Vorweg ist darauf zu verweisen, daß § 18a VBG idF der Novelle BGBl 1997/61, nach dessen Abs 2 "das Recht auf Rückforderung zu Unrecht entrichteter Leistungen (Übergenüsse)" nach drei Jahren ab ihrer Entrichtung verjährt, erst mit 1.7.1997 in Kraft getreten ist (§ 76 Abs 15 Z 6 VBG idF d.Nov. BGBl 1997/61) und daher auf den hier zu beurteilenden Fall nicht zur Anwendung kommt.Vorweg ist darauf zu verweisen, daß Paragraph 18 a, VBG in der Fassung der Novelle BGBl 1997/61, nach dessen Absatz 2, "das Recht auf Rückforderung zu Unrecht entrichteter Leistungen (Übergenüsse)" nach drei Jahren ab ihrer Entrichtung verjährt, erst mit 1.7.1997 in Kraft getreten ist (Paragraph 76, Absatz 15, Ziffer 6, VBG in der Fassung d.Nov. BGBl 1997/61) und daher auf den hier zu beurteilenden Fall nicht zur Anwendung kommt.
Entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes tritt die Verjährung von Ansprüchen nach §§ 1431, 1435 ABGB zwar grundsätzlich, aber nicht ausnahmslos nach der allgemeinen Bestimmung des § 1479 ABGB - also nach 30 Jahren - ein (EvBl 1988/9 mwN). Im hier zu beurteilenden Fall ist - da es sich bei der Klageforderung um einen Anspruch im Zusammenhang mit einem Dienstverhältnis handelt - die Anwendbarkeit der auch für Vertragsbedienstete des Bundes geltenden Vorschrift des § 1486 Z 5 ABGB (SZ 32/60; Arb 9469) zu prüfen, die für die Forderungen der Dienstnehmer wegen des Entgeltes und des Auslagenersatzes sowie der Dienstgeber wegen der auf solche Forderungen gewährten Vorschüsse die Verjährungsfrist mit drei Jahren festlegt.Entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes tritt die Verjährung von Ansprüchen nach Paragraphen 1431, 1435, ABGB zwar grundsätzlich, aber nicht ausnahmslos nach der allgemeinen Bestimmung des Paragraph 1479, ABGB - also nach 30 Jahren - ein (EvBl 1988/9 mwN). Im hier zu beurteilenden Fall ist - da es sich bei der Klageforderung um einen Anspruch im Zusammenhang mit einem Dienstverhältnis handelt - die Anwendbarkeit der auch für Vertragsbedienstete des Bundes geltenden Vorschrift des Paragraph 1486, Ziffer 5, ABGB (SZ 32/60; Arb 9469) zu prüfen, die für die Forderungen der Dienstnehmer wegen des Entgeltes und des Auslagenersatzes sowie der Dienstgeber wegen der auf solche Forderungen gewährten Vorschüsse die Verjährungsfrist mit drei Jahren festlegt.
Die Rechtsprechung hat sich - soweit überblickbar - mit der Frage der Verjährung von Forderungen des Dienstgebers auf Rückzahlung von Übergenüssen noch nicht auseinandergesetzt. Von Interesse sind in diesem Zusammenhang lediglich die Entscheidungen SZ 19/15 und 7 Ob 83/70, die sich zwar nicht mit der hier zu beurteilenden Frage befassen, aber ihrer Tendenz nach ein überaus restriktives Verständnis der Bestimmung des § 1486 Z 5 ABGB erkennen lassen: Nach diesen Entscheidungen kann von einem "Vorschuß" iS § 1486 Z 5 ABGB überhaupt nur dann gesprochen werden, wenn das bevorschußte Entgelt bereits erworben, aber noch nicht fällig sei. Hingegen seien Zahlungen, die noch nicht durch eine Leistung der Gegenseite erworben, sondern dieser in Erwartung einer noch zu erbringenden Leistung gegeben worden seien, keine Vorschüsse im technischen Sinn, sodaß die im Falle des Nichteintrittes des Geschäftszweckes bestehenden Ansprüche auf Rückforderung solcher Zahlungen in der allgemeinen Verjährungszeit verjährten. Dieser Differenzierung wird aber von der Lehre nicht gefolgt, die von einem einheitlichen, in jedem Falle dem § 1486 Z 5 ABGB zu unterstellenden Vorschußbegriff ausgeht (Schubert in Rummel, ABGB**2 Rz 11 zu § 1486 mwN; Schwimann/Mader, ABGB**2 VII, § 1486 Rz 18). Dieser Lehrmeinung schließt sich auch der erkennende Senat an, zumal der Vorschußbegriff der zitierten Entscheidungen weder dem allgemeinen Sprachgebrauch noch dem offenkundigen Regelungszweck entspricht und weil ein derart eingeschränktes Verständnis der zitierten Norm diese ihres Anwendungsbereiches weitestgehend berauben würde.Die Rechtsprechung hat sich - soweit überblickbar - mit