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Rechtssatz RS0034279×

Rechtssatz RS0034279

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0034279

Geschäftszahl

2Ob18/37; 7Ob83/70; 4Ob165/85; 9ObA157/97x; 10Ob148/05w

Entscheidungsdatum

24.01.2006

Rechtssatz

Provisionsgebühren, die einem selbständigen Handelsagenten (Paragraph eins, Absatz 2, HAG) gegeben werden, fallen nicht unter die kürzere Verjährungszeit des Paragraph 1486, ABGB.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 18/37
    Entscheidungstext OGH 13.01.1937 2 Ob 18/37
    Veröff: SZ 19/15
  • 7 Ob 83/70
    Entscheidungstext OGH 27.05.1970 7 Ob 83/70
    Beisatz: Der Begriff "Vorschuß" im eigentlichen Sinne setzt voraus, daß durch die Leistung das Entgelt bereits erworben, aber noch nicht fällig ist. - Im weiteren Sinne werden als Vorschüsse auch Zahlungen verstanden, die noch nicht durch eine Leistung der Gegenseite erworben, sondern dieser in Erwartung einer noch zu erbringenden Leistung gegeben wurden. In diesem Fall liegt kein Vorschuß im technischen Sinne vor, sondern eine Hingabe für eine bestimmte künftige Leistung, eine bestimmte causa. Stellt sich heraus, daß der Geschäftszweck überhaupt nicht eintritt, dann kann die Leistung, weil der Rechtsgrund, sie zu behalten weggefallen ist, zurückgefordert werden. Dieser Anspruch verjährt aber in der allgemeinen Verjährungszeit. (T1)
  • 4 Ob 165/85
    Entscheidungstext OGH 04.11.1986 4 Ob 165/85
    Veröff: Arb 10564 = SZ 59/191 = ZAS 1989,194; hiezu siehe B Oberndorfer ZAS 1989,181
  • 9 ObA 157/97x
    Entscheidungstext OGH 26.11.1997 9 ObA 157/97x
    Vgl auch; Beis gegenteilig wie T1; Beisatz: Es ist von einem einheitlichen, in jedem Falle dem § 1486 Z 5 ABGB zu unterstellenden Vorschußbegriff auszugehen, weil ein eingeschränkter Vorschußbegriff weder dem allgemeinen Sprachgebrauch noch dem offenkundigen Regelungszweck entspricht. (T2)
  • 10 Ob 148/05w
    Entscheidungstext OGH 24.01.2006 10 Ob 148/05w
    Vgl aber; Beis wie T2; Beisatz: Die mit der Schaffung der Bestimmung des §1486 ABGB verbundene Absicht des Gesetzgebers, aus dem Bedürfnis der Rechtssicherheit für bestimmte Forderungen eine kurze Verjährungsfrist einzuführen, weil typischerweise gerade bei diesen Geschäften nach längerer Zeit Beweisschwierigkeiten auftreten, trifft nach Ansicht des erkennenden Senates auch auf Forderungen eines Privatdetektivs wegen Entlohnung seiner Leistungen und Ersatzes seiner Auslagen sowie auf die Abrechnung der auf diese Forderungen geleisteten Vorschüsse zu. (T3); Veröff: SZ 2006/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1937:RS0034279

Dokumentnummer

JJR_19370113_OGH0002_0020OB00018_3700000_001