Entscheidungsgründe:
Der Kläger war vom 24. 4. 1989 bis 10. 2. 1995 bei der Beklagten als Kraftfahrer tätig. Das Dienstverhältnis wurde von der Beklagten mit Schreiben vom 20. 1. 1995 zum 10. 2. 1995 gekündigt. Der vereinbarte Urlaubskonsum in der Kündigungsfrist wurde durch Krankheit ab 31. 1. 1995 unterbrochen. Mit Schreiben vom 23. 1. 1995 begehrte der Kläger von der Beklagten die Zahlung der noch offenen Ansprüche für Oktober bis Dezember 1994, die von seinem Rechtsvertreter mit Schreiben vom 27. 3. 1995 aufgeschlüsselt und bezüglich der Ansprüche aus der Nichtgewährung der Ersatzruhe auf den Zeitraum bis einschließlich 1989 erweitert wurden. Auf die Ersatzruhestunden vom 1. 10. bis 31. 12. 1994 entfällt ein Betrag von S 4.500,-- brutto (Außer-Streit-Stellung AS 101).
Auf das Arbeitsverhältnis der Streitteile war der Kollektivvertrag für Dienstnehmer in den privaten Autobusbetrieben anzuwenden:
Punkt III. Z 2 lit b lautet:Punkt römisch drei. Ziffer 2, Litera b, lautet:
"Lenkzeiten
Soweit nicht im Kollektivvertrag abweichende Regelungen festgelegt sind, richten sich die Lenkzeiten, Lenkpausen, Einsatzzeiten, Tagesruhezeiten und die wöchentliche Ruhezeit nach dem Arbeitszeitgesetz, dem Arbeitsruhegesetz, der EG-Verordnung 3820/85 und dem AETR in der jeweils geltenden Fassung."
Punkt III. Z 2 lit g lautet:Punkt römisch drei. Ziffer 2, Litera g, lautet:
"Wochenruhe
Der Lenker hat in jeder Woche Anspruch auf eine ununterbrochene wöchentliche Ruhezeit von mindestens 45 Stunden. Diese wöchentliche Ruhezeit kann auf 36 zusammenhängende Stunden verkürzt werden.
Außerhalb des Standortes des Fahrzeuges oder des Heimatortes des Lenkers kann die wöchentliche Ruhezeit auf 24 zusammenhängende Stunden verkürzt werden.
Jede Verkürzung ist durch eine zusammenhängende Ruhezeit auszugleichen, die vor Ende der auf die betreffende Woche folgenden dritten Woche zu nehmen ist. Diese als Ausgleich zustehende Ruhezeit ist zusammen mit einer anderen mindestens achtstündigen Ruhezeit zu gewähren, und zwar über Verlangen des Lenkers am Aufenthaltsort des Fahrzeuges oder am Heimatort des Lenkers.
Zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten dürfen höchstens sechs Tage, im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr (das ist Gelegenheitsverkehr außerhalb des österreichischen Staatsgebietes) höchstens 12 Tage liegen. Im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr kann somit eine wöchentliche Ruhezeit auf die folgende Woche übertragen werden, wobei die ausgefallene wöchentliche Ruhezeit an die wöchentliche Ruhezeit dieser zweiten Woche angehängt werden kann.
Eine wöchentliche Ruhezeit, die in einer Woche beginnt und in die darauf folgende Woche reicht, kann auch der zweiten Woche zugerechnet werden".
Punkt XIV. lautet:Punkt römisch vierzehn. lautet:
"Verfall von Ansprüchen
Ansprüche des Dienstgebers sowie des Dienstnehmers aus dem Dienstverhältnis sind bei sonstigem Verfall innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit eingeschrieben geltend zu machen. Als Fälligkeitstag für vom Dienstnehmer allfällig zu erhebende Schadenersatzansprüche gilt jener Tag, an dem der Dienstgeber von dem erlittenen Schaden Kenntnis erhielt.
Als Fälligkeitstag für Ansprüche der Dienstnehmer gilt der Auszahlungstag jener Lohnperiode, in welcher der Anspruch entstanden ist.
Bei rechtzeitiger Geltendmachung bleibt die gesetzliche dreijährige Verjährungsfrist gewahrt".