der Frage der Verjährung von Forderungen des Dienstgebers auf Rückzahlung von Übergenüssen noch nicht auseinandergesetzt. Von Interesse sind in diesem Zusammenhang lediglich die Entscheidungen SZ 19/15 und 7 Ob 83/70, die sich zwar nicht mit der hier zu beurteilenden Frage befassen, aber ihrer Tendenz nach ein überaus restriktives Verständnis der Bestimmung des Paragraph 1486, Ziffer 5, ABGB erkennen lassen: Nach diesen Entscheidungen kann von einem "Vorschuß" iS Paragraph 1486, Ziffer 5, ABGB überhaupt nur dann gesprochen werden, wenn das bevorschußte Entgelt bereits erworben, aber noch nicht fällig sei. Hingegen seien Zahlungen, die noch nicht durch eine Leistung der Gegenseite erworben, sondern dieser in Erwartung einer noch zu erbringenden Leistung gegeben worden seien, keine Vorschüsse im technischen Sinn, sodaß die im Falle des Nichteintrittes des Geschäftszweckes bestehenden Ansprüche auf Rückforderung solcher Zahlungen in der allgemeinen Verjährungszeit verjährten. Dieser Differenzierung wird aber von der Lehre nicht gefolgt, die von einem einheitlichen, in jedem Falle dem Paragraph 1486, Ziffer 5, ABGB zu unterstellenden Vorschußbegriff ausgeht (Schubert in Rummel, ABGB**2 Rz 11 zu Paragraph 1486, mwN; Schwimann/Mader, ABGB**2 römisch sieben, Paragraph 1486, Rz 18). Dieser Lehrmeinung schließt sich auch der erkennende Senat an, zumal der Vorschußbegriff der zitierten Entscheidungen weder dem allgemeinen Sprachgebrauch noch dem offenkundigen Regelungszweck entspricht und weil ein derart eingeschränktes Verständnis der zitierten Norm diese ihres Anwendungsbereiches weitestgehend berauben würde.
Auch in der Lehre ist eine fundierte Auseinandersetzung mit der hier zu lösenden Frage bislang nicht erfolgt. Zwar ist wiederholt davon die Rede, daß der Anspruch auf Rückforderung zuviel bezahlten Arbeitslohnes in 30 Jahren verjähre (so etwa Schwimann/Mader, aaO, § 1486 Rz 18; Martinek, Zum Bereicherungsproblem im Arbeitsrecht, DRdA 1958, 69 ff), wobei diese Ansicht aber nicht näher begründet oder durch Zitierung entsprechender Belegstellen untermauert wird. Stifter (Verjährung von Übergenußforderungen, DRdA 1988, 408 f) befürwortet die Anwendung der dreijährigen Verjährungszeit, begründet dies allerdings nicht mit § 1486 Z 5 ABGB, sondern mit der seiner Ansicht nach analog anzuwendenden Regelung des § 1487 ABGB über die Anfechtung eines Vertrages wegen Furcht oder Irrtums. Eine derartige Analogie, die dann wohl über den Bereich der irrtümlich dem Dienstnehmer erbrachten Leistung hinaus auch für andere auf § 1431 ABGB gestützte Ansprüche gelten müßte, läßt sich aber mit der (schon oben dargestellten) absolut herrschenden Meinung, daß solche Ansprüche grundsätzlich (wenn auch nicht ausnahmslos) nach § 1479 ABGB verjähren, nicht vereinbaren.Auch in der Lehre ist eine fundierte Auseinandersetzung mit der hier zu lösenden Frage bislang nicht erfolgt. Zwar ist wiederholt davon die Rede, daß der Anspruch auf Rückforderung zuviel bezahlten Arbeitslohnes in 30 Jahren verjähre (so etwa Schwimann/Mader, aaO, Paragraph 1486, Rz 18; Martinek, Zum Bereicherungsproblem im Arbeitsrecht, DRdA 1958, 69 ff), wobei diese Ansicht aber nicht näher begründet oder durch Zitierung entsprechender Belegstellen untermauert wird. Stifter (Verjährung von Übergenußforderungen, DRdA 1988, 408 f) befürwortet die Anwendung der dreijährigen Verjährungszeit, begründet dies allerdings nicht mit Paragraph 1486, Ziffer 5, ABGB, sondern mit der seiner Ansicht nach analog anzuwendenden Regelung des Paragraph 1487, ABGB über die Anfechtung eines Vertrages wegen Furcht oder Irrtums. Eine derartige Analogie, die dann wohl über den Bereich der irrtümlich dem Dienstnehmer erbrachten Leistung hinaus auch für andere auf Paragraph 1431, ABGB gestützte Ansprüche gelten müßte, läßt sich aber mit der (schon oben dargestellten) absolut herrschenden Meinung, daß solche Ansprüche grundsätzlich (wenn auch nicht ausnahmslos) nach Paragraph 1479, ABGB verjähren, nicht vereinbaren.
