a) Das Erstgericht ging ohne nähere Prüfung davon aus, dass es sich bei der Klageforderung um einen Anspruch auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung einer vertraglich begründeten Leistungspflicht handle, und beschränkte die rechtliche Beurteilung des Sachverhalts auf die Verjährungsfrage. Die Erörterung dieser Frage setzt jedoch denknotwendig die Bejahung der Frage voraus, dass der - angeblich verjährte - Anspruch zu irgendeinem Zeitpunkt zu Recht bestand und fähig war. Die Erörterung dieser Frage muss deshalb zwangsläufig vorangehen.
Nach Punkt IV. der schriftlichen Zusatzvereinbarung vom 16. Februar 1990 (Vereinbarung 1990) war die beklagte Partei verpflichtet, auch die notwendige Sanierung des "Rückgebäudes" auf eigene Kosten durchzuführen. Ein bestimmter Zeitpunkt, in dem mit diesen Sanierungsarbeiten begonnen werden musste oder bis zu dem sie spätestens abgeschlossen sein mussten, wurde in dieser Vereinbarung nicht festgelegt. Die Parteien erstatteten auch kein Vorbringen, dass ein solcher Zeitpunkt etwa nachträglich schriftlich oder mündlich vereinbart worden wäre. Es ist somit zwanglos davon auszugehen, dass eine Parteienvereinbarung darüber, bis zu welchem Zeitpunkt die beklagte Partei die Sanierung des Rückgebäudes durchzuführen hatte, nicht getroffen wurde. Das Fehlen einer Vereinbarung über den Zeitpunkt, in dem bzw bis zu dem eine Leistung erbracht werden soll, macht ein Rechtsgeschäft, abgesehen von einem - hier nicht vorliegenden - entsprechenden Vorbehalt, nicht unwirksam (Reischauer in Rummel2 § 904 Rz 2). Der Fälligkeitszeitpunkt richtet sich primär nach der Parteienvereinbarung, wobei hilfsweise iSd § 1418 erster Satz ABGB auf die "Natur der Sache" Bedacht zu nehmen ist (Binder in Schwimann2 § 904 ABGB Rz 1). Erst bei Versagen dieser Bestimmungsgründe ist "ohne unnötigen Aufschub" zu leisten (JBl 1985, 746 ua; Binder aaO § 904 ABGB Rz 1 mwN; Koziol/Welser, Grundriss10 I 225). Ist die Zahlungsfrist oder der Zahlungstag nicht bestimmt, so tritt der Verzug des Schuldners erst ein, wenn ihn der Gläubiger gemahnt hat (SZ 50/15 = JBl 1978, 41 ua; RIS-Justiz RS0017614; Koziol/Welser aaO 225). Gleiches gilt selbstredend auch dann, wenn keine Zahlung, sondern - wie hier - eine andere Leistung vom Schuldner zu erbringen ist: Ist also die Leistungsfrist oder der Leistungstermin nicht anderweitig bestimmt, so tritt die Fälligkeit der Leistungsverpflichtung erst mit der Aufforderung zur Erbringung der Leistung durch den Gläubiger ein.Nach Punkt römisch vier. der schriftlichen Zusatzvereinbarung vom 16. Februar 1990 (Vereinbarung 1990) war die beklagte Partei verpflichtet, auch die notwendige Sanierung des "Rückgebäudes" auf eigene Kosten durchzuführen. Ein bestimmter Zeitpunkt, in dem mit diesen Sanierungsarbeiten begonnen werden musste oder bis zu dem sie spätestens abgeschlossen sein mussten, wurde in dieser Vereinbarung nicht festgelegt. Die Parteien erstatteten auch kein Vorbringen, dass ein solcher Zeitpunkt etwa nachträglich schriftlich oder mündlich vereinbart worden wäre. Es ist somit zwanglos davon auszugehen, dass eine Parteienvereinbarung darüber, bis zu welchem Zeitpunkt die beklagte Partei die Sanierung des Rückgebäudes durchzuführen hatte, nicht getroffen wurde. Das Fehlen einer Vereinbarung über den Zeitpunkt, in dem bzw bis zu dem eine Leistung erbracht werden soll, macht ein Rechtsgeschäft, abgesehen von einem - hier nicht vorliegenden - entsprechenden Vorbehalt, nicht unwirksam (Reischauer in Rummel2 Paragraph 904, Rz 2). Der Fälligkeitszeitpunkt richtet sich primär nach der Parteienvereinbarung, wobei hilfsweise iSd Paragraph 1418, erster Satz ABGB auf die "Natur der Sache" Bedacht zu nehmen ist (Binder in Schwimann2 Paragraph 904, ABGB Rz 1). Erst bei Versagen dieser Bestimmungsgründe ist "ohne unnötigen Aufschub" zu leisten (JBl 1985, 746 ua; Binder aaO Paragraph 904, ABGB Rz 1 mwN; Koziol/Welser, Grundriss10 römisch eins 225). Ist die Zahlungsfrist oder der Zahlungstag nicht bestimmt, so tritt der Verzug des Schuldners erst ein, wenn ihn der Gläubiger gemahnt hat (SZ 50/15 = JBl 1978, 41 ua; RIS-Justiz RS0017614; Koziol/Welser aaO 225). Gleiches gilt selbstredend auch dann, wenn keine Zahlung, sondern - wie hier - eine andere Leistung vom Schuldner zu erbringen ist: Ist also die Leistungsfrist oder der Leistungstermin nicht anderweitig bestimmt, so tritt die Fälligkeit der Leistungsverpflichtung erst mit der Aufforderung zur Erbringung der Leistung durch den Gläubiger ein.