Der Kläger begehrte von der beklagten Partei nach Abschluß eines Teilvergleiches, mit dem sich die beklagte Partei zur Zahlung eines Betrages von S 70.000,-- netto verpflichtete, einen Restbetrag von S 182.677,88 brutto mit dem Vorbringen, er habe Anspruch auf Entgelt für Ersatzruhestunden nach dem Arbeitsruhegesetz, die er von 1989 bis 1994 nicht habe konsumieren können. Die schadenersatz- bzw bereicherungsrechtlichen Ansprüche resultierten aus dem Vorenthalten von Ersatzruhezeiten nach dem ARG für Arbeitsleistungen an Wochenenden. Der Kläger sei immer wieder während seiner wöchentlichen Ruhezeit zu Fahrten eingeteilt worden, ohne daß ihm die Möglichkeit zum Verbrauch der gemäß § 6 ARG vorgesehenen Ersatzruhe gegeben worden sei. Durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses könne der Ersatzruheanspruch nicht mehr in natura konsumiert werden und er habe sich in einen bereicherungsrechtlichen Anspruch gewandelt, der nicht verfallen könne.Der Kläger begehrte von der beklagten Partei nach Abschluß eines Teilvergleiches, mit dem sich die beklagte Partei zur Zahlung eines Betrages von S 70.000,-- netto verpflichtete, einen Restbetrag von S 182.677,88 brutto mit dem Vorbringen, er habe Anspruch auf Entgelt für Ersatzruhestunden nach dem Arbeitsruhegesetz, die er von 1989 bis 1994 nicht habe konsumieren können. Die schadenersatz- bzw bereicherungsrechtlichen Ansprüche resultierten aus dem Vorenthalten von Ersatzruhezeiten nach dem ARG für Arbeitsleistungen an Wochenenden. Der Kläger sei immer wieder während seiner wöchentlichen Ruhezeit zu Fahrten eingeteilt worden, ohne daß ihm die Möglichkeit zum Verbrauch der gemäß Paragraph 6, ARG vorgesehenen Ersatzruhe gegeben worden sei. Durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses könne der Ersatzruheanspruch nicht mehr in natura konsumiert werden und er habe sich in einen bereicherungsrechtlichen Anspruch gewandelt, der nicht verfallen könne.
Die beklagte Partei bestritt das Klagsvorbringen, beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wandte insbesondere den Verfall der Ansprüche des Klägers ein, die nicht innerhalb von drei Monaten ab Fälligkeit eingeschrieben geltend gemacht wurden (Art XIV des Kollektivvertrages).Die beklagte Partei bestritt das Klagsvorbringen, beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wandte insbesondere den Verfall der Ansprüche des Klägers ein, die nicht innerhalb von drei Monaten ab Fälligkeit eingeschrieben geltend gemacht wurden (Artikel römisch vierzehn, des Kollektivvertrages).
Das Erstgericht wies das (restliche) Klagebegehren ab.
In rechtlicher Hinsicht führte es aus, der Kläger habe erstmals mit Schreiben vom 23. 1. 1995 seine Ansprüche, unter anderen auf Ersatzruhe geltend gemacht, weshalb Ansprüche, die auf einen Zeitraum vor Oktober 1994 entfielen, jedenfalls verfallen seien. Der Kläger habe nicht im Detail vorgebracht, welche konkrete Ersatzruhe er von Oktober bis Dezember 1994 ersetzt begehre. Aus dem Kollektivvertrag und dem ARG gehe hervor, daß vor Ende der auf die betreffende Woche folgenden dritten Woche die Ersatzruhe zu gewähren sei, weshalb er die Möglichkeit gehabt habe, die ihm im Dezember 1994 vorenthaltene Ersatzruhe noch im Jänner 1995 geltend zu machen. Ersatzruhe, die nicht in dem im Gesetz oder Kollektivvertrag vorgesehenen Zeitraum begehrt werde, verfalle, weshalb eine Abgeltung der Ersatzruhe aus dem Titel der ungerechtfertigten Bereicherung nicht möglich sei.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers hinsichtlich eines Teilbetrages von S 4.500,-- brutto samt 4 % Zinsen seit 11. 2. 1995 Folge und bestätigte im übrigen die Abweisung des Mehrbegehrens von S 178.177,88 brutto samt 6 % Zinsen aus diesem Betrag und 2 % Zinsen aus S 4.500,-- jeweils seit 11. 2. 1995. Weiters erklärte es die Revision nach § 46 Abs 1 ASGG für zulässig.Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers hinsichtlich eines Teilbetrages von S 4.500,-- brutto samt 4 % Zinsen seit 11. 2. 1995 Folge und bestätigte im übrigen die Abweisung des Mehrbegehrens von S 178.177,88 brutto samt 6 % Zinsen aus diesem Betrag und 2 % Zinsen aus S 4.500,-- jeweils seit 11. 2. 1995. Weiters erklärte es die Revision nach Paragraph 46, Absatz eins, ASGG für zulässig.
