Die Revision ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Die vom Berufungsgericht aufgeworfene Rechtsfrage nach dem Verhältnis des Aufwandsanspruchs auf Grund einer Geschäftsführung ohne Auftrag zum Bereicherungsregress nach § 1042 ABGB ist von grundsätzlicher Bedeutung. Wenn die Geschäftsführung in der Bezahlung einer fremden Professionistenforderung besteht, unterliegt der Regress wie bei der Forderungseinlösung nach § 1422 ABGB der kurzen Verjährungsfrist des § 1486 Z 1 ABGB (SZ 57/55; Rummel in Rummel ABGB3 Rz 7 zu §§ 1037, 1038 mwN). Fraglich ist aber, ob derselbe Sachverhalt den Zahler berechtigt, seinen Anspruch auch auf § 1042 ABGB zu stützen und ob ihm dann die für diesen Bereicherungsanspruch grundsätzlich geltende 30-jährige Verjährungsfrist (RS0019832) zu Gute kommt. Es wäre also die allfällige Subsidiarität des Anspruchs nach § 1042 ABGB gegenüber den Ansprüchen aus der Geschäftsführung ohne Auftrag und die vom Berufungsgericht nach den zitierten Lehrmeinungen (Koziol, Der Ersatzanspruch des Gläubigers gem. § 1042 ABGB, RdW 1994, 341; Christian Huber, Die Verjährung von gesetzl. Rückersatzansprüchen, JBl 1985, 395 und 467) für erforderlich gehaltene Anpassung der Verjährungsfristen zu prüfen. Diese grundsätzlich bedeutsamen Rechtsfragen sind indes hier nicht entscheidungswesentlich, weil das Vorbringen der Klägerin im Verfahren erster Instanz im Gegensatz zur Rechtsansicht des Berufungsgerichtes keineswegs so ausreichend war, dass im Rahmen der allseitigen rechtlichen Prüfungspflicht der Sachverhalt auch in Richtung eines Bereicherungsanspruchs nach § 1042 ABGB zu untersuchen gewesen wäre. Die Leerfloskel, dass der Klageanspruch auf "jeden erdenklichen Rechtsgrund gestützt wird", vermag das notwendige Sachverhaltsvorbringen nicht zu ersetzen. Als Rechtsgrund benannte die Klägerin nur die Haftung des Beklagten auf Grund der Geschäftsführung ohne Auftrag und brachte dazu nur den eingangs schon wiedergegebenen Sachverhalt über das Schadensereignis, die einvernehmliche Anforderung des Krans des Bergeunternehmens, die Höhe der gesamten Aufwendungen (ohne Aufschlüsselung der eigenen Leistungen und derjenigen des Bergeunternehmens) sowie die Bezahlung eines Teils der Aufwendungen durch den Haftpflichtversicherer des Beklagten vor. Die notwendige Aufschlüsselung der einzelnen Aufwendungen haben die Vorinstanzen festgestellt. Das kursorische Vorbringen in der Klage hat die Klägerin im Zuge des erstinstanzlichen Verfahrens nicht ergänzt und selbst auf den Verjährungseinwand des Beklagten, der sich auf die kurze Verjährungsfrist des § 1486 Z 1 ABGB berief, nur mit bloßer Bestreitung reagiert. Erstmals im Berufungsverfahren berief sich die Klägerin auf den Rechtsgrund des § 1042 ABGB. Dazu hätte es jedoch ergänzenden Parteivorbringens im Verfahren erster Instanz bedurft, weil der Anspruch nach § 1042 ABGB jedenfalls voraussetzt, dass mit der Erfüllung fremder Schulden nicht auch eine eigene Verbindlichkeit erfüllt wird. Die Bestimmung des § 1042 ABGB hat nur ergänzende Funktion und kommt nicht zur Anwendung, wenn die Vermögensverschiebung in einem Rechtsverhältnis zwischen dem Verkürzten und dem Bereicherten einen ausreichenden Rechtsgrund hat oder sonst durch das Gesetz gerechtfertigt und geregelt ist. Außerdem scheidet die Anwendung des § 1042 ABGB immer dann aus, wenn der Aufwand durch ein Vertragsverhältnis zwischen dem Aufwendenden und dem Empfänger gerechtfertigt war, insbesondere also, wenn der Kläger infolge einer eigenen Rechts-, insbesondere Vertragspflicht an den Dritten zu leisten hatte. § 1042 ABGB kommt also nur zur Anwendung, wenn weder zwischen dem Kläger und dem Beklagten, noch zwischen dem Kläger und dem Dritten, an den geleistet wurde, sondern nur zwischen dem Beklagten und dem Dritten eine Rechtsbeziehung, die jenen zur Aufwand verpflichtet hätte, bestand (SZ 52/79 mwN; SZ 69/40 uva). Diese Rechtslage erforderte es, dass die Klägerin, wenn sie ihren Aufwandsanspruch (auch) auf § 1042 ABGB stützen wollte, bei Vorliegen eines dreipersonalen Verhältnisses zu den Rechtsverhältnissen zwischen den Beteiligten (Verkürzter, Bereicherter und Dritter) ein entsprechendes Vorbringen zu erstatten gehabt hätte. Ob