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Rechtssatz RS0102905

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0102905

Geschäftszahl

4Ob518/96

Entscheidungsdatum

26.02.1996

Rechtssatz

Die Schriftform der Bürgschaft wurde durch Paragraph 97, 3.TN zum Zweck der Vermeidung schwerer Folgen unüberlegter, leichtfertigter Gutstehungserklärungen nach dem Vorbild des Paragraph 766, BGB eingeführt; sie soll dem Bürgen die Bedeutung seiner Verpflichtung zum Bewußtsein bringen und die Ernstlichkeit seines Verpflichtungswillens außer Zweifel stellen. Erfüllte aber der Bürge die - bloß mündlich übernommene - Verpflichtung, dann kann kein Zweifel daran bestehen, daß ihm Bedeutung und Ernstlichkeit dieses Aktes bewußt war. Er ist daher nicht anders zu stellen, als hätte er seine Bürgschaftsverpflichtung schriftlich abgegeben.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 518/96
    Entscheidungstext OGH 26.02.1996 4 Ob 518/96
    eröff: SZ 69/40

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102905

Dokumentnummer

JJR_19960226_OGH0002_0040OB00518_9600000_005