Mit § 1486 ABGB wurde durch die 3.TN zum ABGB für Forderungen aus Geschäften des täglichen Lebens eine kurze Verjährungsfrist eingeführt. Maßgeblich hiefür war das Bedürfnis nach Rechtssicherheit, weil bei diesen Geschäften nach längerer Zeit Beweisschwierigkeiten auftreten (Schubert in Rummel**2 ABGB, Rz 1 zu § 1486; Schwimann/Mader, aaO § 1486 Rz 1; Klang in Klang VI**2 620 f). Die Aufzählung der dieser Bestimmung unterliegenden Geschäfte ist taxativ, ihre sinngemäße Anwendung auf Rechtsverhältnisse, die nicht ausdrücklich genannt sind, ist aber nach herrschender Auffassung nicht ausgeschlossen (Schubert aaO Rz 1; Schwimann/Mader aaO § 1486 Rz 1; Klang aaO 621). Insbesondere wird § 1486 ABGB auf Kondiktionsansprüche, die aus einem ungültigen, dieser Bestimmung unterliegenden Rechtsgeschäft resultieren - es sei denn, der Leistende war nicht voll geschäftsfähig - ausgedehnt (Rummel in Rummel, ABGB**2 Rz 12 zu § 1431 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung; Schubert aaO Rz 1; Wilburg in Klang VI**2 490). Auch Bereicherungsansprüche aus "zweckverfehlenden" Arbeitsleistungen, die inhaltlich nach § 1152 ABGB zu beurteilen sind, unterliegen nach herrschender Auffassung der dreijährigen Verjährungszeit nach § 1486 Z 5 ABGB (SZ 61/16; Ris-Justiz RS0021868).Mit Paragraph 1486, ABGB wurde durch die 3.TN zum ABGB für Forderungen aus Geschäften des täglichen Lebens eine kurze Verjährungsfrist eingeführt. Maßgeblich hiefür war das Bedürfnis nach Rechtssicherheit, weil bei diesen Geschäften nach längerer Zeit Beweisschwierigkeiten auftreten (Schubert in Rummel**2 ABGB, Rz 1 zu Paragraph 1486,; Schwimann/Mader, aaO Paragraph 1486, Rz 1; Klang in Klang VI**2 620 f). Die Aufzählung der dieser Bestimmung unterliegenden Geschäfte ist taxativ, ihre sinngemäße Anwendung auf Rechtsverhältnisse, die nicht ausdrücklich genannt sind, ist aber nach herrschender Auffassung nicht ausgeschlossen (Schubert aaO Rz 1; Schwimann/Mader aaO Paragraph 1486, Rz 1; Klang aaO 621). Insbesondere wird Paragraph 1486, ABGB auf Kondiktionsansprüche, die aus einem ungültigen, dieser Bestimmung unterliegenden Rechtsgeschäft resultieren - es sei denn, der Leistende war nicht voll geschäftsfähig - ausgedehnt (Rummel in Rummel, ABGB**2 Rz 12 zu Paragraph 1431, mit Nachweisen aus der Rechtsprechung; Schubert aaO Rz 1; Wilburg in Klang VI**2 490). Auch Bereicherungsansprüche aus "zweckverfehlenden" Arbeitsleistungen, die inhaltlich nach Paragraph 1152, ABGB zu beurteilen sind, unterliegen nach herrschender Auffassung der dreijährigen Verjährungszeit nach Paragraph 1486, Ziffer 5, ABGB (SZ 61/16; Ris-Justiz RS0021868).
