Entscheidungsgründe:
Die Streitteile standen miteinander in jahrelanger Geschäftsverbindung. Der Vorstand der beklagten italienischen Gesellschaft, Luciano S***, war bis 31. Dezember 1983 Gesellschafter der klagenden OHG.
Am 20. Dezember 1984 brachte die klagende Partei gegen die beklagte Partei eine Klage auf Zahlung von S 529.832,79 sA ein und machte geltend, daß ihr diese gemäß einem Prüfungsbericht des Dr. N*** vom 10. August 1984 per 31. Dezember 1981 für erbrachte Speditionsleistungen diesen Betrag schulde.
Mit vorbereitendem Schriftsatz vom 13. August 1985 brachte die klagende Partei vor, daß zwischen den Streitteilen kein periodischer Abschluß der laufenden Rechnung vereinbart worden sei. Die Saldierungswirkung sei erst mit dem Endabschluß der laufenden Rechnung, nämlich mit dem Bericht des Sachverständigen Dr. N*** vom 10. August 1984 eingetreten.
Unter Berufung auf diesen Bericht erläuterte die klagende Partei ihre Forderung wie folgt:
1. Einen Betrag von S 314.537,51 schulde die beklagte Partei auf Grund eines von der klagenden Partei errechneten Saldos zum 1. Jänner 1976.
2. Einen Betrag von S 635.894,47 schulde die beklagte Partei gemäß den Buchungen im Kassabuch "Pontebba". Dabei handle es sich, wie die klagende Partei später ergänzte, um Zahlungen, mit denen die klagende Partei Verbindlichkeiten der beklagten Partei abgedeckt habe. Im Ergebnis stelle dies eine Kreditgewährung dar, weshalb hier die 30jährige Verjährungsfrist gelten müsse.
3. Einen Betrag von S 130.988,-- schulde die beklagte Partei aus Leistungen, die in der Zeit zwischen 1. Jänner 1976 und 31. Dezember 1982 erbracht worden seien, wovon die beklagte Partei den Teilbetrag von S 105.473,-- anerkannt und am 6. April 1983 bezahlt habe.
4. Einen Betrag von S 16.845,-- schulde die beklagte Partei, weil sie sich an den Kosten des Gutachtens des Sachverständigen Dr. N***, das die Streitteile gemeinsam bestellt hätten, beteiligen müsse.
Die Summe der Beträge zu 1 bis 3 ergibt den immer wieder vorkommenden Saldo von S 1,055.904,98. Zieht man von diesem Betrag die Zahlung von S 105.473,-- ab und zählt man die zu 4. genannten S 16.845,-- hinzu, so ergibt sich ein Betrag von S 967.376,98 (Beilage A, S 8; Klagsvorbringen S 29).
Von diesem Betrag zog Dr. N*** Gegenforderungen von S 370.476,-- und S 66.968,19 ab und gelangte so zum Klagsbetrag von S 529.832,79. Die klagende Partei erklärte jedoch, daß statt des Betrages von S 370.476,-- bei richtiger Umrechnung von Lirebeträgen in Schillingbeträge nur der Betrag von S 127.276,12 anzuerkennen sei; die Gegenforderung von S 66.968,19 sei hingegen zutreffend; dies ergebe einen Saldo von S 773.032,07, dessen künftige volle Geltendmachung sie sich vorbehalte.
In der Tagsatzung vom 19. August 1986 brachte die klagende Partei ergänzend vor, zwischen den Parteien sei die Verrechnung der wechselseitigen Forderungen in wiederholten Erklärungen vereinbart und anerkannt worden. Aus Zeitgründen seien Verrechnungen aber immer wieder aufgeschoben worden. Erst anläßlich des Ausscheidens des Gesellschafters Luciano S*** im Jahre 1983 habe sich die Notwendigkeit einer Abrechnung ergeben. Beide Teile hätten dabei Rechnungen geltend gemacht, die älter als drei Jahre waren. Insbesondere habe sich auch die Zahlung vom 6. April 1983 auf Leistungen bezogen, welche länger als drei Jahre zurücklagen. Dementsprechend hätten die Streitteile gemeinsam Dr. N*** mit der Überprüfung ohne zeitliche Begrenzung beauftragt.
