Rechtssatz RS0019759
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0019759
Entscheidungsdatum
28.05.2024
Rechtssatz
Ein Geschäftsführer ohne Auftrag, dessen Handlung allein in der Begleichung der Forderung eines Gläubigers besteht, kann hinsichtlich der Verjährung seines Ersatzanspruches gegenüber dem Schuldner nicht besser gestellt werden, als wenn er dessen Forderung gemäß § 1422 ABGB eingelöst hätte. Andernfalls wäre es möglich auf dem Umweg über die Bezahlung durch einen Geschäftsführer ohne Auftrag die Verjährungsfristen des § 1486 Z 1 ABGB zu umgehen.Ein Geschäftsführer ohne Auftrag, dessen Handlung allein in der Begleichung der Forderung eines Gläubigers besteht, kann hinsichtlich der Verjährung seines Ersatzanspruches gegenüber dem Schuldner nicht besser gestellt werden, als wenn er dessen Forderung gemäß Paragraph 1422, ABGB eingelöst hätte. Andernfalls wäre es möglich auf dem Umweg über die Bezahlung durch einen Geschäftsführer ohne Auftrag die Verjährungsfristen des Paragraph 1486, Ziffer eins, ABGB zu umgehen.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 566/83
Entscheidungstext OGH 20.03.1984 4 Ob 566/83
Veröff: SZ 57/55 = JBl 1985,169
- 3 Ob 524/87
Entscheidungstext OGH 23.09.1987 3 Ob 524/87
Auch
- 6 Ob 129/02t
Entscheidungstext OGH 29.08.2002 6 Ob 129/02t
Auch
- 2 Ob 65/24h
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 28.05.2024 2 Ob 65/24h
vgl; Beisatz: Obiter (gegenständlich ist ein Anspruch nach § 1042). (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0019759
Zuletzt aktualisiert am
18.07.2024
Dokumentnummer
JJR_19840320_OGH0002_0040OB00566_8300000_001