Die Revision ist berechtigt.
Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor, da der Kläger die Behauptung der Beklagten, er befinde sich seit November 1987 im Krankenstand, nicht bestritten hat. Den in der Revision aufrechterhaltenen Einwänden der Beklagten, der Rechtsweg sei nicht zulässig und dem Klagebegehren fehle es am Feststellungsinteresse, ist entgegenzuhalten:
Nach ständiger Rechtsprechung kommt es bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtswegs in erster Linie auf den Wortlaut des Klagebegehrens und darüber hinaus auf die Klagebehauptungen an. Entscheidend ist die Natur des erhobenen Anspruches. Ohne Einfluß ist es hingegen, was die beklagte Partei einwendet oder ob der Anspruch begründet ist. Maßgeblich ist nur, ob nach dem Inhalt der Klage ein privatrechtlicher Anspruch erhoben wird, über den die ordentlichen Gerichte zu entscheiden haben (Fasching Kommentar I 63, derselbe, Lehrbuch2 Rz 101; SZ 56/33; RZ 1984/18; EvBl 1987/168; Arb. 10.479 uva). Entgegen der Ansicht der Revisionswerberin richtet sich die vorliegende Klage nicht darauf, verwaltungsrechtlich zu ahndende Verstöße gegen die Einhaltung der Arbeitsruhe (§ 27 Abs 1 ARG) aufzuzeigen, sondern auf die Feststellung, daß dem Kläger aus seinem Arbeitsverhältnis noch Ersatzruhezeiten zustehen. Insoferne ist sowohl die Zulässigkeit des Rechtswegs als auch das für die Klage erforderliche Feststellungsinteresse gegeben. Voraussetzung jeder Feststellungsklage ist ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung, das sich unmittelbar aus dem streitigen Rechtsverhältnis ergeben und geeignet sein muß, die konkrete, aktuelle Gefährdung der Rechtssphäre des Klägers durch den Beklagten zu beenden oder zu verhindern, ohne daß bereits eine Leistungsklage zur endgültigen Bereinigung des streitigen Rechtsverhältnisses erhoben werden kann (vgl. Kuderna, ASGG § 50 Erl.16, § 54 Erl.6). Auch wenn die Anzahl der vom Kläger verrichteten Arbeitsstunden an Sonntagen außer Streit steht, wendet sich die Beklagte gegen weitere Ansprüche des Klägers, die sich seiner Ansicht nach als Rechtsfolge aus den gesetzlich und kollektivvertraglich angeordneten Ersatzruhezeiten ergeben. Es besteht daher insoweit ein aktueller Anlaß zu einer vorbeugenden Klärung, ob der Kläger aus der Sonntagsarbeit und der Tatsache des Nichtverbrauches der Ersatzruhezeiten noch einen Anspruch auf diese und in der Folge aus diesen Zeiten hat (vgl. Fasching, Lehrbuch2 Rz 1096 ff). Ein Anspruch auf die geltend gemachten Ersatzruhezeiten steht dem Kläger aber nicht zu.Nach ständiger Rechtsprechung kommt es bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtswegs in erster Linie auf den Wortlaut des Klagebegehrens und darüber hinaus auf die Klagebehauptungen an. Entscheidend ist die Natur des erhobenen Anspruches. Ohne Einfluß ist es hingegen, was die beklagte Partei einwendet oder ob der Anspruch begründet ist. Maßgeblich ist nur, ob nach dem Inhalt der Klage ein privatrechtlicher Anspruch erhoben wird, über den die ordentlichen Gerichte zu entscheiden haben (Fasching Kommentar römisch eins 63, derselbe, Lehrbuch2 Rz 101; SZ 56/33; RZ 1984/18; EvBl 1987/168; Arb. 10.479 uva). Entgegen der Ansicht der Revisionswerberin richtet sich die vorliegende Klage nicht darauf, verwaltungsrechtlich zu ahndende Verstöße gegen die Einhaltung der Arbeitsruhe (Paragraph 27, Absatz eins, ARG) aufzuzeigen, sondern auf die Feststellung, daß dem Kläger aus seinem Arbeitsverhältnis noch Ersatzruhezeiten zustehen. Insoferne ist sowohl die Zulässigkeit des Rechtswegs als auch das für die Klage erforderliche Feststellungsinteresse gegeben. Voraussetzung jeder Feststellungsklage ist ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung, das sich unmittelbar aus dem streitigen Rechtsverhältnis ergeben und geeignet sein muß, die konkrete, aktuelle Gefährdung der Rechtssphäre des Klägers durch den Beklagten zu beenden oder zu verhindern, ohne daß bereits eine Leistungsklage zur endgültigen Bereinigung des streitigen Rechtsverhältnisses erhoben werden kann vergleiche Kuderna, ASGG Paragraph 50, Erl.16, Paragraph 54, Erl.6). Auch wenn die Anzahl der vom Kläger verrichteten Arbeitsstunden an Sonntagen außer Streit steht, wendet sich die Beklagte gegen weitere Ansprüche des Klägers, die sich seiner Ansicht nach als Rechtsfolge aus den gesetzlich und kollektivvertraglich angeordneten Ersatzruhezeiten ergeben. Es besteht daher insoweit ein aktueller Anlaß zu einer vorbeugenden Klärung, ob der Kläger aus der Sonntagsarbeit und der Tatsache des Nichtverbrauches der Ersatzruhezeiten noch einen Anspruch auf diese und in der Folge aus diesen Zeiten hat vergleiche Fasching, Lehrbuch2 Rz 1096 ff). Ein Anspruch auf die geltend gemachten Ersatzruhezeiten steht dem Kläger aber nicht zu.