Nach der - von der klagenden Partei in ihrer Berufung nicht bekämpften - Feststellung des Erstgerichts wurde die beklagte Partei niemals aufgefordert, die Renovierung des Rückgebäudes vorzunehmen. Die in Punkt IV. der Vereinbarung 1990 zugesagte und der beklagten Partei obliegende Leistung war daher bis zur Durchführung der Sanierungsarbeiten im Jahr 1995 nicht fällig geworden. Mangels Fälligkeit der von der beklagten Partei zu erbringenden Leistungen konnte ein vom Schuldner verschuldeter Verzug, der den Anspruch der klagenden Partei auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung nach § 921 erster Satz ABGB begründen könnte (Koziol/Welser aaO 242), nicht eintreten. Schon daran muss ein Anspruch der klagenden Partei auf Ersatz der Sanierungskosten aus dem Rechtsgrund des Schadenersatzes scheitern.Nach der - von der klagenden Partei in ihrer Berufung nicht bekämpften - Feststellung des Erstgerichts wurde die beklagte Partei niemals aufgefordert, die Renovierung des Rückgebäudes vorzunehmen. Die in Punkt römisch vier. der Vereinbarung 1990 zugesagte und der beklagten Partei obliegende Leistung war daher bis zur Durchführung der Sanierungsarbeiten im Jahr 1995 nicht fällig geworden. Mangels Fälligkeit der von der beklagten Partei zu erbringenden Leistungen konnte ein vom Schuldner verschuldeter Verzug, der den Anspruch der klagenden Partei auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung nach Paragraph 921, erster Satz ABGB begründen könnte (Koziol/Welser aaO 242), nicht eintreten. Schon daran muss ein Anspruch der klagenden Partei auf Ersatz der Sanierungskosten aus dem Rechtsgrund des Schadenersatzes scheitern.
b) Wer für einen anderen einen Aufwand macht, den dieser nach dem Gesetz selbst hätte machen müssen, hat das Recht, den Ersatz zu fordern (§ 1042 ABGB). Wesen des Anspruchs nach § 1042 ABGB ist es, dass jemand (ein anderer, der Bereicherte) aus dem Rechtsgut des Eigentümers (des Verkürzten, des Verletzten) ohne Rechtsgrund einen Vorteil zieht; der Vorteil fließt dem Berechtigten aber nicht unmittelbar, sondern durch Abnahme einer Last durch eine Leistung des Verkürzten an eine Mittelsperson (den Berechtigten, Dritten), an die nach dem Gesetz der Bereicherte zu leisten hatte, zu (SZ 52/79). Der vom Berufungsgericht bejahte bereicherungsrechtliche Aufwandersatzanspruch nach § 1042 ABGB muss hier schon an der Subsidiarität von Verwendungsansprüchen gegenüber Ansprüchen aus Vertrag im zweipersonalen Verhältnis scheitern:b) Wer für einen anderen einen Aufwand macht, den dieser nach dem Gesetz selbst hätte machen müssen, hat das Recht, den Ersatz zu fordern (Paragraph 1042, ABGB). Wesen des Anspruchs nach Paragraph 1042, ABGB ist es, dass jemand (ein anderer, der Bereicherte) aus dem Rechtsgut des Eigentümers (des Verkürzten, des Verletzten) ohne Rechtsgrund einen Vorteil zieht; der Vorteil fließt dem Berechtigten aber nicht unmittelbar, sondern durch Abnahme einer Last durch eine Leistung des Verkürzten an eine Mittelsperson (den Berechtigten, Dritten), an die nach dem Gesetz der Bereicherte zu leisten hatte, zu (SZ 52/79). Der vom Berufungsgericht bejahte bereicherungsrechtliche Aufwandersatzanspruch nach Paragraph 1042, ABGB muss hier schon an der Subsidiarität von Verwendungsansprüchen gegenüber Ansprüchen aus Vertrag im zweipersonalen Verhältnis scheitern:
Nach stRspr kommt der in § 1042 ABGB getroffenen Regelung nur ergänzende Funktion zu; ein Anspruch nach dieser Gesetzesstelle besteht schon dann nicht, wenn die Vermögensverschiebung in einem Rechtsverhältnis zwischen dem Verkürzten und dem Bereicherten einen ausreichenden Rechtsgrund findet oder sonst durch das Gesetz gerechtfertigt oder geregelt ist (SZ 39/82, SZ 52/79; 2 Ob 525/89 = EvBl 1990/7 = WBl 1989, 345 mwN; 4 Ob 518/96 = SZ 69/40 ua; Rummel in Rummel2, § 1042 ABGB Rz 1; Binder aaO § 1042 ABGB Rz 1; Koziol/Welser aaO 422) oder der Aufwand durch ein Vertragsverhältnis zwischen dem Aufwendenden und dem Empfänger gerechtfertigt war, so etwa, wenn der Kläger infolge einer eigenen Rechtspflicht, insbesondere einer Vertragspflicht, an den Dritten zu leisten hatte (SZ 69/40; RIS-Justiz RS0028050). Die Bestimmung des § 1042 ABGB kommt also nur zur dann Anwendung, wenn weder zwischen dem Kläger und dem Beklagten noch zwischen dem Kläger und dem Dritten, an den geleistet wurde, sondern nur zwischen dem Beklagten und dem Dritten eine Rechtsbeziehung bestand, die jene zum Aufwand verpflichtet hätte (SZ 52/79 mwN ua). Im vorliegenden Fall räumte die klagende Partei in ihrer Rekursbeantwortung ein, die beklagte Partei habe (nur) ihr gegenüber die vertragliche Verpflichtung zur Durchführung der Sanierungsarbeiten am Rückgebäude gehabt. Damit ist von einem Anspruch im zweipersonalen Verhältnis auszugehen.Nach stRspr kommt der in Paragraph 1042, ABGB getroffenen Regelung nur ergänzende Funktion zu; ein Anspruch nach dieser Gesetzesstelle besteht schon dann nicht, wenn die Vermögensverschiebung in einem Rechtsverhältnis zwischen dem Verkürzten und dem Bereicherten einen ausreichenden Rechtsgrund findet oder sonst durch das Gesetz gerechtfertigt oder geregelt ist (SZ 39/82, SZ 52/79; 2 Ob 525/89 = EvBl 1990/7 = WBl 1989, 345 mwN; 4 Ob 518/96 = SZ 69/40 ua; Rummel in Rummel2, Paragraph 1042, ABGB Rz 1; Binder aaO Paragraph 1042, ABGB Rz 1; Koziol/Welser aaO 422) oder der Aufwand durch ein Vertragsverhältnis zwischen dem Aufwendenden und dem Empfänger gerechtfertigt war, so etwa, wenn der Kläger infolge einer eigenen Rechtspflicht, insbesondere einer Vertragspflicht, an den Dritten zu leisten hatte (SZ 69/40; RIS-Justiz RS0028050). Die Bestimmung des Paragraph 1042, ABGB kommt also nur zur dann Anwendung, wenn weder zwischen dem Kläger und dem Beklagten noch zwischen dem Kläger und dem Dritten, an den geleistet wurde, sondern nur zwischen dem Beklagten und dem Dritten eine Rechtsbeziehung bestand, die jene zum Aufwand verpflichtet hätte (SZ 52/79 mwN ua). Im vorliegenden Fall räumte die klagende Partei in ihrer Rekursbeantwortung ein, die beklagte Partei habe (nur) ihr gegenüber die vertragliche Verpflichtung zur Durchführung der Sanierungsarbeiten am Rückgebäude gehabt. Damit ist von einem Anspruch im zweipersonalen Verhältnis auszugehen.
