Der Erwerb der Licht- und Tonanlage durch die Käuferin erfolgte im Wege der Drittfinanzierung in Form der Darlehenskonstruktion. Bei dieser Erscheinungsform des drittfinanzierten Kaufs schließen der Käufer und der Verkäufer einen Kaufvertrag, in dem vereinbart ist, daß der Käufer den Kaufpreis durch Kreditaufnahme bei einem Finanzierer (hier: bei der beklagten Partei) aufzubringen hat. Der Käufer schließt mit einem Kreditinstitut einen Finanzierungsvertrag ab, in dem ihm dieses ein in der Regel in Raten rückzahlbares Darlehen in der Höhe des Kaufpreises (zuzüglich der Kreditgebühren) gewährt, bei dem die Darlehensvaluta direkt an den Verkäufer auszubezahlen ist. In der Regel - so auch hier - erklärt der Käufer sein Einverständnis, daß der Verkäufer seine Kaufpreisforderung an den Finanzierer abtritt oder dieser die Forderung nach § 1422 ABGB einlöst. Auch das Vorbehaltseigentum an der Kaufsache wird an den Finanzierer übertragen. Es liegen bei dem im Wege der Darlehenskonstruktion drittfinanzierten Kauf zwei verschiedene Verträge (Kauf- und Finanzierungsvertrag) vor, die deshalb eng miteinander verknüpft sind, weil kein Vertrag ohne den jeweils anderen zustandegekommen wäre (SZ 58/39; JBl 1979, 91 ua; Aicher in Rummel, ABGB2 § 1063 Rz 11; Koziol/Welser I10 335). Der vorliegende Fall ist dadurch gekennzeichnet, daß sich die beklagte Partei gegenüber dem Kläger als Finanzierer „unwiderruflich bereit erklärte“ den Kaufpreis für die Käuferin zu bezahlen; der beklagten Partei sollte das vorbehaltene Eigentum am Kaufgegenstand bei Einlösung der Kaufpreisforderung übertragen werden. Zur Übertragung des vorbehaltenen Eigentums an die beklagte Partei ist es deshalb nicht gekommen, weil die Kaufpreisforderung von der beklagten Partei nicht eingelöst wurde.Der Erwerb der Licht- und Tonanlage durch die Käuferin erfolgte im Wege der Drittfinanzierung in Form der Darlehenskonstruktion. Bei dieser Erscheinungsform des drittfinanzierten Kaufs schließen der Käufer und der Verkäufer einen Kaufvertrag, in dem vereinbart ist, daß der Käufer den Kaufpreis durch Kreditaufnahme bei einem Finanzierer (hier: bei der beklagten Partei) aufzubringen hat. Der Käufer schließt mit einem Kreditinstitut einen Finanzierungsvertrag ab, in dem ihm dieses ein in der Regel in Raten rückzahlbares Darlehen in der Höhe des Kaufpreises (zuzüglich der Kreditgebühren) gewährt, bei dem die Darlehensvaluta direkt an den Verkäufer auszubezahlen ist. In der Regel - so auch hier - erklärt der Käufer sein Einverständnis, daß der Verkäufer seine Kaufpreisforderung an den Finanzierer abtritt oder dieser die Forderung nach Paragraph 1422, ABGB einlöst. Auch das Vorbehaltseigentum an der Kaufsache wird an den Finanzierer übertragen. Es liegen bei dem im Wege der Darlehenskonstruktion drittfinanzierten Kauf zwei verschiedene Verträge (Kauf- und Finanzierungsvertrag) vor, die deshalb eng miteinander verknüpft sind, weil kein Vertrag ohne den jeweils anderen zustandegekommen wäre (SZ 58/39; JBl 1979, 91 ua; Aicher in Rummel, ABGB2 Paragraph 1063, Rz 11; Koziol/Welser I10 335). Der vorliegende Fall ist dadurch gekennzeichnet, daß sich die beklagte Partei gegenüber dem Kläger als Finanzierer „unwiderruflich bereit erklärte“ den Kaufpreis für die Käuferin zu bezahlen; der beklagten Partei sollte das vorbehaltene Eigentum am Kaufgegenstand bei Einlösung der Kaufpreisforderung übertragen werden. Zur Übertragung des vorbehaltenen Eigentums an die beklagte Partei ist es deshalb nicht gekommen, weil die Kaufpreisforderung von der beklagten Partei nicht eingelöst wurde.