Der auf § 1431 ABGB gestützte Anspruch auf Rückzahlung von irrtümlich zuviel gezahltem Arbeitsentgelt ist ebenfalls ein Bereicherungsanspruch aus einem grundsätzlich dem § 1486 ABGB unterliegenden Geschäft des täglichen Lebens, der für Arbeitsverhältnisse keineswegs untypisch ist und für den das für die Schaffung des § 1486 Z 5 ABGB maßgebliche Motiv - die rasche Bereinigung von Streitigkeiten aus den Arbeitsverhältnissen zur Vermeidung von Beweisschwierigkeiten - durchaus zum Tragen kommt. Er ist dem in § 1486 Z 5 ABGB genannten Anspruch des Dienstgebers auf Rückforderung eines Vorschusses nicht unähnlich, zumal auch die Rückforderung eines Vorschusses, der in Erwartung künftiger Dienstleistungen gewährt wurde, die dann ausbleiben, die Rückführung einer rechtsgrundlosen Bereicherung des Dienstnehmers zum Gegenstand hat.Der auf Paragraph 1431, ABGB gestützte Anspruch auf Rückzahlung von irrtümlich zuviel gezahltem Arbeitsentgelt ist ebenfalls ein Bereicherungsanspruch aus einem grundsätzlich dem Paragraph 1486, ABGB unterliegenden Geschäft des täglichen Lebens, der für Arbeitsverhältnisse keineswegs untypisch ist und für den das für die Schaffung des Paragraph 1486, Ziffer 5, ABGB maßgebliche Motiv - die rasche Bereinigung von Streitigkeiten aus den Arbeitsverhältnissen zur Vermeidung von Beweisschwierigkeiten - durchaus zum Tragen kommt. Er ist dem in Paragraph 1486, Ziffer 5, ABGB genannten Anspruch des Dienstgebers auf Rückforderung eines Vorschusses nicht unähnlich, zumal auch die Rückforderung eines Vorschusses, der in Erwartung künftiger Dienstleistungen gewährt wurde, die dann ausbleiben, die Rückführung einer rechtsgrundlosen Bereicherung des Dienstnehmers zum Gegenstand hat.
In diesem Zusammenhang ist überdies § 13 b Abs 2 Gehaltsgesetz zu beachten, wonach im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis das Recht auf Rückforderung zu Unrecht entrichteter Leistungen nach drei Jahren ab ihrer Entrichtung verjährt. Diese Bestimmung macht deutlich, daß der Gesetzgeber das Bedürfnis, derartige Streitigkeiten aus dem Dienstverhältnis rasch zu bereinigen, erkannt und ihm - für das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis - Rechnung getragen hat. Anhaltspunkte dafür, daß diese Wertung des Gesetzgebers nur für das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zum Tragen kommen soll, nicht aber für privatrechtliche Dienstverhältnisse, sind nicht erkennbar. Es kann dem Gesetzgeber auch nicht unterstellt werden, daß er insofern eine sachlich nicht begründbare Ungleichbehandlung verschiedener Dienstnehmergruppen - die nicht nur, aber vor allem im Verhältnis zwischen öffentlich-rechtlichen Bediensteten und Vertragsbediensteten des Bundes besonders augenfällig wäre (vgl dazu Stifter, Der Übergenuß im öffentlich-rechtlichen und im vertraglichen Dienstverhältnis, DRdA 1983, 340 ff; Stifter, Verjährung von Übergenußrückforderungen, DRdA 1988, 408 f) - beabsichtigt hat. Diese Annahme wird durch die Schaffung des bereits oben erwähnten § 18a Abs 2 VBG idF d.Nov. BGBl 1997/61 weiter untermauert. Jedenfalls seit der Schaffung der Bestimmung des § 13 b Gehaltsgesetz ist daher von einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes auszugehen (Koziol/Welser, Bürgerliches Recht10 I 24), der durch analoge Anwendung des § 1486 Z 5 ABGB auf Forderungen des Dienstgebers auf Rückzahlung irrtümlich zuviel bezahlten Lohnes Rechnung zu tragen ist.In diesem Zusammenhang ist überdies Paragraph 13, b Absatz 2, Gehaltsgesetz zu beachten, wonach im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis das Recht auf Rückforderung zu Unrecht entrichteter Leistungen nach drei Jahren ab ihrer Entrichtung verjährt. Diese Bestimmung macht deutlich, daß der Gesetzgeber das Bedürfnis, derartige Streitigkeiten aus dem Dienstverhältnis rasch zu bereinigen, erkannt und ihm - für das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis - Rechnung getragen hat. Anhaltspunkte dafür, daß diese Wertung des Gesetzgebers nur für das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zum Tragen kommen soll, nicht aber für privatrechtliche Dienstverhältnisse, sind nicht erkennbar. Es kann dem Gesetzgeber auch nicht unterstellt werden, daß er insofern eine sachlich nicht begründbare Ungleichbehandlung verschiedener Dienstnehmergruppen - die nicht nur, aber vor allem im Verhältnis zwischen öffentlich-rechtlichen Bediensteten und Vertragsbediensteten des Bundes besonders augenfällig wäre vergleiche dazu Stifter, Der Übergenuß im öffentlich-rechtlichen und im vertraglichen Dienstverhältnis, DRdA 1983, 340 ff; Stifter, Verjährung von Übergenußrückforderungen, DRdA 1988, 408 f) - beabsichtigt hat. Diese Annahme wird durch die Schaffung des bereits oben erwähnten Paragraph 18 a, Absatz 2, VBG in der Fassung d.Nov. BGBl 1997/61 weiter untermauert. Jedenfalls seit der Schaffung der Bestimmung des Paragraph 13, b Gehaltsgesetz ist daher von einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes auszugehen (Koziol/Welser, Bürgerliches Recht10 römisch eins 24), der durch analoge Anwendung des Paragraph 1486, Ziffer 5, ABGB auf Forderungen des Dienstgebers auf Rückzahlung irrtümlich zuviel bezahlten Lohnes Rechnung zu tragen ist.
Für den Beginn des Laufes der dreijährigen Verjährungsfrist ist der Zeitpunkt entscheidend, zu dem der Geltendmachung des Anspruches kein rechtliches Hindernis (zB mangelnde Fälligkeit) mehr entgegensteht. Hiebei ist in aller Regel der Zeitpunkt der objektiven Möglichkeit der Geltendmachung des Anspruches entscheidend; die subjektive Unkenntnis des Anspruches hindert - außer bei den hier nicht in Betracht kommenden Entschädigungsklagen nach dem § 1489 ABGB - den Beginn des Laufes der Verjährungsfrist nicht (JBl 1985, 692; Ris-Justiz RS0034296). Dies bedeutet für den hier zu beurteilenden Fall, daß die dreijährige Verjährungsfrist mit der Bewirkung der ausgezahlten Übergenüsse zu laufen begonnen hat, was zur Folge hat, daß die Klageforderung verjährt ist.Für den Beginn des Laufes der dreijährigen Verjährungsfrist ist der Zeitpunkt entscheidend, zu dem der Geltendmachung des Anspruches kein rechtliches Hindernis (zB mangelnde Fälligkeit) mehr entgegensteht. Hiebei ist in aller Regel der Zeitpunkt der objektiven Möglichkeit der Geltendmachung des Anspruches entscheidend; die subjektive Unkenntnis des Anspruches hindert - außer bei den hier nicht in Betracht kommenden Entschädigungsklagen nach dem Paragraph 1489, ABGB - den Beginn des Laufes der Verjährungsfrist nicht (JBl 1985, 692; Ris-Justiz RS0034296). Dies bedeutet für den hier zu beurteilenden Fall, daß die dreijährige Verjährungsfrist mit der Bewirkung der ausgezahlten Übergenüsse zu laufen begonnen hat, was zur Folge hat, daß die Klageforderung verjährt ist.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erster Instanz gründet sich auf § 41 ZPO und § 58 a ASGG, jene über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens überdies auf § 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erster Instanz gründet sich auf Paragraph 41, ZPO und Paragraph 58, a ASGG, jene über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens überdies auf Paragraph 50, ZPO.