Rechtssatz RS0104150
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0104150
Entscheidungsdatum
23.04.2024
Rechtssatz
Die Bestimmung des § 1042 ABGB kommt nur zur Anwendung, wenn weder zwischen dem Kläger und dem Beklagten noch zwischen dem Kläger und dem Dritten, an den geleistet wurde, sondern nur zwischen dem Beklagten und dem Dritten, eine Rechtsbeziehung, die jenen zum Aufwand verpflichtet hätte, bestand. Entstand der Aufwand in Erfüllung einer Nebenverpflichtung aus einem Bestandvertrag, können Rückersatzansprüche der Bestandnehmer nur aus dem Vertragsverhältnis gegen den Bestandgeber geltend gemacht werden.Die Bestimmung des Paragraph 1042, ABGB kommt nur zur Anwendung, wenn weder zwischen dem Kläger und dem Beklagten noch zwischen dem Kläger und dem Dritten, an den geleistet wurde, sondern nur zwischen dem Beklagten und dem Dritten, eine Rechtsbeziehung, die jenen zum Aufwand verpflichtet hätte, bestand. Entstand der Aufwand in Erfüllung einer Nebenverpflichtung aus einem Bestandvertrag, können Rückersatzansprüche der Bestandnehmer nur aus dem Vertragsverhältnis gegen den Bestandgeber geltend gemacht werden.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 18/79
Entscheidungstext OGH 15.05.1979 1 Ob 18/79
Veröff: SZ 52/79
- 3 Ob 542/84
Entscheidungstext OGH 30.05.1984 3 Ob 542/84
nur: Die Bestimmung des § 1042 ABGB kommt nur zur Anwendung, wenn weder zwischen dem Kläger und dem Beklagten noch zwischen dem Kläger und dem Dritten, an den geleistet wurde, sondern nur zwischen dem Beklagten und dem Dritten, eine Rechtsbeziehung, die jenen zum Aufwand verpflichtet hätte, bestand. (T1)
- 5 Ob 1592/94
Entscheidungstext OGH 22.11.1994 5 Ob 1592/94
nur T1
- 4 Ob 518/96
Entscheidungstext OGH 26.02.1996 4 Ob 518/96
nur T1
- 1 Ob 122/00y
Entscheidungstext OGH 29.08.2000 1 Ob 122/00y
nur T1; Beisatz: Die Rechte des Gläubigers bei Nichterfüllung des Vertrags durch den Schuldner sind in den §§ 918, 921 ABGB geregelt. Für einen Anspruch des Gläubigers gegen den Schuldner nach § 1042 ABGB ist daneben kein Raum. (T2)
- 6 Ob 129/02t
Entscheidungstext OGH 29.08.2002 6 Ob 129/02t
nur T1
- 9 ObA 178/02w
Entscheidungstext OGH 04.12.2002 9 ObA 178/02w
Vgl auch; nur T1
- 4 Ob 201/07y
Entscheidungstext OGH 11.12.2007 4 Ob 201/07y
nur T1; Veröff: SZ 2007/193
- 4 Ob 119/15a
Entscheidungstext OGH 27.01.2016 4 Ob 119/15a
Auch; Beisatz: Die Übernahme allgemeiner öffentlicher Pflichten, bezüglich derer kein subjektives Recht einer bestimmten Person besteht, berechtigt den Leistenden nicht zu Ersatzforderungen nach § 1042 ABGB. (T3)
Beisatz: Voraussetzung einer Klage nach § 1042 ABGB ist die Erfüllung eines Anspruchs eines bestimmten Dritten, der gegen den Beklagten besteht. (T4); Veröff: SZ 2016/6
- 2 Ob 226/16y
Entscheidungstext OGH 28.09.2017 2 Ob 226/16y
nur T1; Beisatz: Besteht eine eigene Schuld des Handelnden, ist § 1042 ABGB nur anwendbar, soweit diese Schuld gegenüber der Schuld des anderen subsidiär war. (T5)
- 4 Ob 209/17i
Entscheidungstext OGH 23.01.2018 4 Ob 209/17i
- 5 Ob 69/19m
Entscheidungstext OGH 31.07.2019 5 Ob 69/19m
nur T1
- 8 Ob 126/22w
Entscheidungstext OGH 16.12.2022 8 Ob 126/22w
nur T1
- 2 Ob 57/24g
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 23.04.2024 2 Ob 57/24g
Beisatz nur wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0104150
Zuletzt aktualisiert am
21.06.2024
Dokumentnummer
JJR_19790515_OGH0002_0010OB00018_7900000_011