Rechtssatz RS0052407
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0052407
Entscheidungsdatum
29.05.2013
Rechtssatz
Erkrankt der Arbeitnehmer zum vereinbarten oder zu dem sich aus dem Gesetze ergebenden Zeitpunkt der Konsumation des Ersatzruheanspruches, so geht dieser Anspruch verloren, da eine Übertragungsmöglickeit der Ersatzruhe in eine andere Woche insoweit vom Gesetzgeber nicht vorgesehen ist.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 75/90
Entscheidungstext OGH 04.04.1990 9 ObA 75/90
Veröff: WBl 1990,239 = RdW 1990,387
- 9 ObA 157/98y
Entscheidungstext OGH 09.12.1998 9 ObA 157/98y
Beisatz: Am Grundsatz, daß die nicht rechtzeitige Konsumation zu einem Verfallen des Ruheanspruches führen kann, ist insoweit festzuhalten, als das Zustandekommen einer nach § 6 Abs 5 ARG zulässigen Vereinbarung oder die an sich mögliche Inanspruchnahme der Ersatzruhe zum vereinbarten oder gesetzlichen Zeitpunkt am Verhalten des Arbeitnehmers scheitert. (T1); Beisatz: Wenn der Gesetzgeber gewollt hätte, daß mangels Vereinbarung der Ersatzruheanspruch sofort verfällt, wenn er nicht in der Folgewoche nach der Arbeitsleistung verbraucht wird, hätte er nicht die Vereinbarung über eine andere Lage des Ersatzruhezeitraums ausdrücklich zugelassen. Es sind daher die allgemeinen Verjährungsreglungen auch für den Ersatzruheanspruch anzuwenden (siehe B.Schwarz, ARG, 205 f). (T2) Veröff: SZ 71/205
- 8 ObA 220/98f
Entscheidungstext OGH 26.08.1999 8 ObA 220/98f
Beis wie T1; Beis wie T2
- 9 ObA 11/13b
Entscheidungstext OGH 29.05.2013 9 ObA 11/13b
Veröff: SZ 2013/55
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0052407
Zuletzt aktualisiert am
07.09.2015
Dokumentnummer
JJR_19900404_OGH0002_009OBA00075_9000000_004