Die dagegen erhobene Revision der Beklagten ist zulässig und teilweise berechtigt.
Unstrittig ist, dass die von der Klägerin behaupteten Mehrlieferungen jeweils über die Bestellungen der Beklagten hinausgegangen sind, also ohne ein die (zusätzlichen) Vermögensverschiebungen rechtfertigendes Rechtsverhältnis erfolgt sind. Die Vorinstanzen haben die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche - deren Höhe noch im fortzusetzenden Verfahren zu ermitteln sein wird - zutreffend als Leistungskondiktionen qualifiziert. Mangels abweichender Prozessbehauptungen der Parteien ist auch vom Vorliegen eines Irrtums auf Seiten der Klägerin bei den jeweiligen „Mehrlieferungen" auszugehen, womit der Tatbestand des § 1431 ABGB erfüllt ist. Aus den insoweit übereinstimmenden Prozessbehauptungen - die Klägerin spricht vom „Ausliefern", die Beklagte von der „Anlieferung" - hat den letzten Akt des Leistungsvorgangs jeweils nicht jener Mitarbeiter der Klägerin vorgenommen, der für die Mehrlieferungen verantwortlich war. Nach dem (manipulierten) Verwiegen und „Herrichten" der Waren erfolgte vielmehr ein weiterer Schritt, nämlich die Auslieferung an die Beklagte, womit erst der Tatbestand der „Leistung" vollendet wurde. Dafür, dass der Auslieferer der Klägerin von den Manipulationen wusste, gibt es keine Anhaltspunkte. Es ist daher - ohne dass es einer weiteren Erörterung bedürfte - von einem insoweit typischen Sachverhalt auszugehen, also davon, dass die die Auslieferung vornehmende Person irrig annahm, mit der Übergabe der Ware an die Beklagte werde eine vertraglich begründete Verbindlichkeit der Klägerin erfüllt. Soweit tatsächlich eine über die vertragliche Verpflichtung hinausgehende Lieferung erfolgt ist, wurde damit der Tatbestand des § 1431 ABGB erfüllt.Unstrittig ist, dass die von der Klägerin behaupteten Mehrlieferungen jeweils über die Bestellungen der Beklagten hinausgegangen sind, also ohne ein die (zusätzlichen) Vermögensverschiebungen rechtfertigendes Rechtsverhältnis erfolgt sind. Die Vorinstanzen haben die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche - deren Höhe noch im fortzusetzenden Verfahren zu ermitteln sein wird - zutreffend als Leistungskondiktionen qualifiziert. Mangels abweichender Prozessbehauptungen der Parteien ist auch vom Vorliegen eines Irrtums auf Seiten der Klägerin bei den jeweiligen „Mehrlieferungen" auszugehen, womit der Tatbestand des Paragraph 1431, ABGB erfüllt ist. Aus den insoweit übereinstimmenden Prozessbehauptungen - die Klägerin spricht vom „Ausliefern", die Beklagte von der „Anlieferung" - hat den letzten Akt des Leistungsvorgangs jeweils nicht jener Mitarbeiter der Klägerin vorgenommen, der für die Mehrlieferungen verantwortlich war. Nach dem (manipulierten) Verwiegen und „Herrichten" der Waren erfolgte vielmehr ein weiterer Schritt, nämlich die Auslieferung an die Beklagte, womit erst der Tatbestand der „Leistung" vollendet wurde. Dafür, dass der Auslieferer der Klägerin von den Manipulationen wusste, gibt es keine Anhaltspunkte. Es ist daher - ohne dass es einer weiteren Erörterung bedürfte - von einem insoweit typischen Sachverhalt auszugehen, also davon, dass die die Auslieferung vornehmende Person irrig annahm, mit der Übergabe der Ware an die Beklagte werde eine vertraglich begründete Verbindlichkeit der Klägerin erfüllt. Soweit tatsächlich eine über die vertragliche Verpflichtung hinausgehende Lieferung erfolgt ist, wurde damit der Tatbestand des Paragraph 1431, ABGB erfüllt.
