Ruhepausen, das sind Unterbrechungen der Arbeitszeit, die der Erholung und sonstigen Lebensbedürfnissen des Arbeitnehmers dienen, zählen nicht zur Arbeitszeit. Sie müssen deshalb im Voraus, spätestens zu ihrem Beginn, umfangmäßig festliegen und der Arbeitnehmer muss von Arbeitsverpflichtungen befreit sein, sodass er über diese Zeit selbst verfügen kann. Somit können Unterbrechungen, die sich aus dem Arbeitsablauf ergeben (zB Wartezeiten von Verkaufspersonal, Beförderungszeiten, Maschinenausfall etc) nicht als Ruhepausen gewertet werden (Grillberger, Arbeitszeitgesetz2 Rz 2.2 zu § 2 AZG mwN). Damit eine Zeit als Ruhepause im Sinn des § 11 Abs 1 AZG anerkannt werden kann, hat sie zwei Bedingungen zu erfüllen: Die Ruhepause muss 1. ihrer Lage nach für den Dienstnehmer vorhersehbar sein, sich also an einer im Vorhinein definierten zeitlichen Position im Rahmen der Arbeitszeiteinteilung befinden (erster Fall) oder vom Dienstnehmer innerhalb eines vorgegebenen Zeitraums (zB zwischen 11.30 Uhr und 13,30 Uhr) frei gewählt werden können. Spontane Ankündigungen etwa in der Art "Sie können jetzt Ihre Pause nehmen" erfüllen also nicht die Voraussetzungen des arbeitszeitrechtlichen Begriffs der Ruhepause (Klein in Cerny/Klein/Schwarz, Arbeitszeitgesetz Erl 1 zu § 11 AZG). Die Ruhepause muss überdies echte Freizeit sein, dh der Dienstgeber muss über diese Zeit nach seinem Belieben verfügen können (Klein aaO jeweils mwN). Allgemeine Voraussetzung für den Anspruch auf Ruhepausen ist gemäß § 11 Abs 1 AZG, dass die Gesamtdauer der Tagesarbeitszeit mehr als 6 Stunden beträgt. Daraus folgt selbstverständlich nicht, dass die Pause erst nach Absolvierung dieser Arbeitszeit liegen müsste. Ihre zeitliche Lage bestimmt das Gesetz nicht näher, doch ist aus Wortlaut und Zweck der Ruhepause abzuleiten, dass sie nicht am Beginn oder Ende der Arbeitszeit liegen darf, sondern dem Erholungsbedarf gerecht werden muss. Sie ist spätestens nach einer 6-stündigen Arbeitszeit zu gewähren (Grillberger aaO Rz 2 zu § 11 AZG). Mit dem hier anzuwendenden Mantelkollektivvertrag wird nun die - grundsätzlich zulässige - Regelung getroffen, dass Ruhepausen spätestens nach 6-stündiger ununterbrochener Arbeitszeit einzuschalten sind, eine Ruhepause mindestens eine halbe Stunde betragen muss und zwei Stunden nicht überschreiten darf und für den Fall einer angeordneten Verschiebung mehr als eine halbe Stunde (gemeint: von der festgesetzten Pausenzeit weg) mit einem Betrag in der Höhe eines Normalstundenlohnes zu entschädigen ist.Ruhepausen, das sind Unterbrechungen der Arbeitszeit, die der Erholung und sonstigen Lebensbedürfnissen des Arbeitnehmers dienen, zählen nicht zur Arbeitszeit. Sie müssen deshalb im Voraus, spätestens zu ihrem Beginn, umfangmäßig festliegen und der Arbeitnehmer muss von Arbeitsverpflichtungen befreit sein, sodass er über diese Zeit selbst verfügen kann. Somit können Unterbrechungen, die sich aus dem Arbeitsablauf ergeben (zB Wartezeiten von Verkaufspersonal, Beförderungszeiten, Maschinenausfall etc) nicht als Ruhepausen gewertet werden (Grillberger, Arbeitszeitgesetz2 Rz 2.2 zu Paragraph 2, AZG mwN). Damit eine Zeit als Ruhepause im Sinn des Paragraph 11, Absatz eins, AZG anerkannt werden kann, hat sie zwei Bedingungen zu erfüllen: Die Ruhepause muss 1. ihrer Lage nach für den Dienstnehmer vorhersehbar sein, sich also an einer im Vorhinein definierten zeitlichen Position im Rahmen der Arbeitszeiteinteilung befinden (erster Fall) oder vom Dienstnehmer innerhalb eines vorgegebenen Zeitraums (zB zwischen 11.30 Uhr und 13,30 Uhr) frei gewählt werden können. Spontane Ankündigungen etwa in der Art "Sie können jetzt Ihre Pause nehmen" erfüllen also nicht die Voraussetzungen des arbeitszeitrechtlichen Begriffs der Ruhepause (Klein in Cerny/Klein/Schwarz, Arbeitszeitgesetz Erl 1 zu Paragraph 11, AZG). Die Ruhepause muss überdies echte Freizeit sein, dh der Dienstgeber muss über diese Zeit nach seinem Belieben verfügen können (Klein aaO jeweils mwN). Allgemeine Voraussetzung für den Anspruch auf Ruhepausen ist gemäß Paragraph 11, Absatz eins, AZG, dass die Gesamtdauer der Tagesarbeitszeit mehr als 6 Stunden beträgt. Daraus folgt selbstverständlich nicht, dass die Pause erst nach Absolvierung dieser Arbeitszeit liegen müsste. Ihre zeitliche Lage bestimmt das Gesetz nicht näher, doch ist aus Wortlaut und Zweck der Ruhepause abzuleiten, dass sie nicht am Beginn oder Ende der Arbeitszeit liegen darf, sondern dem Erholungsbedarf gerecht werden muss. Sie ist spätestens nach einer 6-stündigen Arbeitszeit zu gewähren (Grillberger aaO Rz 2 zu Paragraph 11, AZG). Mit dem hier anzuwendenden Mantelkollektivvertrag wird nun die - grundsätzlich zulässige - Regelung getroffen, dass Ruhepausen spätestens nach 6-stündiger ununterbrochener Arbeitszeit einzuschalten sind, eine Ruhepause mindestens eine halbe Stunde betragen muss und zwei Stunden nicht überschreiten darf und für den Fall einer angeordneten Verschiebung mehr als eine halbe Stunde (gemeint: von der festgesetzten Pausenzeit weg) mit einem Betrag in der Höhe eines Normalstundenlohnes zu entschädigen ist.
Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes, dass die Betriebsvereinbarung mangels ausreichender Bestimmung der Pausenzeit nichtig sei, ist nicht zu teilen. Gemäß § 97 Abs 1 Z 2 ArbVG können Betriebsvereinbarungen - über den Fall des § 11 Abs 1 zweiter Satz iVm § 11 Abs 2 AZG hinaus - über die generelle Festsetzung der Dauer und Lage der Arbeitspausen abgeschlossen werden. Wenn nun dem Arbeitnehmer mit einer solchen Betriebsvereinbarung das Recht eingeräumt wird, seine Pause individuell - innerhalb der Arbeitszeit - zu halten, liegt darin eine Regelung, die den vorgenannten Grundsätzen, wann von einer Arbeitspause zu sprechen ist, nicht nur nicht zuwiderläuft, sondern diese zugunsten des Arbeitnehmers sogar erweitert, weil dieser dadurch in die Lage gesetzt wird, entsprechend seinen jeweiligen Bedürfnissen eine Pause in der gesetzlich vorgesehenen Dauer von einer halben Stunde zu halten. Allerdings wird dem Arbeitnehmer diese Möglichkeit nur dann gegeben, wenn, wie aus dem klaren Text der Betriebsvereinbarung hervorgeht, ein Springer, dh ein vollwertiger Vertreter, zur Stelle ist, der den Wünschen des Klägers entsprechend für die Dauer dessen Arbeitspause seine Funktion übernimmt. Da eine andere vertragliche Regelung - sei es auch durch Übung - nicht hervorgekommen ist, konnte der Kläger daher seine Pause nur für den Fall einhalten, dass (ausreichend) Springer vorhanden waren. Demgegenüber kann es nicht angehen, den Kläger, wenn er sich an diese Betriebsvereinbarung hielt, darauf zu verweisen, einen anderen Drucker (zusätzlich zu dessen eigener Tätigkeit) um Vertretung zu ersuchen oder aber gar die Maschine abzuschalten. Wenngleich Letzteres technisch möglich gewesen wäre, wurde dies offenbar auch von der Beklagten nicht in Erwägung gezogen (siehe insbesondere die Einvernahme des Betriebsleiters AS 132 ff und AS 201 ff). Dass produktionsbedingte Stillstände des Druckvorganges (während des Waschens, Reinigens) nicht als Arbeitspausen zählen, weil der Arbeitnehmer auf diese Zeiten keinen Einfluss hat, wurde schon im Zusammenhang mit den vorzitierten Literaturmeinungen dargelegt.Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes, dass die Betriebsvereinbarung mangels ausreichender Bestimmung der Pausenzeit nichtig sei, ist nicht zu teilen. Gemäß Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer 2, ArbVG können Betriebsvereinbarungen - über den Fall des Paragraph 11, Absatz eins, zweiter Satz in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 2, AZG hinaus - über die generelle Festsetzung der Dauer und Lage der Arbeitspausen abgeschlossen werden. Wenn nun dem Arbeitnehmer mit einer solchen Betriebsvereinbarung das Recht eingeräumt wird, seine Pause individuell - innerhalb der Arbeitszeit - zu halten, liegt darin eine Regelung, die den vorgenannten Grundsätzen, wann von einer Arbeitspause zu sprechen ist, nicht nur nicht zuwiderläuft, sondern diese zugunsten des Arbeitnehmers sogar erweitert, weil dieser dadurch in die Lage gesetzt wird, entsprechend seinen jeweiligen Bedürfnissen eine Pause in der gesetzlich vorgesehenen Dauer von einer halben Stunde zu halten. Allerdings wird dem Arbeitnehmer diese Möglichkeit nur dann gegeben, wenn, wie aus dem klaren Text der Betriebsvereinbarung hervorgeht, ein Springer, dh ein vollwertiger Vertreter, zur Stelle ist, der den Wünschen des Klägers entsprechend für die Dauer dessen Arbeitspause seine Funktion übernimmt. Da eine andere vertragliche Regelung - sei es auch durch Übung - nicht hervorgekommen ist, konnte der Kläger daher seine Pause nur für den Fall einhalten, dass (ausreichend) Springer vorhanden waren. Demgegenüber kann es nicht angehen, den Kläger, wenn er sich an diese Betriebsvereinbarung hielt, darauf zu verweisen, einen anderen Drucker (zusätzlich zu dessen eigener Tätigkeit) um Vertretung zu ersuchen oder aber gar die Maschine abzuschalten. Wenngleich Letzteres technisch möglich gewesen wäre, wurde dies offenbar auch von der Beklagten nicht in Erwägung gezogen (siehe insbesondere die Einvernahme des Betriebsleiters AS 132 ff und AS 201 ff). Dass produktionsbedingte Stillstände des Druckvorganges (während des Waschens, Reinigens) nicht als Arbeitspausen zählen, weil der Arbeitnehmer auf diese Zeiten keinen Einfluss hat, wurde schon im Zusammenhang mit den vorzitierten Literaturmeinungen dargelegt.
Daraus folgt, dass - teilweise entgegen der Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes - für die endgültige Beurteilung darauf abzustellen ist, ob und in welchem Umfang Springer vorhanden waren, welche dem Kläger die freie Gestaltung seiner Arbeitspause ermöglicht hätten. Soweit der Kläger von dieser Vertretungsmöglichkeit nicht Gebrauch gemacht hat, kann dies keinen Anspruch gegenüber der beklagten Partei begründen, sodass diese - noch nicht feststehenden - Zeiten auszuscheiden sind.
Im Zusammenhang mit der Nichtkonsumation gesetzlich vorgeschriebener (Ersatz-)Ruhezeiten nach dem ARG wurde bereits ausgesprochen, dass dem Arbeitgeber, der die Leistung eines Arbeitnehmers unter Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften in Anspruch genommen hat, daraus kein Vorteil erwachsen soll (9 ObA 157/98y). Können daher Ruhezeiten nicht mehr in natura in Anspruch genommen werden, sind diese abzugelten. Diese Erwägungen sind auch auf den vorliegenden Fall so weit anzuwenden, als der Kläger an der Konsumation der Arbeitspausen durch Organisationsmängel im Betrieb der beklagten Partei gehindert war.
