Rechtssatz RS0086688
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0086688
Entscheidungsdatum
22.11.1995
Rechtssatz
Die Einlösung der Forderung ist bloß Folge der Zahlung. Der Anspruch auf "Einlösung der Forderung" ist demnach nichts anderes als der zwischen den Vertragsteilen vertraglich vereinbarte Anspruch auf Kaufpreiszahlung für die Käuferin, nur hat die Zahlung eben nicht Schuldtilgung, sondern die Einlösung der Forderung zur Folge.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0086688
Dokumentnummer
JJR_19951122_OGH0002_0010OB00629_9500000_003