In der Tagsatzung vom 1. September 1986 brachte die klagende Partei schließlich ergänzend vor, die Parteien hätten vereinbart, daß ihre offenen Forderungen, welche im wesentlichen alle verjährt gewesen wären, durch einen Buchsachverständigen abgeklärt würden. Weiters sei vereinbart worden, daß die beklagte Partei eine Kaution von S 300.000,-- bei der R*** A*** erlege, welche
die klagende Partei zur Aufrechnung verwenden könne, falls die Entscheidung zu ihren Gunsten ausgehen sollte. Die von der beklagten Partei jetzt erhobene Verjährungseinwendung erfolge daher wider Treu und Glauben.
Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Sie bestritt, daß ein offener Saldo bestehe und je irgendwelche Beträge anerkannt worden seien, und wendete insbesondere Verjährung ein.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.
Es traf im wesentlichen folgende Tatsachenfeststellungen:
Die Streitteile erbrachten gegenseitig seit 1961 Speditionsleistungen. Es bestand keine Vereinbarung, diese gegenseitig erbrachten Speditionsleistungen zu gewissen Zeitpunkten auszugleichen oder abzurechnen. In der Praxis übermittelten die Streitteile die Rechnungen und übersandten einander jährlich die Kontoauszüge. Besprechungen über die Rechnungen, über ihre Bezahlung oder die sonstige Art der Erledigung oder einer gegenseitigen Kontenabstimmung fanden nicht statt. Auch Mahnungen erfolgten nicht. Ab 1982 wurden gegenseitig keine Rechnungen mehr ausgestellt. Im Jahr 1983 versuchte Luciano S***, als persönlich haftender Gesellschafter der klagenden Partei auszuscheiden und von seiner Haftung befreit zu werden, weil die klagende Partei bei der R*** A*** hoch verschuldet war, keine Gewinne
erwirtschaftete und ihm nie Einsicht in die Bilanzen gewährte. Dies führte zu Besprechungen zwischen den übrigen Gesellschaftern der klagenden Partei, einem Vertreter der R*** A***
und Luciano S***. Dieser erfuhr jetzt erstmals, daß die klagende Partei gegenüber der beklagten Partei eine Forderung von etwa S 1 Mio. behauptete, welche er aber bestritt.
Am 3. August 1983 vereinbarten die klagende Partei, die R*** A*** und Luciano S***, daß dieser S 1 Mio.
an die R*** A*** zur teilweisen Abdeckung der Schuld der klagenden Partei gegenüber dieser Bank zahle und eine Kaution von S 300.000,-- für die vorläufige Deckung der zweifelhaften Forderung der klagenden Partei gegenüber der beklagten Partei im Ausmaß von etwa S 1 Mio. erlege. Es wurde festgehalten, daß diese strittige Forderung durch einen Buchsachverständigen zu klären sei; sollte "die Entscheidung" zugunsten der klagenden Partei ausfallen, so sollte die Einziehung des Betrages samt Zinsen als aktive Zurechnung auf dem Konto der klagenden Partei erfolgen. Bei einer teilweisen Anerkennung der Forderung oder im Falle einer Vergleichslösung sollte der jeweilige Betrag aus der Kaution der klagenden Partei gutgeschrieben werden.
Luciano S*** anerkannte auch bei dieser Gelegenheit die Klagsforderung nicht, aber auch nicht, daß er die Ergebnisse des Sachverständigengutachtens anerkennen werde. Er war nur mit der Überprüfung der Buchhaltung durch einen Sachverständigen einverstanden. Den Auftrag zur Gutachtenserstellung erteilten nur die klagende Partei und die R*** A***.
Am 4. Jänner 1984 erlegte Luciano S*** bei der
R*** A*** ein Sparbuch mit dem Stand von
S 300.000,-- als Sicherheit für die strittige Forderung der klagenden Partei. Es wurde vereinbart, daß die klagende Partei ihre strittige Forderung bis 31. Dezember 1984 nachzuweisen habe und daß "die zu Recht bestehende oder anerkannte Forderung" (so der Wortlaut der Feststellung S 5 des Ersturteils) mit dem Kautionsbetrag zu verrechnen sei. Sollte der strittige Betrag bis 31. Dezember 1984 eingeklagt werden, sollte der Kautionsbetrag bis zur rechtskräftigen Erledigung des Verfahrens haften.
In der Buchhaltung der klagenden Partei scheint mit 1. Jänner 1976 ein Saldovortrag von S 314.537,51 als Forderung gegenüber der beklagten Partei auf. Es kann nicht festgestellt werden, ob dieser Betrag auf irgendwelche Speditions- oder sonstigen Leistungen zurückgeht.