Im Hinblick auf das zwischen den Streitteilen bestehende Vertragsverhältnis (entsprechend Punkt IV. der Vereinbarung 1990) ist die klagende Partei auf die Geltendmachung ihrer rechtsgeschäftlichen Ansprüche beschränkt. Es wäre nicht zu rechtfertigen, dass ein Gläubiger Vertragsregeln dadurch umgehen könnte, dass man ihm die Möglichkeit einräumte, seinen Schuldner durch Ersatzvornahme in die Regress-Schuld des § 1042 ABGB zu drängen (EvBl 1990/7 unter Berufung auf Wilhelm in JBl 1975, 113a FN 3a; Rummel aaO). Die Rechte des Gläubigers bei Nichterfüllung des Vertrags durch den Schuldner sind in den §§ 918, 921 ABGB geregelt. Für einen Anspruch des Gläubigers gegen den Schuldner nach § 1042 ABGB ist daneben kein Raum (EvBl 1990/7).Im Hinblick auf das zwischen den Streitteilen bestehende Vertragsverhältnis (entsprechend Punkt römisch vier. der Vereinbarung 1990) ist die klagende Partei auf die Geltendmachung ihrer rechtsgeschäftlichen Ansprüche beschränkt. Es wäre nicht zu rechtfertigen, dass ein Gläubiger Vertragsregeln dadurch umgehen könnte, dass man ihm die Möglichkeit einräumte, seinen Schuldner durch Ersatzvornahme in die Regress-Schuld des Paragraph 1042, ABGB zu drängen (EvBl 1990/7 unter Berufung auf Wilhelm in JBl 1975, 113a FN 3a; Rummel aaO). Die Rechte des Gläubigers bei Nichterfüllung des Vertrags durch den Schuldner sind in den Paragraphen 918, 921, ABGB geregelt. Für einen Anspruch des Gläubigers gegen den Schuldner nach Paragraph 1042, ABGB ist daneben kein Raum (EvBl 1990/7).
Soweit der Kläger in der Rekursbeantwortung auf die Entscheidung SZ 41/39 verweist, übersieht er, dass darin lediglich ausgesprochen wurde, gemäß § 1042 ABGB könne nicht bloß der Ersatz des Aufwands gefordert werden, zu dem ein anderer unmittelbar auf Grund des Gesetzes verpflichtet war, sondern jedes Aufwands, den dieser aus irgend einem Rechtsgrund zu machen hatte, nicht aber auch, dass dem Gläubiger neben einem vertraglichen Anspruch auch ein solcher nach § 1042 ABGB zustehe.Soweit der Kläger in der Rekursbeantwortung auf die Entscheidung SZ 41/39 verweist, übersieht er, dass darin lediglich ausgesprochen wurde, gemäß Paragraph 1042, ABGB könne nicht bloß der Ersatz des Aufwands gefordert werden, zu dem ein anderer unmittelbar auf Grund des Gesetzes verpflichtet war, sondern jedes Aufwands, den dieser aus irgend einem Rechtsgrund zu machen hatte, nicht aber auch, dass dem Gläubiger neben einem vertraglichen Anspruch auch ein solcher nach Paragraph 1042, ABGB zustehe.
Verjährungsfragen, im Besonderen zu § 1042 ABGB, stellen sich damit nicht. Es erübrigt sich aber auch die Klärung der Frage, ob der Verpächter tatsächlich - wie von der beklagten Partei vorgebracht - angesichts deren wirtschaftlichen Schwierigkeiten auf die Durchführung der Sanierungsarbeiten durch sie verzichtete. Mangels Anwendbarkeit des § 1042 ABGB sind die vom Gericht zweiter Instanz vermissten Feststellungen darüber, ob der Verpächter vom Rückforderungswillen bestimmt war, entbehrlich, weshalb gemäß § 519 Abs 2 ZPO in der Sache selbst zu entschieden ist. Im vorliegenden Fall bildet auch der Umstand, dass in der Berufung Tatsachenfeststellungen des Erstgerichts bekämpft wurden, kein Hindernis für eine Sachentscheidung, weil die hier maßgeblichen Feststellungen unbekämpft blieben.Verjährungsfragen, im Besonderen zu Paragraph 1042, ABGB, stellen sich damit nicht. Es erübrigt sich aber auch die Klärung der Frage, ob der Verpächter tatsächlich - wie von der beklagten Partei vorgebracht - angesichts deren wirtschaftlichen Schwierigkeiten auf die Durchführung der Sanierungsarbeiten durch sie verzichtete. Mangels Anwendbarkeit des Paragraph 1042, ABGB sind die vom Gericht zweiter Instanz vermissten Feststellungen darüber, ob der Verpächter vom Rückforderungswillen bestimmt war, entbehrlich, weshalb gemäß Paragraph 519, Absatz 2, ZPO in der Sache selbst zu entschieden ist. Im vorliegenden Fall bildet auch der Umstand, dass in der Berufung Tatsachenfeststellungen des Erstgerichts bekämpft wurden, kein Hindernis für eine Sachentscheidung, weil die hier maßgeblichen Feststellungen unbekämpft blieben.
Dem Rekurs ist demnach Folge zu geben und das klagsabweisende Ersturteil wieder herzustellen.
Die Kostenentscheidung fußt auf den §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung fußt auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.