Rechtssatz RS0111395
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0111395
Entscheidungsdatum
17.03.2004
Rechtssatz
Für den Ersatzanspruch sind die allgemeinen Verjährungsregelungen anzuwenden, wonach der Anspruch nach drei Jahren ab Fälligkeit verjährt. Mangels einer Vereinbarung über die Konsumation der Ersatzruhezeit im Sinne des § 6 Abs 5 ARG ist die Fälligkeit der Ersatzruhezeiten, die an die Stelle der Wochenendruhezeiten getreten sind, jeweils mit den im gleichen Umfang zu berechnenden Zeiten vor Beginn der nächstfolgenden wöchentlichen Ruhezeit gegeben.Für den Ersatzanspruch sind die allgemeinen Verjährungsregelungen anzuwenden, wonach der Anspruch nach drei Jahren ab Fälligkeit verjährt. Mangels einer Vereinbarung über die Konsumation der Ersatzruhezeit im Sinne des Paragraph 6, Absatz 5, ARG ist die Fälligkeit der Ersatzruhezeiten, die an die Stelle der Wochenendruhezeiten getreten sind, jeweils mit den im gleichen Umfang zu berechnenden Zeiten vor Beginn der nächstfolgenden wöchentlichen Ruhezeit gegeben.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 157/98y
Entscheidungstext OGH 09.12.1998 9 ObA 157/98y
Veröff: SZ 71/205
- 8 ObA 220/98f
Entscheidungstext OGH 26.08.1999 8 ObA 220/98f
- 9 ObA 61/02i
Entscheidungstext OGH 02.10.2002 9 ObA 61/02i
nur: Für den Ersatzanspruch sind die allgemeinen Verjährungsregelungen anzuwenden, wonach der Anspruch nach drei Jahren ab Fälligkeit verjährt. (T1)
- 8 ObA 106/03a
Entscheidungstext OGH 18.12.2003 8 ObA 106/03a
nur T1; Beisatz: Es gilt daher §1501 ABGB. (T2)
- 9 ObA 102/03w
Entscheidungstext OGH 17.03.2004 9 ObA 102/03w
Vgl; nur T1; Beisatz: Hier: Abgeltung von Ruhepausen gemäß § 11 Abs 1 AZG. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111395
Dokumentnummer
JJR_19981209_OGH0002_009OBA00157_98Y0000_001