Im Ergebnis zu Recht haben die Vorinstanzen auch die - in der Revision neuerlich aufgeworfene - Frage verneint, ob der für die Manipulationen verantwortliche Mitarbeiter der Klägerin dieser im Rahmen des § 1432 ABGB als „Wissensvertreter" zuzurechnen ist. Nach dieser Gesetzesstelle ist eine rechtsgrundlos erbrachte Leistung unter anderem dann nicht rückforderbar, wenn der Leistende weiß, dass er zur Leistung nicht verpflichtet ist. Nach herrschender Auffassung findet der Ausschluss der Kondiktion seinen Grund in der mangelnden Schutzwürdigkeit des Leistenden (vgl nur Koziol in KBB2, § 1432 ABGB Rz 3 mwN). Da die Leistung - wie bereits ausgeführt - als solche der Klägerin anzusehen ist und es damit um deren Schutzwürdigkeit geht, spricht der Gesetzeszweck - entgegen der Auffassung der Revisionswerberin - keineswegs dafür, den Kreis jener Personen, deren Kenntnis jener des (rechtlich) Leistenden gleichzuhalten ist, weit zu ziehen. Die Auffassung der Beklagten führte im Übrigen auch dazu, dass sie ohne Rechtsgrund erhaltene Vermögenszuwendungen (auch solche erheblichen Werts) ohne jede Gegenleistung behalten dürfte, nur weil einem Mitarbeiter der Klägerin, der in den gesamten Leistungsprozess eingebunden war, bewusst war, dass es letztlich zu einer über die bestehende Verbindlichkeit hinausgehenden Leistung kommen werde.Im Ergebnis zu Recht haben die Vorinstanzen auch die - in der Revision neuerlich aufgeworfene - Frage verneint, ob der für die Manipulationen verantwortliche Mitarbeiter der Klägerin dieser im Rahmen des Paragraph 1432, ABGB als „Wissensvertreter" zuzurechnen ist. Nach dieser Gesetzesstelle ist eine rechtsgrundlos erbrachte Leistung unter anderem dann nicht rückforderbar, wenn der Leistende weiß, dass er zur Leistung nicht verpflichtet ist. Nach herrschender Auffassung findet der Ausschluss der Kondiktion seinen Grund in der mangelnden Schutzwürdigkeit des Leistenden vergleiche nur Koziol in KBB2, Paragraph 1432, ABGB Rz 3 mwN). Da die Leistung - wie bereits ausgeführt - als solche der Klägerin anzusehen ist und es damit um deren Schutzwürdigkeit geht, spricht der Gesetzeszweck - entgegen der Auffassung der Revisionswerberin - keineswegs dafür, den Kreis jener Personen, deren Kenntnis jener des (rechtlich) Leistenden gleichzuhalten ist, weit zu ziehen. Die Auffassung der Beklagten führte im Übrigen auch dazu, dass sie ohne Rechtsgrund erhaltene Vermögenszuwendungen (auch solche erheblichen Werts) ohne jede Gegenleistung behalten dürfte, nur weil einem Mitarbeiter der Klägerin, der in den gesamten Leistungsprozess eingebunden war, bewusst war, dass es letztlich zu einer über die bestehende Verbindlichkeit hinausgehenden Leistung kommen werde.
Klarzustellen ist auch, dass der erörterte Rückforderungsausschluss auf die mangelnde Schutzwürdigkeit des Leistenden, nicht aber etwa auf eine besondere Schutzbedürftigkeit des Bereicherten abstellt, was sich auch daraus ergibt, dass Letzterem regelmäßig nicht bekannt ist, ob die (ungerechtfertigte) Vermögensverschiebung - ausnahmsweise - im Bewusstsein des Leistenden vom Fehlen einer Verbindlichkeit - oder aber irrtümlich - erfolgte. Da somit keine Vertrauensschutzvorschrift vorliegt, kann für den Ausschluss eines Rückforderungsanspruchs auch nicht das formale Argument ausreichen, der betreffende Mitarbeiter sei maßgeblich in den Leistungsprozess eingebunden gewesen, weshalb sein Wissen wie jenes des Leistenden selbst zu behandeln sei. Dass die Organe der Klägerin von den Manipulationen ihres Mitarbeiters nichts wussten, wurde von den Vorinstanzen festgestellt. Ob die Wissenszurechnung allenfalls anders zu beurteilen wäre, sollte die ungerechtfertigte Leistung von einem mit (weitgehender) Vertretungsmacht nach außen ausgestatteten Mitarbeiter veranlasst oder bewirkt worden sein, muss im vorliegenden Zusammenhang nicht geprüft werden.