Im Revisionsverfahren ist die zwischen den Streitteilen geschlossene Vereinbarung, daß die beklagte Partei die Schuld der Käuferin bezahlen (die Forderung einlösen) werde, in verjährungsrechtlicher Hinsicht zu beurteilen:
Das ABGB sieht in seinen §§ 1478 f eine allgemeine, lange Verjährungszeit von 30 Jahren vor. Daneben enthält das 4.Hauptstück des III.Teiles über Verjährung und Ersitzung im wesentlichen einheitlich eine besondere, kurze Verjährungszeit von drei Jahren. Die lange, 30jährige Verjährungszeit gilt als Auffangtatbestand. Ist keine jener Bestimmungen, die eine kurze Verjährungsfrist vorsehen, sei es unmittelbar, sei es kraft Analogieschlusses, anwendbar, hat es bei einer Verjährungszeit von 30 Jahren zu bleiben (Eypeltauer in ÖJZ 1991, 222 f mwN). Zweifelsohne ist im § 1486 ABGB die Forderung auf „Einlösung einer Forderung“ gemäß § 1422 ABGB nicht angeführt. Dieser Umstand würde vordergründig darauf hindeuten, daß die Klagsforderung der langen Verjährungszeit (1478 ABGB) unterliegt. Schon der Wortlaut des § 1422 ABGB läßt aber Zweifel daran aufkommen: Die Bezahlung der Schuld eines anderen, für die nicht gehaftet wird, bewirkt nämlich die Einlösung der Forderung, was nur bedeuten kann, daß die Zahlung das ausschlaggebende Element ist; die Einlösung der Forderung ist bloß Folge der Zahlung. Der Anspruch auf „Einlösung der Forderung“ ist demnach nichts anderes als der zwischen den Streitteilen vertraglich vereinbarte Anspruch auf Kaufpreiszahlung für die Käuferin, nur hat die Zahlung eben nicht Schuldtilgung, sondern die Einlösung der Forderung zur Folge. Das Begehren des Klägers kommt dem Begehren auf Bezahlung des Kaufpreises gleich, zu welcher nicht bloß die Käuferin, sondern - aufgrund der Einlösungszusage - auch die beklagte Partei (als Finanziererin) verpflichtet ist.Das ABGB sieht in seinen Paragraphen 1478, f eine allgemeine, lange Verjährungszeit von 30 Jahren vor. Daneben enthält das 4.Hauptstück des römisch drei.Teiles über Verjährung und Ersitzung im wesentlichen einheitlich eine besondere, kurze Verjährungszeit von drei Jahren. Die lange, 30jährige Verjährungszeit gilt als Auffangtatbestand. Ist keine jener Bestimmungen, die eine kurze Verjährungsfrist vorsehen, sei es unmittelbar, sei es kraft Analogieschlusses, anwendbar, hat es bei einer Verjährungszeit von 30 Jahren zu bleiben (Eypeltauer in ÖJZ 1991, 222 f mwN). Zweifelsohne ist im Paragraph 1486, ABGB die Forderung auf „Einlösung einer Forderung“ gemäß Paragraph 1422, ABGB nicht angeführt. Dieser Umstand würde vordergründig darauf hindeuten, daß die Klagsforderung der langen Verjährungszeit (1478 ABGB) unterliegt. Schon der Wortlaut des Paragraph 1422, ABGB läßt aber Zweifel daran aufkommen: Die Bezahlung der Schuld eines anderen, für die nicht gehaftet wird, bewirkt nämlich die Einlösung der Forderung, was nur bedeuten kann, daß die Zahlung das ausschlaggebende Element ist; die Einlösung der Forderung ist bloß Folge der Zahlung. Der Anspruch auf „Einlösung der Forderung“ ist demnach nichts anderes als der zwischen den Streitteilen vertraglich vereinbarte Anspruch auf Kaufpreiszahlung für die Käuferin, nur hat die Zahlung eben nicht Schuldtilgung, sondern die Einlösung der Forderung zur Folge. Das Begehren des Klägers kommt dem Begehren auf Bezahlung des Kaufpreises gleich, zu welcher nicht bloß die Käuferin, sondern - aufgrund der Einlösungszusage - auch die beklagte Partei (als Finanziererin) verpflichtet ist.