In rechtlicher Hinsicht führte es aus, § 2 Abs 1 Z 4 ARG definiere die Ersatzruhe als eine ununterbrochene Ruhezeit, die als Abgeltung für die während der wöchentlichen Ruhezeit geleistete Arbeit zustehe. Daraus ergebe sich, daß die Ersatzruhe als Ruhezeit frei von jeglicher Beanspruchung aus einem Arbeitsverhältnis zu bleiben habe und sie durch Arbeit nicht unterbrochen werden dürfe; sie stehe nur dann zu, wenn während der wöchentlichen Ruhezeit Arbeit geleistet wurde. Als Abgeltung für Arbeit während der Ruhezeit solle die Ersatzruhe das Erholungsmanko, das durch die Arbeiten in der Ruhezeit aufgetreten sei, ausgleichen (B.Schwarz ARG3, 192 f).In rechtlicher Hinsicht führte es aus, Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, ARG definiere die Ersatzruhe als eine ununterbrochene Ruhezeit, die als Abgeltung für die während der wöchentlichen Ruhezeit geleistete Arbeit zustehe. Daraus ergebe sich, daß die Ersatzruhe als Ruhezeit frei von jeglicher Beanspruchung aus einem Arbeitsverhältnis zu bleiben habe und sie durch Arbeit nicht unterbrochen werden dürfe; sie stehe nur dann zu, wenn während der wöchentlichen Ruhezeit Arbeit geleistet wurde. Als Abgeltung für Arbeit während der Ruhezeit solle die Ersatzruhe das Erholungsmanko, das durch die Arbeiten in der Ruhezeit aufgetreten sei, ausgleichen (B.Schwarz ARG3, 192 f).
Gemäß § 6 Abs 1 ARG habe der Arbeitnehmer, der während seiner wöchentlichen Ruhezeit beschäftigt werde, in der folgenden Arbeitswoche Anspruch auf Ersatzruhe, die auf seine Wochenarbeitszeit anzurechnen sei. Die Ersatzruhe sei im Ausmaß der während der wöchentlichen Ruhezeit geleisteten Arbeit zu gewähren, die innerhalb von 36 Stunden vor dem Arbeitsbeginn in der nächsten Arbeitswoche erbracht wurde. Diese Regelung trage dem öffentlichen Interesse an der Regeneration der Arbeitskraft der Arbeitnehmer aus arbeitsmedizinischen und volksgesundheitlichen Überlegungen Rechnung. Dementsprechend sei auch eine finanzielle Abgeltung sowohl der Wochenend-, der Wochen- als auch der Ersatzruhe grundsätzlich verboten und ein Horten von Ersatzruheansprüchen grundsätzlich ausgeschlossen (9 ObA 75/90 = RdW 1990, 387).Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, ARG habe der Arbeitnehmer, der während seiner wöchentlichen Ruhezeit beschäftigt werde, in der folgenden Arbeitswoche Anspruch auf Ersatzruhe, die auf seine Wochenarbeitszeit anzurechnen sei. Die Ersatzruhe sei im Ausmaß der während der wöchentlichen Ruhezeit geleisteten Arbeit zu gewähren, die innerhalb von 36 Stunden vor dem Arbeitsbeginn in der nächsten Arbeitswoche erbracht wurde. Diese Regelung trage dem öffentlichen Interesse an der Regeneration der Arbeitskraft der Arbeitnehmer aus arbeitsmedizinischen und volksgesundheitlichen Überlegungen Rechnung. Dementsprechend sei auch eine finanzielle Abgeltung sowohl der Wochenend-, der Wochen- als auch der Ersatzruhe grundsätzlich verboten und ein Horten von Ersatzruheansprüchen grundsätzlich ausgeschlossen (9 ObA 75/90 = RdW 1990, 387).