§ 1486 Z 1 ABGB statuiert eine dreijährige Verjährungsfrist für „Forderungen für Lieferung von Sachen oder Ausführung von Arbeiten oder sonstige Leistungen in einem gewerblichen, kaufmännischen oder sonstigen geschäftlichen Betrieb". Von seinem Wortlaut her erfasst er damit keineswegs nur (vertragliche) Entgeltansprüche, sondern alle Forderungen, die durch die in einem geschäftlichen Betrieb erfolgte Lieferung von Sachen oder Ausführung von sonstigen Leistungen begründet wurden. Nach der Rechtsprechung werden von § 1486 Z 1 ABGB daher nicht nur Forderungen aus einem gültigen Vertragsverhältnis erfasst, sondern etwa auch solche aus Geschäftsführung ohne Auftrag, Aufwandersatzansprüche nach § 1041 ABGB oder Bereicherungsansprüche aus ungültigen, sonst jedoch § 1486 ABGB unterliegenden Rechtsgeschäften (vgl nur Dehn in KBB2 § 1486 ABGB Rz 2 mwN). Darüber hinaus wurde etwa ausgesprochen, dass für Kondiktionsansprüche (nur) grundsätzlich, aber nicht ausnahmslos die 30-jährige Verjährungsfrist gelte (RdW 1998, 293 = 9 ObA 157/97x; MietSlg 71/10 mwN) bzw dass Kaufleute „ihre Geschäftsforderungen" grundsätzlich binnen drei Jahren geltend zu machen haben (JBl 1935, 412). Auch für den Rückforderungsanspruch gemäß § 1431 ABGB wegen irrtümlich zu viel ausbezahlten Arbeitsentgelts zieht die Rechtsprechung die kurze Verjährungsfrist des § 1486 Z 5 ABGB heran (Nachweise bei Dehn aaO Rz 9).Paragraph 1486, Ziffer eins, ABGB statuiert eine dreijährige Verjährungsfrist für „Forderungen für Lieferung von Sachen oder Ausführung von Arbeiten oder sonstige Leistungen in einem gewerblichen, kaufmännischen oder sonstigen geschäftlichen Betrieb". Von seinem Wortlaut her erfasst er damit keineswegs nur (vertragliche) Entgeltansprüche, sondern alle Forderungen, die durch die in einem geschäftlichen Betrieb erfolgte Lieferung von Sachen oder Ausführung von sonstigen Leistungen begründet wurden. Nach der Rechtsprechung werden von Paragraph 1486, Ziffer eins, ABGB daher nicht nur Forderungen aus einem gültigen Vertragsverhältnis erfasst, sondern etwa auch solche aus Geschäftsführung ohne Auftrag, Aufwandersatzansprüche nach Paragraph 1041, ABGB oder Bereicherungsansprüche aus ungültigen, sonst jedoch Paragraph 1486, ABGB unterliegenden Rechtsgeschäften vergleiche nur Dehn in KBB2 Paragraph 1486, ABGB Rz 2 mwN). Darüber hinaus wurde etwa ausgesprochen, dass für Kondiktionsansprüche (nur) grundsätzlich, aber nicht ausnahmslos die 30-jährige Verjährungsfrist gelte (RdW 1998, 293 = 9 ObA 157/97x; MietSlg 71/10 mwN) bzw dass Kaufleute „ihre Geschäftsforderungen" grundsätzlich binnen drei Jahren geltend zu machen haben (JBl 1935, 412). Auch für den Rückforderungsanspruch gemäß Paragraph 1431, ABGB wegen irrtümlich zu viel ausbezahlten Arbeitsentgelts zieht die Rechtsprechung die kurze Verjährungsfrist des Paragraph 1486, Ziffer 5, ABGB heran (Nachweise bei Dehn aaO Rz 9).
