Rechtssatz RS0032241
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0032241
Geschäftszahl
4Ob546/79; 8Ob675/90
Entscheidungsdatum
23.05.1991
Rechtssatz
Dem Bestimmtheitserfordernis ist bereits dann entsprochen, wenn der Hauptschuldner zwar nicht namentlich genannt, die Umstände jedoch keinen Zweifel darüber lassen, wenn die Parteien als Verpflichteten im Sinne hatten. Dabei ist es nicht notwendig, daß beide Teile tatsächlich dieselbe Person im Sinne hatten, sondern es genügt, daß der Vertragspartner auf Grund des Verhaltens der Bürger unter Berücksichtigung aller den Parteien bekannten Umständen nach der Übung des redlichen Verkehrs zweifelsfrei darauf vertrauen durfte und auch darauf vertraut hat, die bekannten Schuldner eingegangen.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 546/79
Entscheidungstext OGH 27.11.1979 4 Ob 546/79
Veröff: EvBl 1980/99 S 322
- 8 Ob 675/90
Entscheidungstext OGH 23.05.1991 8 Ob 675/90
nur: Dem Bestimmtheitserfordernis ist bereits dann entsprochen, wenn der Hauptschuldner zwar nicht namentlich genannt, die Umstände jedoch keinen Zweifel darüber lassen, wenn die Parteien als Verpflichteten im Sinne hatten. (T1) Veröff: EvBl 1991/188 S 819 = ecolex 1991,606 = ÖBA 1992,83
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0032241
Dokumentnummer
JJR_19791127_OGH0002_0040OB00546_7900000_004