Rechtssatz RS0019908
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0019908
Entscheidungsdatum
16.06.2026
Rechtssatz
Das Wesen des Anspruchs nach § 1042 ABGB ist es, dass jemand (ein anderer, der Bereicherte,) aus dem Rechtsgut des Eigentümers (des Verkürzten, des Verletzten,) ohne Rechtsgrund einen Vorteil zieht; der Vorteil fließt dem Berechtigten aber nicht unmittelbar, sondern durch Abnahme einer Last durch eine Leistung des Verkürzten an eine Mittelsperson (den Berechtigten, Dritten), an die nach dem Gesetz der Bereicherte zu leisten hatte zu.Das Wesen des Anspruchs nach Paragraph 1042, ABGB ist es, dass jemand (ein anderer, der Bereicherte,) aus dem Rechtsgut des Eigentümers (des Verkürzten, des Verletzten,) ohne Rechtsgrund einen Vorteil zieht; der Vorteil fließt dem Berechtigten aber nicht unmittelbar, sondern durch Abnahme einer Last durch eine Leistung des Verkürzten an eine Mittelsperson (den Berechtigten, Dritten), an die nach dem Gesetz der Bereicherte zu leisten hatte zu.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 18/79
Entscheidungstext OGH 15.05.1979 1 Ob 18/79
Veröff: SZ 52/79
- 4 Ob 518/96
Entscheidungstext OGH 26.02.1996 4 Ob 518/96
Vgl; Beisatz: Auch wenn an die Stelle der freiwilligen Zahlung ein (passives) prozessuales Verhalten des Verkürzten trat, das letztlich zur zwangsweisen (teilweisen) Eintreibung der Forderung des Dritten geführt hat, besteht ein Rückersatzanspruch gemäß § 1042 ABGB des Verkürzten gegenüber dem Bereicherten, der durch die Exekutionsführung in das Vermögen des Verkürzten von (einem Teil) seiner Schuld befreit wurde. (T1) Veröff: SZ 69/40
- 1 Ob 122/00y
Entscheidungstext OGH 29.08.2000 1 Ob 122/00y
- 10 Ob 51/04d
Entscheidungstext OGH 14.09.2004 10 Ob 51/04d
- 7 Ob 151/05i
Entscheidungstext OGH 11.07.2005 7 Ob 151/05i
- 2 Ob 157/10t
Entscheidungstext OGH 05.05.2011 2 Ob 157/10t
Vgl; nur: Das Wesen des Anspruchs nach § 1042 ABGB ist es, dass jemand (ein anderer, der Bereicherte,) aus dem Rechtsgut des Eigentümers (des Verkürzten, des Verletzten,) ohne Rechtsgrund einen Vorteil zieht. (T2); Vgl Beis wie T1; Beisatz: Dass der Aufwand der Verkürzten nicht unmittelbar auf einer freiwilligen Leistung derselben beruht, steht einem Anspruch nach § 1042 ABGB nicht entgegen. (T3); Veröff: SZ 2011/60
- 1 Ob 239/13y
Entscheidungstext OGH 06.03.2014 1 Ob 239/13y
Auch
- 3 Ob 42/14v
Entscheidungstext OGH 21.05.2014 3 Ob 42/14v
Auch; nur T2
- 10 Ob 8/15x
Entscheidungstext OGH 15.12.2015 10 Ob 8/15x
- 4 Ob 119/15a
Entscheidungstext OGH 27.01.2016 4 Ob 119/15a
Auch; Beisatz: Voraussetzung einer Klage nach § 1042 ABGB ist die Erfüllung eines Anspruchs eines bestimmten Dritten, der gegen den Beklagten besteht. (T4); Veröff: SZ 2016/6
- 8 Ob 126/22w
Entscheidungstext OGH 16.12.2022 8 Ob 126/22w
- 5 Ob 103/23t
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 13.07.2023 5 Ob 103/23t
vgl; nur T4
- 2 Ob 57/24g
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 23.04.2024 2 Ob 57/24g
- 2 Ob 65/24h
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 28.05.2024 2 Ob 65/24h
- 5 Ob 161/25z
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 16.06.2026 5 Ob 161/25z
vgl; Beisatz wie T4
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0019908
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2026
Dokumentnummer
JJR_19790515_OGH0002_0010OB00018_7900000_007