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Rechtssatz RS0034137×

Rechtssatz RS0034137

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0034137

Entscheidungsdatum

23.10.2024

Rechtssatz

Die weite Fassung des Paragraph 1486, Ziffer eins, ABGB soll nach den Absichten des Gesetzgebers "so ziemlich den ganzen geschäftlichen Verkehr umfassen" (SZ 16/69). Kaufleute haben also ihre Forderungen grundsätzlich binnen drei Jahren geltend zu machen (so schon JBl 1935,312).

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 524/87
    Entscheidungstext OGH 23.09.1987 3 Ob 524/87
  • 1 Ob 629/95
    Entscheidungstext OGH 22.11.1995 1 Ob 629/95
  • 2 Ob 501/95
    Entscheidungstext OGH 10.04.1997 2 Ob 501/95
  • 1 Ob 181/00z
    Entscheidungstext OGH 29.08.2000 1 Ob 181/00z
    nur: Die weite Fassung des § 1486 Z 1 ABGB soll nach den Absichten des Gesetzgebers "so ziemlich den ganzen geschäftlichen Verkehr umfassen". (T1)
  • 2 Ob 284/99z
    Entscheidungstext OGH 21.12.2000 2 Ob 284/99z
    nur T1; Beisatz: Die Abgrenzung des Begriffes "im Geschäftsbetrieb" ist dahin vorzunehmen, dass darunter nicht Forderungen für Leistungen fallen, die etwa aus Gefälligkeit erbracht wurden oder für Leistungen, die nur einen Gelegenheitserwerb darstellen. (T2)
    Beisatz: Maßgebend ist allein die Aufzählung der konkreten Forderungen im Gesetz. Damit fallen auch Forderungen, bei denen die zugrunde liegenden Geschäfte nicht mehr als solche des täglichen Lebens bezeichnet werden können, also auch Forderungen von großen Beträgen und aus selten vorkommenden Geschäften, wenn sie nur zu einer der in § 1486 ABGB aufgezählten Gruppen gehören, unter den Begriff der "Geschäfte des täglichen Lebens". (T3)
    Beisatz: Hier: Die Teilnahme an bestimmten Autorennen mit einem Rennsportteam bestehend aus zwei Fahrzeugen stellt für sich allein eine sonstige geschäftliche Tätigkeit im Sinn des § 1486 ABGB dar, deren Forderungen für die Erbringung von Leistungen (Werbemaßnahmen) innerhalb der Frist von drei Jahren verjähren. (T4)
  • 3 Ob 121/04x
    Entscheidungstext OGH 16.02.2005 3 Ob 121/04x
    Vgl auch; Beis wie T3
  • 6 Ob 64/05p
    Entscheidungstext OGH 21.04.2005 6 Ob 64/05p
    Beisatz: Ausgenommen sind nur Forderungen für Leistungen, die aus Gefälligkeit erbracht werden oder die etwa nur einen Gelegenheitserwerb darstellen. (T5)
  • 1 Ob 32/08z
    Entscheidungstext OGH 03.04.2008 1 Ob 32/08z
    Vgl auch; Beisatz: Von § 1486 Z 1 ABGB werden nicht nur Forderungen aus einem gültigen Vertragsverhältnis erfasst, sondern etwa auch solche aus Geschäftsführung ohne Auftrag, Aufwandersatzansprüche nach § 1041 ABGB oder Bereicherungsansprüche aus ungültigen, sonst jedoch § 1486 ABGB unterliegenden Rechtsgeschäften. (T6)
    Beisatz: Kondiktionsansprüche nach § 1431 ABGB wegen einer im Rahmen einer im geschäftlichen Betrieb vorgenommenen irrtümlichen Mehrlieferung in vermeintlicher Erfüllung bestehender vertraglicher Verbindlichkeiten unterliegen der kurzen Verjährungsfrist des § 1486 Z 1 ABGB. (T7)
    Veröff: SZ 2008/40
  • 2 Ob 217/09i
    Entscheidungstext OGH 15.09.2010 2 Ob 217/09i
    Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T6; Beis wie T7; Beisatz: Voraussetzung für die kurze Verjährungsfrist nach § 1486 Z 1 ABGB ist jedenfalls, dass der Anspruchsteller an oder für den Anspruchsgegner ‑ wenn auch nicht vertraglich gedeckte - Leistungen erbrachte. (T8)
  • 4 Ob 117/10z
    Entscheidungstext OGH 05.10.2010 4 Ob 117/10z
    Auch; Beisatz: Das Motiv des Gesetzgebers zur Verkürzung der Verjährungszeit lag in der Vermeidung von Beweisschwierigkeiten. (T9)
    Veröff: SZ 2010/119
  • 9 Ob 2/15g
    Entscheidungstext OGH 25.02.2015 9 Ob 2/15g
    Vgl auch; Beis wie T6
  • 5 Ob 35/19m
    Entscheidungstext OGH 25.04.2019 5 Ob 35/19m
    Beis wie T6; Beis wie T8
  • 6 Ob 24/19a
    Entscheidungstext OGH 24.07.2019 6 Ob 24/19a
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T6
  • 5 Ob 103/19m
    Entscheidungstext OGH 27.11.2019 5 Ob 103/19m
    Veröff: SZ 2019/108
  • 6 Ob 112/22x
    Entscheidungstext OGH 18.11.2022 6 Ob 112/22x
    Vgl; Beis wie T6; Beisatz: Hier: § 1486 Z 4 ABGB. (T10)
  • 9 Ob 77/23y
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 23.10.2024 9 Ob 77/23y

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0034137

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2024

Dokumentnummer

JJR_19870923_OGH0002_0030OB00524_8700000_003