Rechtssatz RS0114223
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0114223
Entscheidungsdatum
22.10.2014
Rechtssatz
Das Fehlen einer Vereinbarung über den Zeitpunkt, in dem bzw bis zu dem eine Leistung erbracht werden soll, macht ein Rechtsgeschäft, abgesehen von einem entsprechenden Vorbehalt, nicht unwirksam. Der Fälligkeitszeitpunkt richtet sich primär nach der Parteienvereinbarung, wobei hilfsweise iSd § 1418 erster Satz ABGB auf die "Natur der Sache" Bedacht zu nehmen ist.Das Fehlen einer Vereinbarung über den Zeitpunkt, in dem bzw bis zu dem eine Leistung erbracht werden soll, macht ein Rechtsgeschäft, abgesehen von einem entsprechenden Vorbehalt, nicht unwirksam. Der Fälligkeitszeitpunkt richtet sich primär nach der Parteienvereinbarung, wobei hilfsweise iSd Paragraph 1418, erster Satz ABGB auf die "Natur der Sache" Bedacht zu nehmen ist.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 122/00y
Entscheidungstext OGH 29.08.2000 1 Ob 122/00y
- 2 Ob 31/07h
Entscheidungstext OGH 27.03.2008 2 Ob 31/07h
Auch; nur: Der Fälligkeitszeitpunkt richtet sich primär nach der Parteienvereinbarung, wobei hilfsweise iSd § 1418 erster Satz ABGB auf die "Natur der Sache" Bedacht zu nehmen ist. (T1)
- 1 Ob 191/14s
Entscheidungstext OGH 22.10.2014 1 Ob 191/14s
Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Erst bei Versagen dieser Bestimmungsgründe ist „ohne unnötigen Aufschub“ zu leisten. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114223
Zuletzt aktualisiert am
18.12.2014
Dokumentnummer
JJR_20000829_OGH0002_0010OB00122_00Y0000_001