Zur Höhe des Ersatzes: Die beklagte Partei kann sich zunächst nicht auf die 10 %-ige Lohnerhöhung für die Zeit des Fehlens eines Springers berufen, weil diese nach den unbekämpften Feststellungen des Erstgerichtes dem Ausgleich für die tatsächlich vom Drucker zu leistende Mehrarbeit diente, nicht jedoch im Zusammenhang mit einer Pausenregelung stand. Was die Heranziehung des § 13 Z 2 zweiter Satz des Mantelkollektivertrages für die Ermittlung der Höhe einer Entschädigung anlangt, kann auf die Richtigkeit der diesbezüglich zutreffenden Erwägungen des Berufungsgerichtes hingewiesen werden (§ 510 Abs 3 ZPO). Wenn schon die angeordnete Verschiebung der Lage einer Arbeitspause eine entsprechende Entschädigungspflicht auslöst, muss dies im Wege eines Größenschlusses auch dann Geltung haben, wenn infolge von Organisationsmängeln im Betrieb des Arbeitgebers (Fehlen von Springern) die Einhaltung der gesetzlichen Ruhepause überhaupt nicht möglich ist. Da jedoch nicht feststeht, in welchem Umfang der Kläger mangels ausreichender Springer seine Arbeitspausen nicht in Anspruch nehmen konnte, erweist sich die Fällung eines Zwischenurteils als richtig.Zur Höhe des Ersatzes: Die beklagte Partei kann sich zunächst nicht auf die 10 %-ige Lohnerhöhung für die Zeit des Fehlens eines Springers berufen, weil diese nach den unbekämpften Feststellungen des Erstgerichtes dem Ausgleich für die tatsächlich vom Drucker zu leistende Mehrarbeit diente, nicht jedoch im Zusammenhang mit einer Pausenregelung stand. Was die Heranziehung des Paragraph 13, Ziffer 2, zweiter Satz des Mantelkollektivertrages für die Ermittlung der Höhe einer Entschädigung anlangt, kann auf die Richtigkeit der diesbezüglich zutreffenden Erwägungen des Berufungsgerichtes hingewiesen werden (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Wenn schon die angeordnete Verschiebung der Lage einer Arbeitspause eine entsprechende Entschädigungspflicht auslöst, muss dies im Wege eines Größenschlusses auch dann Geltung haben, wenn infolge von Organisationsmängeln im Betrieb des Arbeitgebers (Fehlen von Springern) die Einhaltung der gesetzlichen Ruhepause überhaupt nicht möglich ist. Da jedoch nicht feststeht, in welchem Umfang der Kläger mangels ausreichender Springer seine Arbeitspausen nicht in Anspruch nehmen konnte, erweist sich die Fällung eines Zwischenurteils als richtig.