auch die Klägerin eine eigene Handlungspflicht traf, ließ das Klagevorbringen genauso offen wie den Umstand, ob sie allein oder mit dem Beklagten gemeinsam das Abschleppunternehmen beauftragt hatte. Im ersten Fall wäre der Sachverhalt nach den Geschäftsführungsregeln der §§ 1036 und 1037 ABGB zu beurteilen, im zweiten Fall aber nach den Regressregeln unter Mitschuldnern (§ 896 ABGB). Eine Auftragserteilung des Beklagten wurde nur für den festgestellten geringfügigen Teilbetrag infolge der Abschleppung des LKWs nach der Bergung festgestellt. Eine Prozesspartei kann wegen des Neuerungsverbotes fehlendes Vorbringen nicht erst im Rechtsmittelverfahren nachtragen. Daher sind auch die eigenen Leistungen der Klägerin (der Feuerwehr) und die vom Auftrag des Beklagten betroffenen Abschleppkosten nicht nach § 1042 ABGB zu beurteilen.Die vom Berufungsgericht aufgeworfene Rechtsfrage nach dem Verhältnis des Aufwandsanspruchs auf Grund einer Geschäftsführung ohne Auftrag zum Bereicherungsregress nach Paragraph 1042, ABGB ist von grundsätzlicher Bedeutung. Wenn die Geschäftsführung in der Bezahlung einer fremden Professionistenforderung besteht, unterliegt der Regress wie bei der Forderungseinlösung nach Paragraph 1422, ABGB der kurzen Verjährungsfrist des Paragraph 1486, Ziffer eins, ABGB (SZ 57/55; Rummel in Rummel ABGB3 Rz 7 zu Paragraphen 1037, 1038, mwN). Fraglich ist aber, ob derselbe Sachverhalt den Zahler berechtigt, seinen Anspruch auch auf Paragraph 1042, ABGB zu stützen und ob ihm dann die für diesen Bereicherungsanspruch grundsätzlich geltende 30-jährige Verjährungsfrist (RS0019832) zu Gute kommt. Es wäre also die allfällige Subsidiarität des Anspruchs nach Paragraph 1042, ABGB gegenüber den Ansprüchen aus der Geschäftsführung ohne Auftrag und die vom Berufungsgericht nach den zitierten Lehrmeinungen (Koziol, Der Ersatzanspruch des Gläubigers gem. Paragraph 1042, ABGB, RdW 1994, 341; Christian Huber, Die Verjährung von gesetzl. Rückersatzansprüchen, JBl 1985, 395 und 467) für erforderlich gehaltene Anpassung der Verjährungsfristen zu prüfen. Diese grundsätzlich bedeutsamen Rechtsfragen sind indes hier nicht entscheidungswesentlich, weil das Vorbringen der Klägerin im Verfahren erster Instanz im Gegensatz zur Rechtsansicht des Berufungsgerichtes keineswegs so ausreichend war, dass im Rahmen der allseitigen rechtlichen Prüfungspflicht der Sachverhalt auch in Richtung eines Bereicherungsanspruchs nach Paragraph 1042, ABGB zu untersuchen gewesen wäre. Die Leerfloskel, dass der Klageanspruch auf "jeden erdenklichen Rechtsgrund gestützt wird", vermag das notwendige Sachverhaltsvorbringen nicht zu ersetzen. Als Rechtsgrund benannte die Klägerin nur die Haftung des Beklagten auf Grund der Geschäftsführung ohne Auftrag und brachte dazu nur den eingangs schon wiedergegebenen Sachverhalt über das Schadensereignis, die einvernehmliche Anforderung des Krans des Bergeunternehmens, die Höhe der gesamten Aufwendungen (ohne Aufschlüsselung der eigenen Leistungen und derjenigen des Bergeunternehmens) sowie die Bezahlung eines Teils der Aufwendungen durch den Haftpflichtversicherer des Beklagten vor. Die notwendige Aufschlüsselung der einzelnen Aufwendungen haben die Vorinstanzen festgestellt. Das kursorische Vorbringen in der Klage hat die Klägerin im Zuge des erstinstanzlichen Verfahrens nicht ergänzt und selbst auf den Verjährungseinwand des Beklagten, der sich auf die kurze Verjährungsfrist des Paragraph 1486, Ziffer eins, ABGB berief, nur mit bloßer Bestreitung reagiert. Erstmals im Berufungsverfahren berief sich die Klägerin auf den Rechtsgrund des Paragraph 1042, ABGB. Dazu hätte es jedoch ergänzenden Parteivorbringens im Verfahren erster Instanz bedurft, weil der Anspruch nach Paragraph 1042, ABGB jedenfalls voraussetzt, dass mit der Erfüllung fremder Schulden nicht auch eine eigene Verbindlichkeit erfüllt wird. Die Bestimmung des Paragraph 1042, ABGB hat nur ergänzende Funktion und kommt nicht zur Anwendung, wenn die Vermögensverschiebung in einem Rechtsverhältnis zwischen dem Verkürzten und dem Bereicherten einen ausreichenden Rechtsgrund hat oder sonst durch das Gesetz gerechtfertigt und geregelt ist. Außerdem scheidet die Anwendung des