt - ander als in dem der E SZ 11/148 zugrundeliegenden Sachverhalt - keine wechsel- oder scheckrechtliche Haftungserklärung (mehr) vor, die dem Beklagten als abstrakte Verpflichtungserklärung eigener Art (8 Ob 1003/89 unter Berufung auf Baumbach/Hefermehl, WuSchR16 Rz 89 zu Artikel 17, WG, und Huck/Canaris, Recht der Wertpapiere11 Paragraph 15 /, römisch sechs,) binden würde. Die klagende GmbH kann sich nur auf einen die Unterschrift des Beklagten tragenden präjudizierten Scheck stützen vergleiche Artikel 43, ff SchG). Einem solchen kommt keine wertpapierrechtliche Funktion zu und seine Umdeutung in einen kaufmännischen Verpflichtungsschein (Paragraph 363, Absatz eins, HGB zweiter Fall) oder in ein Schuldversprechen des Ausstellers ist nach herrschender Ansicht unzulässig (8 Ob 686/89, RdW 1991, 145 = NRsp 1991/97;
Baumbach/Hefermehl WuSchR17 Anm 5 zu Art 2 SchG;Baumbach/Hefermehl WuSchR17 Anmerkung 5 zu Artikel 2, SchG;
MGA WuschG8 Art 40 SchG/3, BGHZ 107, 111, 113). Dies ergibt sich schon daraus, daß anderenfalls die wertpapierrechtlich übernommene Verpflichtungserklärung, die zeitlich eng begrenzt ist, in dieser Hinsicht wesentlich erweitert würde. Es kann im Zweifel nicht angenommen werden, daß sich ein Schuldner, der sich nur scheckrechtlich und damit zeitlich begrenzt verpflichtet hat, auch gemeinrechtlich und damit auf eine längere Zeit verpflichten wollte, in der sich die wirtschaftlichen Verhältnisse desjenigen, für dessen Schuld er scheckrechtlich einzustehen versprach, wesentlich verändern können (§ 915 ABGB sowie die oben genannten Nachweise zur im Zweifel nur wechselrechtlichen Verpflichtung).MGA WuschG8 Artikel 40, SchG/3, BGHZ 107, 111, 113). Dies ergibt sich schon daraus, daß anderenfalls die wertpapierrechtlich übernommene Verpflichtungserklärung, die zeitlich eng begrenzt ist, in dieser Hinsicht wesentlich erweitert würde. Es kann im Zweifel nicht angenommen werden, daß sich ein Schuldner, der sich nur scheckrechtlich und damit zeitlich begrenzt verpflichtet hat, auch gemeinrechtlich und damit auf eine längere Zeit verpflichten wollte, in der sich die wirtschaftlichen Verhältnisse desjenigen, für dessen Schuld er scheckrechtlich einzustehen versprach, wesentlich verändern können (Paragraph 915, ABGB sowie die oben genannten Nachweise zur im Zweifel nur wechselrechtlichen Verpflichtung).
Bei dem präjudizierten Scheck handelt es sich vielmehr nur um eine reine Beweisurkunde, in der nur zum Ausdruck kommt, daß sich der Beklagte zur Zahlung von S 204.000 auf abstrakter scheckrechtlicher Haftungsgrundlage verpflichtet hatte. Ein Hinweis auf die Bürgschaft und auf den Hauptschuldner fehlt in dieser Beweisurkunde, sodaß die nach § 1346 Abs 2 ABGB erforderliche Bestimmtheit einer schriftlichen Bürgschaftsverpflichtung des Beklagten nicht vorliegt.Bei dem präjudizierten Scheck handelt es sich vielmehr nur um eine reine Beweisurkunde, in der nur zum Ausdruck kommt, daß sich der Beklagte zur Zahlung von S 204.000 auf abstrakter scheckrechtlicher Haftungsgrundlage verpflichtet hatte. Ein Hinweis auf die Bürgschaft und auf den Hauptschuldner fehlt in dieser Beweisurkunde, sodaß die nach Paragraph 1346, Absatz 2, ABGB erforderliche Bestimmtheit einer schriftlichen Bürgschaftsverpflichtung des Beklagten nicht vorliegt.
Mangels gültiger Bürgschaftsverpflichtung ist daher in Abänderung der angefochtenen Entscheidung das Urteil des Erstgerichtes wiederherzustellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.