Kommt die dreijährige Verjährungszeit des § 1486 (Z 1) ABGB demjenigen, der die Kaufpreisschuld aus einem dieser Bestimmung zu unterstellenden Vertrag übernommen hat, ungeachtet der Tatsache, daß der Gläubiger gegen den ursprünglichen Schuldner selbst schon vor dem Schuldbeitritt einen Exekutionstitel erwirkt hat, zugute (SZ 13/160; EvBl 1988/26), so kann diese verjährungsrechtliche Konsequenz auch nicht dann verneint werden, wenn sich ein Dritter zur Zahlung der Kaufpreisschuld zwecks Forderungseinlösung verpflichtet hat. Abgesehen davon, daß die weite Fassung des § 1486 Z 1 ABGB nach Absicht des Gesetzgebers „so ziemlich den ganzen geschäftlichen Verkehr umfaßt“ (SZ 16/69 unter Berufung auf die Materialien zu § 194 Z 1 III.TN, HHB 160), Kaufleute daher ihre Forderungen grundsätzlich binnen drei Jahren geltend machen müssen (JBl 1935, 412 ua; zuletzt wieder 3 Ob 524/87), ist der Anspruch aus eigener Zahlungsverpflichtung des Finanzierers, die er dem Verkäufer gegenüber übernommen hat, als Forderung im Sinne des § 1486 Z 1 ABGB anzusehen, weil die Übernahme dieser Verpflichtung wie der Eintritt eines neuen Gesamtschuldners in ein schon bestehendes Schuldverhältnis zu behandeln ist (vgl dazu von Feldmann in Münchener Kommentar zum BGB3 § 196 Rz 5).Kommt die dreijährige Verjährungszeit des Paragraph 1486, (Ziffer eins,) ABGB demjenigen, der die Kaufpreisschuld aus einem dieser Bestimmung zu unterstellenden Vertrag übernommen hat, ungeachtet der Tatsache, daß der Gläubiger gegen den ursprünglichen Schuldner selbst schon vor dem Schuldbeitritt einen Exekutionstitel erwirkt hat, zugute (SZ 13/160; EvBl 1988/26), so kann diese verjährungsrechtliche Konsequenz auch nicht dann verneint werden, wenn sich ein Dritter zur Zahlung der Kaufpreisschuld zwecks Forderungseinlösung verpflichtet hat. Abgesehen davon, daß die weite Fassung des Paragraph 1486, Ziffer eins, ABGB nach Absicht des Gesetzgebers „so ziemlich den ganzen geschäftlichen Verkehr umfaßt“ (SZ 16/69 unter Berufung auf die Materialien zu Paragraph 194, Ziffer eins, römisch drei.TN, HHB 160), Kaufleute daher ihre Forderungen grundsätzlich binnen drei Jahren geltend machen müssen (JBl 1935, 412 ua; zuletzt wieder 3 Ob 524/87), ist der Anspruch aus eigener Zahlungsverpflichtung des Finanzierers, die er dem Verkäufer gegenüber übernommen hat, als Forderung im Sinne des Paragraph 1486, Ziffer eins, ABGB anzusehen, weil die Übernahme dieser Verpflichtung wie der Eintritt eines neuen Gesamtschuldners in ein schon bestehendes Schuldverhältnis zu behandeln ist vergleiche dazu von Feldmann in Münchener Kommentar zum BGB3 Paragraph 196, Rz 5).
Gegenstand der Einlösungszusage der beklagten Partei war - wie schon weiter oben angedeutet - die Bezahlung des Kaufpreises für die Käuferin; an diese Zahlung sollte - nach dem Inhalt dieser Vereinbarung - keine Schuldtilgung, sondern ohne weiteres die Einlösung der Forderung durch den Finanzierer geknüpft sein. Schon deshalb ist die aus der Zusage entspringende Forderung des Klägers verjährungsrechtlich § 1486 Z 1 ABGB zu unterstellen.Gegenstand der Einlösungszusage der beklagten Partei war - wie schon weiter oben angedeutet - die Bezahlung des Kaufpreises für die Käuferin; an diese Zahlung sollte - nach dem Inhalt dieser Vereinbarung - keine Schuldtilgung, sondern ohne weiteres die Einlösung der Forderung durch den Finanzierer geknüpft sein. Schon deshalb ist die aus der Zusage entspringende Forderung des Klägers verjährungsrechtlich Paragraph 1486, Ziffer eins, ABGB zu unterstellen.
Durch die Erwirkung eines Exekutionstitels gegen die Käuferin kann an diesem Ergebnis nichts geändert werden: Weder hat sich die beklagte Partei zur Zahlung einer Judikatschuld verpflichtet, noch muß sie erst nach der Einlösungszusage gegenüber der Käuferin eingetretene Unterbrechungsgründe gegen sich gelten lassen.
Die Klagsforderung war bereits 1988 fällig, sodaß sie - da die Klage beim Erstgericht erst am 1.12.1993 einlangte - verjährt ist.
Zutreffend haben die Vorinstanzen erkannt, daß die Berufung der beklagten Partei auf die Verjährung nicht sittenwidrig ist. Die beklagte Partei hat sich unwiderruflich zur Kaufpreiszahlung verpflichtet, doch beinhaltet diese Verpflichtung keinen Verjährungsverzicht, es wird lediglich zum Ausdruck gebracht, daß die Übernahme der Finanzierung und damit die Bezahlung der Kaufpreisforderung durch die beklagte Partei an keine Bedingungen geknüpft wurde. Der Einwand der Verjährung stellt keinen Widerruf der Zahlungszusage der beklagten Partei dar.
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.