Rechtssatz RS0034265
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0034265
Entscheidungsdatum
02.10.2002
Rechtssatz
Auch eine sinngemäße Anwendung des § 1486 Z 5 ABGB, wie sie Klang (in Klang 2.Auflage VI 621) und Schubert (in Rummel, ABGB Rz 9 zu § 1486 Rdz 1) ungeachtet der taxativen Aufzählung des § 1486 ABGB für zulässig halten, müßte nach dem Wortlaut und dem erkennbaren Zweck dieser - ausschließlich auf Dienstgeberforderungen und Dienstnehmerforderungen abstellenden - Verjährungsbestimmung in jedem Fall auf Ansprüche aus abhängiger Arbeit für einen anderen beschränkt bleiben.Auch eine sinngemäße Anwendung des Paragraph 1486, Ziffer 5, ABGB, wie sie Klang (in Klang 2.Auflage römisch sechs 621) und Schubert (in Rummel, ABGB Rz 9 zu Paragraph 1486, Rdz 1) ungeachtet der taxativen Aufzählung des Paragraph 1486, ABGB für zulässig halten, müßte nach dem Wortlaut und dem erkennbaren Zweck dieser - ausschließlich auf Dienstgeberforderungen und Dienstnehmerforderungen abstellenden - Verjährungsbestimmung in jedem Fall auf Ansprüche aus abhängiger Arbeit für einen anderen beschränkt bleiben.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 165/85
Entscheidungstext OGH 04.11.1986 4 Ob 165/85
Veröff: SZ 59/191 = Arb 10564 = ZAS 1989,194; hiezu siehe B Oberhofer ZAS 1989,181
- 9 ObA 157/97x
Entscheidungstext OGH 26.11.1997 9 ObA 157/97x
Auch
- 9 ObA 157/98y
Entscheidungstext OGH 09.12.1998 9 ObA 157/98y
Auch; Beisatz: Einem Arbeitgeber ist ebenso nicht zumutbar, Aufzeichnungen über den Anfall und die Konsumation von Ruhezeiten beziehungsweise Ersatzruhezeiten durch die Arbeitnehmer über einen derart langen Zeitraum aufzubewahren. Auch hier besteht das Bedürfnis nach Rechtssicherheit, weil bei diesen Geschäften nach längerer Zeit Beweisschwierigkeiten auftreten. (T1) Veröff: SZ 71/205
- 8 ObA 220/98f
Entscheidungstext OGH 26.08.1999 8 ObA 220/98f
Vgl; Beis wie T1
- 9 ObA 61/02i
Entscheidungstext OGH 02.10.2002 9 ObA 61/02i
Auch; Beis wie T1 nur: Einem Arbeitgeber ist nicht zumutbar, Aufzeichnungen über den Anfall und die Konsumation von Ruhezeiten beziehungsweise Ersatzruhezeiten durch die Arbeitnehmer über einen derart langen Zeitraum aufzubewahren. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0034265
Dokumentnummer
JJR_19861104_OGH0002_0040OB00165_8500000_002