Entscheidungsgründe:
Mit der am 9.9.1983 beim Erstgericht eingebrachten Klage beantragt die klagende Partei die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von S 31.642,-- sA. Sie habe dem Beklagten seit 1978 für die Vermittlung von Versicherungsaufträgen Provisionen gezahlt. Durch die - mit Provisionsauszug zum 1.7.1980 durchgeführte - Stornierung des Lebensversicherungsvertrages Pol.-Nr. 1.373.767, lautend auf Karl I***, weise das Provisionskonto des Beklagten nunmehr einen Minussaldo im Ausmaß des eingeklagten Betrages auf. Der Beklagte hat dieses Begehren dem Grunde und der Höhe nach bestritten und vor allem Verjährung eingewendet. In dem hier anzuwendenden Kollektivvertrag für Angestellte der Versicherungsunternehmungen (Außendienst) sei im übrigen "eine noch kürzere als eine sechsmonatige Verjährungsfrist" festgelegt worden. Das Erstgericht erkannte im Sinne des Klagebegehrens und nahm folgenden Sachverhalt als erwiesen an:
Anfang 1978 vereinbarte der Beklagte mit dem damaligen Geschäftsführer der klagenden Partei, Walter G***, daß er gegen Zahlung einer Provision Anträge auf Abschluß von Lebensversicherungen hereinbringen und überdies Leute für den Außendienst finden solle. Der Beklagte war damals noch Geschäftsführer der Firma F***-T***, bezog von dort ein laufendes monatliches Einkommen und war auch als Arbeitnehmer dieser Gesellschaft bei der Krankenkasse angemeldet. Die Parteien vereinbarten, daß zu einem späteren Zeitpunkt, sobald eine entsprechende Organisation bei der klagenden Partei aufgebaut sei, ein festes Angestelltenverhältnis mit dem Beklagten begründet werden sollte.
Der Beklagte war von Anfang 1978 bis etwa November desselben Jahres insofern für die klagende Partei tätig, als er für sie Versicherungsanträge vermittelte. Er hatte mit der klagenden Partei weder ein Mindestfixum noch eine Mindestprovision vereinbart, mußte keine fixe Dienstzeit einhalten und auch wegen eines allfälligen Urlaubs keine bestimmten Vereinbarungen treffen. Dem Beklagten wurden keine Weisungen erteilt; er unterlag auch keiner regelmäßigen Berichtspflicht, wurde aber von Walter G*** von Fall zu Fall aufgefordert, über seine Geschäftstätigkeit und seinen Erfolg zu berichten. Der Beklagte war bei der klagenden Partei weder krankenversichert noch lohnsteuerpflichtig. Die klagende Partei stellte ihm ein Bürozimmer mit Einrichtung zur Verfügung; für allfällige Arbeiten konnte er eine Sekretärin der Firma A*** heranziehen. Aus der Benützung des Büros und des Telefons erwuchsen dem Beklagten keine Kosten. Anläßlich der Aufnahme seiner Tätigkeit bei der klagenden Partei legte der Beklagte ein Organisationskonzept für den Ausbau einer Verkaufsgruppe vor. Da seine Tätigkeit von der klagenden Partei als "eher schwach" eingestuft wurde, wurde das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien nach ca. 3/4 Jahren einvernehmlich beendet.
Aufgrund von Folgeprovisionen wie auch von Stornierungen gab es auf dem Provisionskonto des Beklagten bis in das Jahr 1984 hinein laufend Änderungen. Per 1.6.1984 wies dieses Konto einen Minussaldo von S 31.642,-- auf.
Der fachliche Geltungsbereich des Kollektivvertrages für Angestellte der Versicherungsunternehmungen (Außendienst) erstreckt sich auf alle dem Verband der Versicherungsunternehmungen Österreichs angehörenden Versicherungsunternehmungen und deren inländische Betriebsstätten. Die klagende Partei ist als Versicherungsvermittlungsgesellschaft nicht Mitglied dieses Verbandes.