Zutreffend hat das Berufungsgericht eine Verfristung solcher Ansprüche iSd § 31 des Mantelkollektivvertrages verneint. Bestimmungen, mit welchen gesetzliche Verjährungsfristen verkürzt werden, sind als Ausnahmeregelung einschränkend auszulegen. Unterzieht man nun den vorliegenden Mantelkollektivvertrag einer näheren Überprüfung, ergibt sich, dass dieser sowohl konkret umrissene "Zuschläge" (zB §§ 14, 15 und 16) als auch "Zulagen" (zB § 12 Z 15, § 17 Z 4, § 25 Z 2, 3) kennt. Es erscheint daher unzulässig, diesen Begriffen eine weiterreichende Bedeutung zuzuerkennen und darunter auch den als "Entschädigung" bezeichneten Ersatzbetrag zu subsumieren. Wenngleich somit diese kollektivvertragliche Verfallsbestimmung nicht anzuwenden ist, bleibt doch die gesetzliche Verjährungsfrist des § 1486 ABGB auch für die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche bestehen. Im Zusammenhang mit der Nichtkonsumation von (Ersatz-)Ruhezeiten (9 ObA 157/98y) wurde bereits ausgesprochen, dass der Erholungszweck von Ruhezeiten einem "Horten" solcher Zeiten in der Absicht, diese abgelten zu lassen, entgegensteht. In diesem Zusammenhang wurde auch darauf verwiesen, dass das Motiv der raschen Bereinigung von Streitigkeiten aus Arbeitsverhältnissen zur Vermeidung von Beweisschwierigkeiten auch für die Ersatzleistung für nicht konsumierte Ruhezeiten Geltung haben muss. Diese Erwägungen sind auch auf die allfälligen Ansprüche des Klägers anwendbar. Für den Beginn des Laufes der dreijährigen Verjährungsfrist ist der Zeitpunkt entscheidend, zu dem der Geltendmachung des Anspruches kein rechtliches Hindernis mehr entgegenstand, hiebei ist in aller Regel der Zeitpunkt der objektiven Möglichkeit der Geltendmachung des Anspruches maßgeblich (9 ObA 157/97x). Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass - im Hinblick auf den Verjährungseinwand der beklagten Partei - für nicht konsumierbar gewesene Pausenzeiten Entschädigung nur insoweit begehrt werden kann, als diese Zeiten nicht länger als drei Jahre vor Klagseinbringung (30. 4. 1997) zurückgehen. Auch dies wird das Erstgericht im fortgesetzten Verfahren zu berücksichtigen haben.Zutreffend hat das Berufungsgericht eine Verfristung solcher Ansprüche iSd Paragraph 31, des Mantelkollektivvertrages verneint. Bestimmungen, mit welchen gesetzliche Verjährungsfristen verkürzt werden, sind als Ausnahmeregelung einschränkend auszulegen. Unterzieht man nun den vorliegenden Mantelkollektivvertrag einer näheren Überprüfung, ergibt sich, dass dieser sowohl konkret umrissene "Zuschläge" (zB Paragraphen 14, 15 und 16) als auch "Zulagen" (zB Paragraph 12, Ziffer 15,, Paragraph 17, Ziffer 4,, Paragraph 25, Ziffer 2, 3,) kennt. Es erscheint daher unzulässig, diesen Begriffen eine weiterreichende Bedeutung zuzuerkennen und darunter auch den als "Entschädigung" bezeichneten Ersatzbetrag zu subsumieren. Wenngleich somit diese kollektivvertragliche Verfallsbestimmung nicht anzuwenden ist, bleibt doch die gesetzliche Verjährungsfrist des Paragraph 1486, ABGB auch für die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche bestehen. Im Zusammenhang mit der Nichtkonsumation von (Ersatz-)Ruhezeiten (9 ObA 157/98y) wurde bereits ausgesprochen, dass der Erholungszweck von Ruhezeiten einem "Horten" solcher Zeiten in der Absicht, diese abgelten zu lassen, entgegensteht. In diesem Zusammenhang wurde auch darauf verwiesen, dass das Motiv der raschen Bereinigung von Streitigkeiten aus Arbeitsverhältnissen zur Vermeidung von Beweisschwierigkeiten auch für die Ersatzleistung für nicht konsumierte Ruhezeiten Geltung haben muss. Diese Erwägungen sind auch auf die allfälligen Ansprüche des Klägers anwendbar. Für den Beginn des Laufes der dreijährigen Verjährungsfrist ist der Zeitpunkt entscheidend, zu dem der Geltendmachung des Anspruches kein rechtliches Hindernis mehr entgegenstand, hiebei ist in aller Regel der Zeitpunkt der objektiven Möglichkeit der Geltendmachung des Anspruches maßgeblich (9 ObA 157/97x). Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass - im Hinblick auf den Verjährungseinwand der beklagten Partei - für nicht konsumierbar gewesene Pausenzeiten Entschädigung nur insoweit begehrt werden kann, als diese Zeiten nicht länger als drei Jahre vor Klagseinbringung (30. 4. 1997) zurückgehen. Auch dies wird das Erstgericht im fortgesetzten Verfahren zu berücksichtigen haben.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 393 Abs 4 ZPO iVm § 52 Abs 2 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 393, Absatz 4, ZPO in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, ZPO.