Von 1969 bis 1978 erbrachte die Firma B*** Leistungen für die beklagte Partei. Die klagende Partei bezahlte die Rechnungen, trug die geleisteten Zahlungen in ein besonderes Kassabuch "Pontebba" ein, das nicht über die Buchhaltung lief, und verrechnete die Zahlungen der beklagten Partei. Dabei wurde nicht jeder Geschäftsfall gesondert in Rechnung gestellt, sondern alle drei bis sechs Monate eine Aufstellung mit den erforderlichen Belegen übermittelt. Bis 1978 ergaben diese Geschäftsfälle eine Forderung der klagenden Partei von S 638.894,47. Mit 31. Dezember 1980 übersandte die klagende Partei der beklagten Partei eine Rechnung über diesen Betrag. In der Buchhaltung der beklagten Partei scheint diese Forderung mit dem Betrag von S 635.894,47 auf (die Differenz von S 3.000,-- wurde nicht aufgeklärt). Ein Kontoausgleich aus diesen Geschäften war letztmalig Ende 1968 erfolgt. Seit 1969 fanden keine Aussprachen oder Besprechungen über diese Geschäfte mehr statt. Die klagende Partei stellte der beklagten Partei in den Jahren 1976 bis 1982 weiters Rechnungen über S 130.988,-- aus, worauf die beklagte Partei am 13. Jänner 1976 S 25.515,-- und am 6. April 1983 S 105.473,-- bezahlte.
Nach dem Vorliegen des Gutachtens des Dr. N*** anerkannte Luciano S*** das Ergebnis nicht, sondern bot nur die Zahlung von etwa S 30.000,-- bis S 40.000,-- an, wenn damit alle Ansprüche erledigt wären. Vergleichsversuche scheiterten jedoch. Auf Grund dieses Sachverhaltes nahm das Erstgericht an, daß die Forderung zu 1. und 4. nicht zu Recht bestehe und die Forderung zu
3. bezahlt sei. Die Forderung zu 2. sei verjährt, weil nie eine Anerkennung erfolgt sei und auch kein Kontokorrentverhältnis bestehe. Eine Kreditgewährung liege in diesem Zusammenhang nicht vor, sondern es handle sich um eine Geschäftsbesorgung, so daß die dreijährige Verjährungszeit gelte. Durch die Zulassung einer Prüfung der Forderung habe die beklagte Partei nicht auf den Verjährungseinwand verzichtet.
Das Berufungsgericht bestätigte das Urteil des Erstgerichtes im Ausspruch über die Hauptsache, änderte jedoch die Kostenentscheidung ab.
Die Feststellung des Erstgerichtes, daß die beklagte Partei auf die Rechnungen der Jahre 1976 bis 1982 in Höhe von zusammen S 130.988,-- (im Berufungsurteil: S 139.988,--) am 13. Jänner 1976 eine Zahlung von S 25.515,-- geleistet habe, wurde vom Berufungsgericht nicht übernommen.
Anstelle der Feststellung des Erstgerichtes, es sei am 4. Jänner 1984 vereinbart worden, daß "die zu Recht bestehende oder anerkannte Forderung" mit dem Kautionsbetrag zu verrechnen sei, nahm das Berufungsgericht nach teilweiser Beweiswiederholung (Verlesung von Urkunden) entsprechend dem Wortlaut der Urkunde Blg./2 als erwiesen an, daß die Streitteile an diesem Tag vereinbart haben, daß "die als zu Recht bestehende anerkannte Forderung" mit dem Kautionsbetrag von S 300.000,-- aufgerechnet werden kann. Im übrigen übernahm das Berufunsgericht die Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes.
Auch das Berufungsgericht kam in rechtlicher Hinsicht zum Ergebnis, daß die Klagsforderungen zu 2. und 3. verjährt seien. Dies gelte auch für den nicht bezahlten Teil der Forderungen aus den Jahren 1976 bis 1982 in Höhe von S 25.515,--, weil die klagende Partei selbst davon ausgehe, daß es schon im Zeitpunkt der Verhandlungen der Streitteile im Jahre 1983 nur mehr um mehr als drei Jahre zurückliegende Leistungen gegangen sei. Das erwiesene Verhalten des Luciano S*** könne nicht den Eindruck erweckt haben, er werde sich später nicht auf Verjährung berufen. Die klagende Partei sei weder durch die Gestattung der Überprüfung der Buchhaltung noch durch den Erlag der Kaution dazu veranlaßt worden, die Verjährungsfrist zu versäumen, sondern diese sei schon zuvor verstrichen gewesen.