Paragraph 1042, ABGB immer dann aus, wenn der Aufwand durch ein Vertragsverhältnis zwischen dem Aufwendenden und dem Empfänger gerechtfertigt war, insbesondere also, wenn der Kläger infolge einer eigenen Rechts-, insbesondere Vertragspflicht an den Dritten zu leisten hatte. Paragraph 1042, ABGB kommt also nur zur Anwendung, wenn weder zwischen dem Kläger und dem Beklagten, noch zwischen dem Kläger und dem Dritten, an den geleistet wurde, sondern nur zwischen dem Beklagten und dem Dritten eine Rechtsbeziehung, die jenen zur Aufwand verpflichtet hätte, bestand (SZ 52/79 mwN; SZ 69/40 uva). Diese Rechtslage erforderte es, dass die Klägerin, wenn sie ihren Aufwandsanspruch (auch) auf Paragraph 1042, ABGB stützen wollte, bei Vorliegen eines dreipersonalen Verhältnisses zu den Rechtsverhältnissen zwischen den Beteiligten (Verkürzter, Bereicherter und Dritter) ein entsprechendes Vorbringen zu erstatten gehabt hätte. Ob auch die Klägerin eine eigene Handlungspflicht traf, ließ das Klagevorbringen genauso offen wie den Umstand, ob sie allein oder mit dem Beklagten gemeinsam das Abschleppunternehmen beauftragt hatte. Im ersten Fall wäre der Sachverhalt nach den Geschäftsführungsregeln der Paragraphen 1036 und 1037 ABGB zu beurteilen, im zweiten Fall aber nach den Regressregeln unter Mitschuldnern (Paragraph 896, ABGB). Eine Auftragserteilung des Beklagten wurde nur für den festgestellten geringfügigen Teilbetrag infolge der Abschleppung des LKWs nach der Bergung festgestellt. Eine Prozesspartei kann wegen des Neuerungsverbotes fehlendes Vorbringen nicht erst im Rechtsmittelverfahren nachtragen. Daher sind auch die eigenen Leistungen der Klägerin (der Feuerwehr) und die vom Auftrag des Beklagten betroffenen Abschleppkosten nicht nach Paragraph 1042, ABGB zu beurteilen.
Die Bejahung der Verjährung dieser Ersatzforderungen nach der kurzen Verjährungsfrist des § 1486 Z 1 ABGB entspricht der oberstgerichtlichen Rechtsprechung. Wenn die Revisionswerberin dazu die öffentlich-rechtliche Tätigkeit der Feuerwehr ins Treffen führt und damit zu begründen versucht, dass die Aufwendungen nicht in einem geschäftlichen Betrieb erfolgten, ist sie wiederum auf fehlendes Parteivorbringen im Verfahren erster Instanz und darauf zu verweisen, dass für den Fall, dass eine grundsätzlich nicht verjährbare öffentlich-rechtliche Forderung geltend gemacht werden sollte, dieser Anspruch schon an der Unzulässigkeit des Rechtswegs scheitern müsste. Die Klägerin stützte sich aber zutreffend auf die im Rechtsweg durchzusetzenden Ansprüche aus der Geschäftsführung ohne Auftrag, Aufwendungen ersetzt zu erhalten. Danach können die Bergemaßnahmen der Feuerwehr im Sinne der zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichtes als in einem "sonstigen geschäftlichen Betrieb" gemacht (§ 1486 Z 1 ABGB), angesehen werden, wie dies auch der Fall wäre, wenn sich die Feuerwehr (die Klägerin) zur Bergung der Fahrzeuge vertraglich verpflichtet hätte.Die Bejahung der Verjährung dieser Ersatzforderungen nach der kurzen Verjährungsfrist des Paragraph 1486, Ziffer eins, ABGB entspricht der oberstgerichtlichen Rechtsprechung. Wenn die Revisionswerberin dazu die öffentlich-rechtliche Tätigkeit der Feuerwehr ins Treffen führt und damit zu begründen versucht, dass die Aufwendungen nicht in einem geschäftlichen Betrieb erfolgten, ist sie wiederum auf fehlendes Parteivorbringen im Verfahren erster Instanz und darauf zu verweisen, dass für den Fall, dass eine grundsätzlich nicht verjährbare öffentlich-rechtliche Forderung geltend gemacht werden sollte, dieser Anspruch schon an der Unzulässigkeit des Rechtswegs scheitern müsste. Die Klägerin stützte sich aber zutreffend auf die im Rechtsweg durchzusetzenden Ansprüche aus der Geschäftsführung ohne Auftrag, Aufwendungen ersetzt zu erhalten. Danach können die Bergemaßnahmen der Feuerwehr im Sinne der zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichtes als in einem "sonstigen geschäftlichen Betrieb" gemacht (Paragraph 1486, Ziffer eins, ABGB), angesehen werden, wie dies auch der Fall wäre, wenn sich die Feuerwehr (die Klägerin) zur Bergung der Fahrzeuge vertraglich verpflichtet hätte.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.