Rechtssatz RS0052257
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0052257
Entscheidungsdatum
31.07.2026
Norm
ARG §2 Abs1 Z4
ARG §6 Abs1
KollV für pharmazeutische Fachkräfte in öffentlichen Apotheken und Anstaltsapotheken Österreichs ArtIV Abs14
Rechtssatz
Die Gewährung einer - auf die Normalarbeitszeit anzurechnenden - Ersatzruhezeit für den Nachtdienst ist kein (zusätzliches) Entgelt für die Zurverfügungstellung von Arbeitskraft. Durch die Gewährung der auf die Normalarbeitszeit angerechneten und damit entlohnten Ersatzruhezeit wird die Mehrdienstleistung während der Nacht ausgeglichen. Es kommt dadurch - im Wege eines Zeitausgleichs - nur zu einer anderen Verteilung der Arbeitszeit. Sofern die zunächst erbrachte Mehrleistung und die gewährte Ersatzruhezeit gleichwertige Arbeitszeiten sind, bleibt keine Mehrleistung des Dienstnehmers übrig. Anders kann es bei zeitgleicher Abgeltung ungleichwertiger Arbeitszeiten sein.
Entscheidungstexte
- 14 Ob 114/86
Entscheidungstext OGH 15.07.1986 14 Ob 114/86
Veröff: RdW 1986,314 = WBl 1987,44 = Arb 10543
- 9 ObA 157/98y
Entscheidungstext OGH 09.12.1998 9 ObA 157/98y
nur: Die Gewährung einer - auf die Normalarbeitszeit anzurechnenden - Ersatzruhezeit ist kein (zusätzliches) Entgelt für die Zurverfügungstellung von Arbeitskraft. (T1); Beisatz: Diese Erwägungen gelten auch für einen an die Stelle des Freizeitgewährungsanspruches tretenden Geldanspruch. (T2) Veröff: SZ 71/205
- 8 ObA 220/98f
Entscheidungstext OGH 26.08.1999 8 ObA 220/98f
nur T1; Beis wie T2
- 9 ObA 8/10g
Entscheidungstext OGH 26.05.2010 9 ObA 8/10g
nur: Die Gewährung einer - auf die Normalarbeitszeit anzurechnenden - Ersatzruhezeit für den Nachtdienst ist kein (zusätzliches) Entgelt für die Zurverfügungstellung von Arbeitskraft. Durch die Gewährung der auf die Normalarbeitszeit angerechneten und damit entlohnten Ersatzruhezeit wird die Mehrdienstleistung während der Nacht ausgeglichen. Es kommt dadurch - im Wege eines Zeitausgleichs - nur zu einer anderen Verteilung der Arbeitszeit. (T3)
- 9 ObA 11/13b
Entscheidungstext OGH 29.05.2013 9 ObA 11/13b
Auch; nur T3; Veröff: SZ 2013/55
- 9 ObA 107/16z
Entscheidungstext OGH 17.11.2016 9 ObA 107/16z
nur T1
- 9 ObA 10/18p
Entscheidungstext OGH 27.02.2018 9 ObA 10/18p
Auch; nur T3
- 1 Ob 82/23z
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 23.10.2023 1 Ob 82/23z
vgl; Beisatz: Hier: Ersatz für Erholungswert der entgangenen Ruhezeiten nach der "Arbeitszeitrichtlinie" 2003/88/EG bzw den entsprechenden Umsetzungsvorschriften im Oö StGBG 2002. (T4)
Anm: Vgl RS0134543
- 9 ObA 34/23z
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 18.12.2023 9 ObA 34/23z
nur T3
Beisatz: Hier: Zeitguthaben iSd Art V § 3 NSchG-Nov 1992. (T5)
- 9 ObA 17/25b
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 29.04.2025 9 ObA 17/25b
nur T3
Beisatz: Es besteht kein Rücktrittsrecht des Arbeitnehmers von einer Zeitausgleichsvereinbarung im Fall der Erkrankung während des Zeitausgleichs. (T6)
- 9 ObA 26/26b
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 31.07.2026 9 ObA 26/26b
nur T3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0052257
Zuletzt aktualisiert am
14.09.2026
Dokumentnummer
JJR_19860715_OGH0002_0140OB00114_8600000_001