Rechtlich verwies das Erstgericht darauf, daß die klagende Partei nicht in den fachlichen Geltungsbereich des mehrfach genannten Kollektivvertrages falle, so daß die dort für die Geltendmachung von Ansprüchen aus ihm unterliegenden Arbeitsverhältnissen vorgesehene Ausschlußfrist von zwölf Monaten ab Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht zum Tragen komme. Im übrigen sei der Beklagte zwar als arbeitnehmerähnlich, seine Tätigkeit aber nicht als die eines Angestellten anzusehen. Das Berufungsgericht wies das Klagebegehren ab. Es führte die Verhandlung gemäß § 25 Abs 1 Z 3 ArbGG von neuem durch und kam dabei zu den gleichen Tatsachenfeststellungen wie das Prozeßgericht erster Instanz. Ergänzend nahm es noch folgenden weiteren Sachverhalt als erwiesen an:Rechtlich verwies das Erstgericht darauf, daß die klagende Partei nicht in den fachlichen Geltungsbereich des mehrfach genannten Kollektivvertrages falle, so daß die dort für die Geltendmachung von Ansprüchen aus ihm unterliegenden Arbeitsverhältnissen vorgesehene Ausschlußfrist von zwölf Monaten ab Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht zum Tragen komme. Im übrigen sei der Beklagte zwar als arbeitnehmerähnlich, seine Tätigkeit aber nicht als die eines Angestellten anzusehen. Das Berufungsgericht wies das Klagebegehren ab. Es führte die Verhandlung gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, ArbGG von neuem durch und kam dabei zu den gleichen Tatsachenfeststellungen wie das Prozeßgericht erster Instanz. Ergänzend nahm es noch folgenden weiteren Sachverhalt als erwiesen an:
Mit ihrer am 23.3.1982 beim Bezirksgericht für Handelssachen Wien eingebrachten Mahnklage hatte die klagende Partei vom Beklagten die Zahlung von S 30.000,-- sA begehrt und dazu (wie hier) vorgebracht, daß diese Forderung durch die Stornierung des Lebensversicherungsvertrages Pol.-Nr. 1.373.767, lautend auf Karl I***, entstanden sei. Mit Bescnluß vom 20.3.1983 sprach das Bezirksgericht für Handelssachen Wien seine sachliche Unzuständigkeit und die sachliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes Wien aus; das bisherige Verfahren wurde für nichtig erklärt und die Klage zurückgewiesen. Ein dagegen von der klagenden Partei erhobener Rekurs blieb erfolglos.
Nach dem übereinstimmenden Parteienvorbringen sei die Klageforderung durch das mit Provisionsauszug zum 1.7.1980 durchgeführte Storno des mehrfach genannten Lebensversicherungsvertrages entstanden.
Rechtlich war das Berufungsgericht der Auffassung, daß die mit 1.7.1980 fällig gewordene Klageforderung bereits verjährt sei, weil die Klage erst am 9.9.1983 und damit nach Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist des § 1486 Z 5 ABGB eingebracht worden sei. Durch eine beim unzuständigen Gericht überreichte und, wie hier, von diesem zurückgewiesene Klage werde die Verjährung nicht unterbrochen. Das Urteil des Berufungsgerichtes wird seinem ganzen Inhalt nach von der klagenden Partei mit Revision aus dem Grunde des § 503 Abs 1 Z 4 ZPO bekämpft. Die klagende Partei beantragt, die angefochtene Entscheidung im Sinne der Wiederherstellung des Ersturteils abzuändern; hilfsweise stellt sie einen Aufhebungsantrag. Der Beklagte beantragt, dem Rechtsmittel nicht Folge zu geben.Rechtlich war das Berufungsgericht der Auffassung, daß die mit 1.7.1980 fällig gewordene Klageforderung bereits verjährt sei, weil die Klage erst am 9.9.1983 und damit nach Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist des Paragraph 1486, Ziffer 5, ABGB eingebracht worden sei. Durch eine beim unzuständigen Gericht überreichte und, wie hier, von diesem zurückgewiesene Klage werde die Verjährung nicht unterbrochen. Das Urteil des Berufungsgerichtes wird seinem ganzen Inhalt nach von der klagenden Partei mit Revision aus dem Grunde des Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO bekämpft. Die klagende Partei beantragt, die angefochtene Entscheidung im Sinne der Wiederherstellung des Ersturteils abzuändern; hilfsweise stellt sie einen Aufhebungsantrag. Der Beklagte beantragt, dem Rechtsmittel nicht Folge zu geben.