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Entscheidung 5 Ob 35/19m×

Entscheidung 5 Ob 35/19m

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0019996 Rechtssatz 31.03.1982Zivilrecht
Der Stromlieferungsvertrag ist ein Dauerschuldverhältnis.
RS0025878 Rechtssatz 19.09.1922Zivilrecht
Verträge über die Lieferung elektrischer Energie unterliegen den Vorschriften über Kaufverträge. Eine Minderlieferung begründet einen Quantitätsmangel.
RS0034137 Rechtssatz 23.09.1987Zivilrecht
Die weite Fassung des § 1486 Z 1 ABGB soll nach den Absichten des Gesetzgebers "so ziemlich den ganzen geschäftlichen Verkehr umfassen" (SZ 16/69). Kaufleute haben also ihre Forderungen grundsätzlich binnen drei Jahren geltend zu machen (so schon JBl 1935,3 …
RS0034248 Rechtssatz 08.07.1960Zivilrecht
Die Möglichkeit zu klagen ist im objektiven Sinn zu verstehen. Subjektive oder nur in der Person des Berechtigten liegende Hindernisse haben in der Regel auf den Beginn der Verjährungszeit keinen Einfluss.
RS0034343 Rechtssatz 16.02.1982Zivilrecht
Die Verjährung beginnt grundsätzlich mit dem Zeitpunkt zu laufen, in welchem das Recht "zuerst hätte ausgeübt werden können", seiner Geltendmachung also kein rechtliches Hindernis - zB mangelnde Fälligkeit - mehr entgegensteht (so schon SZ 38/44; Arb 8844 m …
RS0034362 Rechtssatz 07.11.1974Zivilrecht
Kein Beginn der Verjährungsfrist vor Fälligkeit.
RS0122723 Rechtssatz 09.08.2007Zivilrecht
Forderungen eines Energieversorgungsunternehmens aufgrund der Lieferung von Energie unterliegen der kurzen dreijährigen Verjährungsfrist des § 1486 Z 1 ABGB (hier: Forderung auf Entrichtung eines Netzbereitstellungsentgeltes bzw eines erhöhten Netzbereitste …
RS0124811 Rechtssatz 30.03.2009Zivilrecht
Forderungen auf Entrichtung des Netznutzungsentgelts unterliegen ebenso wie Forderungen aufgrund von Lieferungen von Energie der kurzen Verjährungsfrist des § 1486 Z 1 ABGB. Der bereicherungsrechtliche Rückforderungsanspruch nach § 1431 ABGB verjährt daher …