Für besondere Arten von Betrieben (§§ 19 bis 22 c ARG) sei die Vereinbarung abweichender Regelungen durch Kollektivvertrag in bezug auf Lage und Ausmaß der Ersatzruhe in einzelnen Arbeitswochen zulässig. So sehe der hier anzuwendende Kollektivvertrag entsprechend § 22b ARG vor, daß die Verkürzung der Wochenruhezeit durch eine zusammenhängende Ruhezeit auszugleichen sei, die vor Ende der auf die betreffende Woche folgenden dritten Woche zu nehmen sei.Für besondere Arten von Betrieben (Paragraphen 19 bis 22 c ARG) sei die Vereinbarung abweichender Regelungen durch Kollektivvertrag in bezug auf Lage und Ausmaß der Ersatzruhe in einzelnen Arbeitswochen zulässig. So sehe der hier anzuwendende Kollektivvertrag entsprechend Paragraph 22 b, ARG vor, daß die Verkürzung der Wochenruhezeit durch eine zusammenhängende Ruhezeit auszugleichen sei, die vor Ende der auf die betreffende Woche folgenden dritten Woche zu nehmen sei.
Nach § 6 Abs 3 ARG sei, wenn der Arbeitnehmer während der Ersatzruhe nach Abs 1 beschäftigt werde, die Ersatzruhe im entsprechenden Ausmaß zu einer anderen einvernehmlich festgesetzten Zeit nachzuholen. Der nun anstelle der ursprünglich vorgesehenen Ersatzruhe zu wählende Ersatzzeitraum sei einvernehmlich zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer festzulegen, wobei aus Gründen der Wahrung des Erholungsinteresses des Arbeitnehmers eine Verschiebung nicht allzu weit in die Zukunft erfolgen dürfe (9 ObA 75/90).Nach Paragraph 6, Absatz 3, ARG sei, wenn der Arbeitnehmer während der Ersatzruhe nach Absatz eins, beschäftigt werde, die Ersatzruhe im entsprechenden Ausmaß zu einer anderen einvernehmlich festgesetzten Zeit nachzuholen. Der nun anstelle der ursprünglich vorgesehenen Ersatzruhe zu wählende Ersatzzeitraum sei einvernehmlich zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer festzulegen, wobei aus Gründen der Wahrung des Erholungsinteresses des Arbeitnehmers eine Verschiebung nicht allzu weit in die Zukunft erfolgen dürfe (9 ObA 75/90).
Aus der Strafbestimmung des § 27 ARG ergebe sich ein Ablöseverbot, dh die Ersatzruhe dürfe normalerweise nicht in Geld abgegolten werden (9 ObA 174/92 = DRdA 1993, 251).Aus der Strafbestimmung des Paragraph 27, ARG ergebe sich ein Ablöseverbot, dh die Ersatzruhe dürfe normalerweise nicht in Geld abgegolten werden (9 ObA 174/92 = DRdA 1993, 251).
Das Gesetz sehe nur dann eine finanzielle Abgeltung der Ersatzruhe ausdrücklich vor, wenn im Rahmen einer Sonderbestimmung in bestimmten Branchen ein Kollektivvertrag diese vorsähe (§§ 19 bis 22c ARG). B.Schwarz führe aus (ARG3 211), daß ein ersatzloser Entfall offener Ersatzruheansprüche mit den Grundsätzen des Bereicherungsrechtes, insbesondere mit § 1435 ABGB unvereinbar sei. Werde ersatzruhepflichtige Arbeit geleistet, habe aber das Arbeitsverhältnis als notwendige Grundlage der Schulderfüllung durch den Arbeitgeber geendet, so bleibe nur die finanzielle Abgeltung des ursprünglich nicht in Geld bestehenden Anspruches, weil ansonsten der Arbeitgeber einen - sehr wohl in Geld ausdrückbaren - Vorteil durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses habe. Er verweise auf eine ähnliche Rechtslage wie sie im Urlaubsrecht vor dem Urlaubsgesetz 1976 bestanden habe.Das Gesetz sehe nur dann eine finanzielle Abgeltung der Ersatzruhe ausdrücklich vor, wenn im Rahmen einer Sonderbestimmung in bestimmten Branchen ein Kollektivvertrag diese vorsähe (Paragraphen 19 bis 22 c ARG). B.Schwarz führe aus (ARG3 211), daß ein ersatzloser Entfall offener Ersatzruheansprüche mit den Grundsätzen des Bereicherungsrechtes, insbesondere mit Paragraph 1435, ABGB unvereinbar sei. Werde ersatzruhepflichtige Arbeit geleistet, habe aber das Arbeitsverhältnis als notwendige Grundlage der Schulderfüllung durch den Arbeitgeber geendet, so bleibe nur die finanzielle Abgeltung des ursprünglich nicht in Geld bestehenden Anspruches, weil ansonsten der Arbeitgeber einen - sehr wohl in Geld ausdrückbaren - Vorteil durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses habe. Er verweise auf eine ähnliche Rechtslage wie sie im Urlaubsrecht vor dem Urlaubsgesetz 1976 bestanden habe.