Nach § 5 Z 5 des KV kann der Arbeitgeber, wenn die betrieblichen Verhältnisse es erfordern, die Wochenend- und Feiertagsruhe im Rahmen des ARG und der Arbeitsruhegesetzverordnung verschieben. Gemäß § 6 Abs 1 ARG hat der Arbeitnehmer, der während seiner wöchentlichen Ruhezeit (§ 2 Abs 1 Z 3) beschäftigt wird, in der folgenden Arbeitswoche Anspruch auf Ersatzruhe, die auf seine Wochenarbeitszeit anzurechnen ist. Die Ersatzruhe ist im Ausmaß der während der wöchentlichen Ruhezeit geleisteten Arbeit zu gewähren, die innerhalb von 36 Stunden vor dem Arbeitsbeginn in der nächsten Arbeitswoche erbracht wurde. Diese Regelung trägt dem öffentlichen Interesse an der Regeneration der Arbeitskraft der Arbeitnehmer aus arbeitsmedizinischen und volksgesundheitlichen Überlegungen Rechnung. Dementsprechend ist auch eine finanzielle Abgeltung sowohl der Wochenend-, der Wochen- als auch der Ersatzruhe grundsätzlich verboten (vgl. 1289 BlgNR 15.GP, 14; B. Schwarz, ARG2 105 ff, 121) und ein Horten von Ersatzruheansprüchen grundsätzlich ausgeschlossen (Adametz-Dollinger-Dungl, Kommentar zum ARG 128). Wird ein Arbeitnehmer ausnahmsweise während der Ersatzruhe beschäftigt, ist diese Ersatzruhe gemäß § 6 Abs 3 ARG in entsprechendem Ausmaß zu einer anderen, einvernehmlich festgesetzten Zeit nachzuholen. Der Anspruch des Arbeitnehmers auf Ersatzruhe bleibt insoweit gewahrt. Eine Erhöhung des Ausmaßes der Ersatzruhe findet nicht statt, sondern die gesamte Ersatzruhe, die gemäß § 2 Abs 1 Z 4 ARG ununterbrochen zu bleiben hat, wird zeitlich verschoben. Diese Verschiebung darf aber schon wegen der Wahrung des Erholungsinteresses des Arbeitnehmers nicht allzuweit in die Zukunft erfolgen. B. Schwarz (aaO 228) vertritt dazu die Ansicht, daß in der Regel die nächste Woche nach der ersten der Störung folgenden Arbeitswoche für die Ersatzruhe zu wählen ist. Da aber im vorliegenden Fall weder eine solche Vereinbarung noch eine Vereinbarung vor Antritt der Arbeit, für welche die Ersatzruhe gebührte, behauptet wurde, kommt nicht § 6 Abs 3 ARG, sondern § 6 Abs 5 ARG zur Anwendung, wonach die Ersatzruhe unmittelbar vor dem Beginn der folgenden wöchentlichen Ruhezeit zu liegen hat (1.444 BlgNR 15.GP, 2; 1289 BlgNR 15.GP, 19; F.D. in RdW 1984, 148). Erkrankt der Arbeitnehmer zum vereinbarten oder zu dem sich aus dem Gesetz ergebenden Zeitpunkt der Konsumation des Ersatzruheanspruches, so geht dieser Anspruch verloren, da eine Übertragungsmöglichkeit der Ersatzruhe in eine andere Woche insoweit vom Gesetzgeber nicht vorgesehen ist (vgl. Schrank, Sonderfälle des Ersatzruheverbrauches, RdW 1985, 187 f; Dollinger in FS Schnorr (1988), Die Neuregelung der Arbeitsruhe an Wochenenden aus rechtsdogmatischer und rechtspolitischer Sicht, 57 ff, 64 f). Daraus folgt, daß dem Kläger, abgestellt auf den Schluß des Verfahrens erster Instanz, auch aus der unmittelbar vor dem Krankenstand geleisteten Sonntagsarbeit keine Ersatzruhezeiten im Sinne eines Zeitausgleiches mehr zustehen können. Die Frage, ob der Kläger nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wenn keine andere Verteilung der Arbeitszeit mehr möglich ist, aus dem Nichtverbrauch der Ersatzruhezeiten Bereicherungsansprüche gegen die Beklagte geltend machen kann (vgl. B. Schwarz aaO 121, 129 f und 234 f; Arb. 10.543), ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens.Nach Paragraph 5, Ziffer 5, des KV kann der Arbeitgeber, wenn die betrieblichen Verhältnisse es erfordern, die Wochenend- und Feiertagsruhe im Rahmen des ARG und der Arbeitsruhegesetzverordnung verschieben. Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, ARG hat der Arbeitnehmer, der während seiner wöchentlichen Ruhezeit (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3,) beschäftigt wird, in der folgenden Arbeitswoche Anspruch auf Ersatzruhe, die auf seine Wochenarbeitszeit anzurechnen ist. Die Ersatzruhe ist im Ausmaß der während der wöchentlichen Ruhezeit geleisteten Arbeit zu gewähren, die innerhalb von 36 Stunden vor dem Arbeitsbeginn in der nächsten Arbeitswoche erbracht wurde. Diese Regelung trägt dem öffentlichen Interesse an der Regeneration der Arbeitskraft der Arbeitnehmer aus arbeitsmedizinischen und volksgesundheitlichen Überlegungen Rechnung. Dementsprechend ist auch eine finanzielle Abgeltung sowohl der Wochenend-, der Wochen- als auch der Ersatzruhe grundsätzlich verboten vergleiche 1289 BlgNR 15.GP, 14; B. Schwarz, ARG2 105 ff, 121) und ein Horten von Ersatzruheansprüchen grundsätzlich ausgeschlossen (Adametz-Dollinger-Dungl, Kommentar zum ARG 128). Wird ein Arbeitnehmer ausnahmsweise während der Ersatzruhe beschäftigt, ist diese Ersatzruhe gemäß Paragraph 6, Absatz 3, ARG in entsprechendem Ausmaß zu einer anderen, einvernehmlich festgesetzten Zeit nachzuholen. Der Anspruch des Arbeitnehmers auf Ersatzruhe bleibt insoweit gewahrt. Eine Erhöhung des Ausmaßes der Ersatzruhe findet nicht statt, sondern die gesamte Ersatzruhe, die gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, ARG ununterbrochen zu bleiben hat, wird zeitlich verschoben. Diese Verschiebung darf aber schon wegen der Wahrung des Erholungsinteresses des Arbeitnehmers nicht allzuweit in die Zukunft erfolgen. B. Schwarz (aaO 228) vertritt dazu die Ansicht, daß in der Regel die nächste Woche nach der ersten der Störung folgenden Arbeitswoche für die Ersatzruhe zu wählen ist. Da aber im vorliegenden Fall weder eine solche Vereinbarung noch eine Vereinbarung vor Antritt der Arbeit, für welche die Ersatzruhe gebührte, behauptet wurde, kommt nicht Paragraph 6, Absatz 3, ARG, sondern Paragraph 6, Absatz 5, ARG zur Anwendung, wonach die Ersatzruhe unmittelbar vor dem Beginn der folgenden wöchentlichen Ruhezeit zu liegen hat (1.444 BlgNR 15.GP, 2; 1289 BlgNR 15.GP, 19; F.D. in RdW 1984, 148). Erkrankt der Arbeitnehmer zum vereinbarten oder zu dem sich aus dem Gesetz ergebenden Zeitpunkt der Konsumation des Ersatzruheanspruches, so geht dieser Anspruch verloren, da eine Übertragungsmöglichkeit der Ersatzruhe in eine andere Woche insoweit vom Gesetzgeber nicht vorgesehen ist vergleiche Schrank, Sonderfälle des Ersatzruheverbrauches, RdW 1985, 187 f; Dollinger in FS Schnorr (1988), Die Neuregelung der Arbeitsruhe an Wochenenden aus rechtsdogmatischer und rechtspolitischer Sicht, 57 ff, 64 f). Daraus folgt, daß dem Kläger, abgestellt auf den Schluß des Verfahrens erster Instanz, auch aus der unmittelbar vor dem Krankenstand geleisteten Sonntagsarbeit keine Ersatzruhezeiten im Sinne eines Zeitausgleiches mehr zustehen können. Die Frage, ob der Kläger nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wenn keine andere Verteilung der Arbeitszeit mehr möglich ist, aus dem Nichtverbrauch der Ersatzruhezeiten Bereicherungsansprüche gegen die Beklagte geltend machen kann vergleiche B. Schwarz aaO 121, 129 f und 234 f; Arb. 10.543), ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist in § 41 ZPO bzw. in den §§ 41 und 50 ZPO begründet. Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 41, ZPO bzw. in den Paragraphen 41 und 50 ZPO begründet.