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Rechtssatz RS0118915×

Rechtssatz RS0118915

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0118915

Geschäftszahl

9ObA102/03w; 8ObA56/19x

Entscheidungsdatum

25.10.2019

Rechtssatz

Die zeitliche Lage der Ruhepause bestimmt das Gesetz nicht näher, doch ist aus Wortlaut und Zweck der Ruhepause abzuleiten, dass sie nicht am Beginn oder Ende der Arbeitszeit liegen darf, sondern dem Erholungsbedarf gerecht werden muss. Sie ist spätestens nach einer 6-stündigen Arbeitszeit zu gewähren. Wenn nun dem Arbeitnehmer mit einer Betriebsvereinbarung das Recht eingeräumt wird, seine Pause individuell - innerhalb der Arbeitszeit - zu halten, liegt darin eine Regelung, die den Grundsätzen, wann von einer Arbeitspause zu sprechen ist, nicht nur nicht zuwiderläuft, sondern diese zugunsten des Arbeitnehmers sogar erweitert, weil dieser dadurch in die Lage gesetzt wird, entsprechend seinen jeweiligen Bedürfnissen eine Pause in der gesetzlich vorgesehenen Dauer von einer halben Stunde zu halten.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 102/03w
    Entscheidungstext OGH 17.03.2004 9 ObA 102/03w
  • 8 ObA 56/19x
    Entscheidungstext OGH 25.10.2019 8 ObA 56/19x
    Beisatz: Es ist nicht ersichtlich, dass die Betriebsvereinbarungspartner den ihnen eingeräumten Gestaltungsspielraum überschreiten, wenn sie in einem Betrieb, in dem der Produktionsablauf die Vorhersehbarkeit entsprechender Produktionspausen gewährleistet, für die Ruhepausen vorsehen, dass deren Wahl den Arbeitnehmern überlassen wird und diese nur durch Absprache sicherstellen müssen, dass die unbedingt erforderliche Anwesenheit gewährleistet ist. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118915

Im RIS seit

16.04.2004

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2020

Dokumentnummer

JJR_20040317_OGH0002_009OBA00102_03W0000_001