Im Anlaßfall begehre der Kläger Entgelt für Ersatzruhezeiten von 1989 bis 1994, weil er an Wochenenden habe Arbeiten müssen und hiefür keine Ersatzruhe erhalten habe. Bei dieser Ersatzruhe handle es sich um einen Naturalanspruch auf bezahlte Freizeit, der nach dem anzuwendenden Kollektivvertrag spätestens vor Ende der auf die betreffende Woche folgenden dritten Woche "zu nehmen" gewesen wäre. Damit werde die Fälligkeit des Ersatzruheanspruches festgelegt. Die im Kollektivvertrag enthaltene Verfallsfrist beziehe sich auf alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, nicht nur auf Geldansprüche, sodaß infolge der erstmaligen Geltendmachung Ende Jänner 1995 die Naturalansprüche auf Ersatzruhe aus der Zeit vor Oktober 1994 jedenfalls verfallen seien. Beim Anspruch auf Ersatzruhe handle es sich um einen Erfüllungsanspruch, weshalb ein Bereicherungsanspruch, der nicht dem Verfall unterliegen würde, solange der Naturalanspruch auf Freizeit (Ersatzruhe) während des aufrechten Dienstverhältnisses bestehe, nicht vorliege. Hinsichtlich der nicht gewährten Ersatzruhe aus dem Zeitraum Oktober bis Dezember 1994 sei ein Verfall noch nicht eingetreten, weshalb dem Kläger für diese Ersatzruheansprüche, die bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses einen Anspruch auf finanzielle Abgeltung auslösten, der der Höhe nach unstrittige Betrag von S 4.500,-- brutto gebühre.
Die erhöhten Zinsen nach § 49a ASGG gebührten nicht, weil der Verzug der Zahlung durch die beklagte Partei hinsichtlich dieses Betrages auf einer vertretbaren Rechtsansicht beruhe.Die erhöhten Zinsen nach Paragraph 49 a, ASGG gebührten nicht, weil der Verzug der Zahlung durch die beklagte Partei hinsichtlich dieses Betrages auf einer vertretbaren Rechtsansicht beruhe.
Die Revision sei zulässig, weil der Lösung der Rechtsfrage, ob Ersatzruheansprüche verfallen, von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 46 Abs 1 ASGG sei, und hiezu eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehle.Die Revision sei zulässig, weil der Lösung der Rechtsfrage, ob Ersatzruheansprüche verfallen, von erheblicher Bedeutung im Sinne des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG sei, und hiezu eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehle.
Gegen den abweisenden Teil des Berufungsurteiles richtet sich die Revision des Klägers aus dem Grunde der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, es abzuändern und dem Klagebegehren zur Gänze stattzugeben; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die beklagte Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.
Außer in der Anfechtungserklärung wird zur Abweisung des über 4 % hinausgehenden Zinsenbegehrens nicht Stellung genommen, sodaß auf die Frage der vertretbaren Rechtsansicht der beklagten Partei bzw die unterschiedliche Fassung des § 49a ASGG vor und nach der Wertgrenzennovelle 1997 bzw auf allfällige Veränderungen Diskontsatzes nicht gesondert einzugehen ist.Außer in der Anfechtungserklärung wird zur Abweisung des über 4 % hinausgehenden Zinsenbegehrens nicht Stellung genommen, sodaß auf die Frage der vertretbaren Rechtsansicht der beklagten Partei bzw die unterschiedliche Fassung des Paragraph 49 a, ASGG vor und nach der Wertgrenzennovelle 1997 bzw auf allfällige Veränderungen Diskontsatzes nicht gesondert einzugehen ist.