Rechtssatz RS0102995
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0102995
Entscheidungsdatum
23.09.2025
Rechtssatz
Der Zweck der Ruhepausen ist die Erholung des Arbeitnehmers; eine solche ist nur dann gewährleistet, wenn diese Pausen im voraus, spätestens bei ihrem Beginn, umfangmäßig feststehen. § 48 ASGG.Der Zweck der Ruhepausen ist die Erholung des Arbeitnehmers; eine solche ist nur dann gewährleistet, wenn diese Pausen im voraus, spätestens bei ihrem Beginn, umfangmäßig feststehen. Paragraph 48, ASGG.
Entscheidungstexte
- 8 ObA 2216/96g
Entscheidungstext OGH 29.08.1996 8 ObA 2216/96g
- 8 ObA 167/02w
Entscheidungstext OGH 20.03.2003 8 ObA 167/02w
Vgl auch; Beisatz: Damit eine "Pause" als Ruhepause im Sinne des § 11 Abs 1 AZG anerkannt werden kann, muss sie ihrer Lage nach für den Arbeitnehmer vorhersehbar sein (sich also an einer im Vorhinein definierten zeitlichen Position im Rahmen der Arbeitszeiteinteilung befinden) oder vom Arbeitnehmer innerhalb eines vorgegebenen Zeitraums frei gewählt werden können. Überdies muss sie echte Freizeit sein; der Arbeitnehmer muss über diese Zeit nach seinem Belieben verfügen können. (T1)
- 9 ObA 102/03w
Entscheidungstext OGH 17.03.2004 9 ObA 102/03w
Beis wie T1; Beisatz: Somit können Unterbrechungen, die sich aus dem Arbeitsablauf ergeben (zum Beispiel Wartezeiten von Verkaufspersonal, Beförderungszeiten, Maschinenausfall etc) nicht als Ruhepausen gewertet werden. (T2)
- 9 ObA 121/08x
Entscheidungstext OGH 30.09.2009 9 ObA 121/08x
Auch; Beisatz: Ruhepausen sind Unterbrechungen der Arbeitszeit zum Zweck der Erholung der Arbeitnehmer. Aus dem Wortlaut („unterbrechen") und dem Zweck der Regelung folgt, dass eine Ruhepause nur dann vorliegt, wenn der Arbeitnehmer von jeder Arbeitsleistung befreit ist und die Zeit nach eigenem Gutdünken verwenden kann. (T3)
- 9 ObA 117/11p
Entscheidungstext OGH 27.02.2012 9 ObA 117/11p
Auch; Auch Beis wie T1
- 9 ObA 104/11a
Entscheidungstext OGH 30.01.2012 9 ObA 104/11a
Vgl auch; Beisatz: Eine Ruhepause ist nach allgemeinem Verständnis nicht Arbeitszeit, sondern unbezahlte Freizeit; hinsichtlich der Bezahlung kann jedoch zugunsten der Arbeitnehmer Günstigeres vereinbart werden. (T4)
- 9 ObA 136/14m
Entscheidungstext OGH 29.01.2015 9 ObA 136/14m
Auch; Beis wie T1; Beis wie T4
- 9 ObA 32/16w
Entscheidungstext OGH 21.04.2016 9 ObA 32/16w
Auch; Beis wie T1; Beis wie T4
- 8 ObA 26/16f
Entscheidungstext OGH 28.06.2016 8 ObA 26/16f
Auch; Beis wie T1
- 9 ObA 74/17y
Entscheidungstext OGH 27.09.2017 9 ObA 74/17y
Vgl auch; Beis wie T4
- 9 ObA 9/18s
Entscheidungstext OGH 30.01.2018 9 ObA 9/18s
Auch; Beis wie T1
- 9 ObA 121/19p
Entscheidungstext OGH 25.05.2020 9 ObA 121/19p
Vgl; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Anhang für das Bundesland Kärnten des Kollektivvertrags des Österreichischen Kreuzes: Für ArbeitnehmerInnen, die diesem Geltungsbereich unterliegen und die keine geteilten Dienste im mobilen Bereich der Gesundheits- und Sozialen Dienste leisten und deren Arbeitszeit aufgrund von Teilzeitbeschäftigung kürzer als acht Stunden ist, aber mehr als sechs Stunden beträgt, verstößt die Regelung gegen § 19d Abs 6 AZG und stellt zugleich auch eine mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts und damit einen Verstoß gegen §§ 3, 5 Abs 2 GlBG dar. (T5)
- 9 ObA 83/20a
Entscheidungstext OGH 27.05.2021 9 ObA 83/20a
Vgl; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Zur Entgeltlichkeit von Zeiten der Arbeitsunterbrechung im Rahmen des Kollektivvertrags für private Autobusbetriebe. (T6)
- 1 Ob 82/23z
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 23.10.2023 1 Ob 82/23z
vgl; Beisatz: Hier: Ersatz für Erholungswert der entgangenen Ruhezeiten nach der "Arbeitszeitrichtlinie" 2003/88/EG bzw den entsprechenden Umsetzungsvorschriften im Oö StGBG 2002. (T7)
Anm: Vgl RS0134543
- 9 ObA 53/25x
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 23.09.2025 9 ObA 53/25x
Beisatz wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102995
Zuletzt aktualisiert am
13.10.2025
Dokumentnummer
JJR_19960829_OGH0002_008OBA02216_96G0000_002