Sieht man in § 1486 ABGB eine Ausprägung des Gedankens, dass die Verjährungsvorschriften auch ein erzieherisches Druckmittel zur Vermeidung von Nachlässigkeiten in der Rechtsausübung darstellen sollen (vgl nur M. Bydlinski, Unberechtigte Inanspruchnahme einer Haftrücklassgarantie und Analogie im Verjährungsrecht, FS F. Bydlinski [2002], 16 f mN in FN 48), wobei gerade von Unternehmern zu erwarten ist, dass sie sich um rasche Klärung der Sach- und Rechtslage bemühen, so spricht nach Ansicht des erkennenden Senats viel dafür, auch Kondiktionsansprüche wegen einer irrtümlichen Mehrlieferung in vermeintlicher Erfüllung bestehender vertraglicher Verbindlichkeiten der kurzen Verjährungsfrist des § 1486 Z 1 ABGB zu unterwerfen. Wenn etwa im Zusammenhang mit der Rückforderung zu viel bezahlten Arbeitslohns (RdW 1998, 293) darauf hingewiesen wurde, dass für die Einführung der kurzen Verjährungsfrist für Forderungen aus Geschäften des täglichen Lebens das Bedürfnis nach Rechtssicherheit maßgeblich gewesen sei, weil bei diesen Geschäften nach längerer Zeit Beweisschwierigkeiten auftreten, weshalb auch der Rückforderungsanspruch in der kurzen Verjährungsfrist bereinigt werden sollte, so trifft gerade dies auch auf Fälle wie den hier zu beurteilenden zu. Auch die Frage, ob und wieviel Ware allenfalls über die Bestellung hinaus geliefert wurde, soll - bei entsprechender Einwendung des Beklagten (§ 1501 ABGB) - nicht auf einen Zeitraum ausgedehnt werden, der länger als drei Jahre vor der Klageerhebung liegt.Sieht man in Paragraph 1486, ABGB eine Ausprägung des Gedankens, dass die Verjährungsvorschriften auch ein erzieherisches Druckmittel zur Vermeidung von Nachlässigkeiten in der Rechtsausübung darstellen sollen vergleiche nur M. Bydlinski, Unberechtigte Inanspruchnahme einer Haftrücklassgarantie und Analogie im Verjährungsrecht, FS F. Bydlinski [2002], 16 f mN in FN 48), wobei gerade von Unternehmern zu erwarten ist, dass sie sich um rasche Klärung der Sach- und Rechtslage bemühen, so spricht nach Ansicht des erkennenden Senats viel dafür, auch Kondiktionsansprüche wegen einer irrtümlichen Mehrlieferung in vermeintlicher Erfüllung bestehender vertraglicher Verbindlichkeiten der kurzen Verjährungsfrist des Paragraph 1486, Ziffer eins, ABGB zu unterwerfen. Wenn etwa im Zusammenhang mit der Rückforderung zu viel bezahlten Arbeitslohns (RdW 1998, 293) darauf hingewiesen wurde, dass für die Einführung der kurzen Verjährungsfrist für Forderungen aus Geschäften des täglichen Lebens das Bedürfnis nach Rechtssicherheit maßgeblich gewesen sei, weil bei diesen Geschäften nach längerer Zeit Beweisschwierigkeiten auftreten, weshalb auch der Rückforderungsanspruch in der kurzen Verjährungsfrist bereinigt werden sollte, so trifft gerade dies auch auf Fälle wie den hier zu beurteilenden zu. Auch die Frage, ob und wieviel Ware allenfalls über die Bestellung hinaus geliefert wurde, soll - bei entsprechender Einwendung des Beklagten (Paragraph 1501, ABGB) - nicht auf einen Zeitraum ausgedehnt werden, der länger als drei Jahre vor der Klageerhebung liegt.
Entgegen der Auffassung der Revisionsgegnerin hat die Klageforderung keinen „quasi schadenersatzrechtlichen Charakter". Der Verjährungsbeginn setzt daher nicht (erst) mit Kenntnis von „Schaden und Schädiger" ein. Eine Verlängerung der Verjährungsfrist auf 30 Jahre iSd § 1489 Satz 2 zweiter Fall ABGB kommt auch deshalb nicht in Betracht, weil die Beklagte an einer Straftat nicht mitgewirkt hat (vgl nur Dehn in KBB2 § 1489 ABGB Rz 8 mwN). Bei Bereicherungsansprüchen beginnt die Verjährungsfrist mit Eintritt der Bereicherung (vgl nur M. Bydlinski in Rummel II/33, § 1478 ABGB Rz 6 aE mwN).Entgegen der Auffassung der Revisionsgegnerin hat die Klageforderung keinen „quasi schadenersatzrechtlichen Charakter". Der Verjährungsbeginn setzt daher nicht (erst) mit Kenntnis von „Schaden und Schädiger" ein. Eine Verlängerung der Verjährungsfrist auf 30 Jahre iSd Paragraph 1489, Satz 2 zweiter Fall ABGB kommt auch deshalb nicht in Betracht, weil die Beklagte an einer Straftat nicht mitgewirkt hat vergleiche nur Dehn in KBB2 Paragraph 1489, ABGB Rz 8 mwN). Bei Bereicherungsansprüchen beginnt die Verjährungsfrist mit Eintritt der Bereicherung vergleiche nur M. Bydlinski in Rummel II/33, Paragraph 1478, ABGB Rz 6 aE mwN).
In Abänderung der Urteile der Vorinstanzen ist die Klageforderung daher nur insoweit als zu Recht bestehend zu erkennen, als es um Ansprüche aus im genannten Zeitraum erfolgten Lieferungen geht. Die Klägerin wird ihr ursprüngliches Klagebegehren im fortzusetzenden Verfahren entsprechend aufzuschlüsseln - bzw einzuschränken - haben.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 393 Abs 4 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 393, Absatz 4, ZPO.