[4] Die Revision ist entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) – Ausspruch des Berufungsgerichts mangels Aufzeigens einer erheblichen Rechtsfrage nicht zulässig. Die Revision ist entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO) – Ausspruch des Berufungsgerichts mangels Aufzeigens einer erheblichen Rechtsfrage nicht zulässig.
[5] 1.1. Die Bestimmungen des UrlG und des EFZG über die Entgeltfortzahlung gehen vom Ausfallsprinzip aus, nach dem der Arbeitnehmer während eines Urlaubs (oder Krankenstands) grundsätzlich jenes Entgelt zu erhalten hat, das er verdient hätte, wenn er in dieser Zeit gearbeitet hätte (RS0058728; RS0058546; 10 ObS 25/25m Rz 11).
[6] 1.2. Die Gewährung einer – auf die Normalarbeitszeit anzurechnenden – Ersatzruhezeit oder eines Freizeitausgleichs für den Nachtdienst ist allerdings kein (zusätzliches) Entgelt für die Zurverfügungstellung von Arbeitskraft, sondern es kommt nur zu einer anderen Verteilung der Arbeitszeit (RS0052257 [T3]; RS0051781; RS0051784; 9 ObA 8/10g Pkt 4.2; 9 ObA 34/23z Rz 19; 8 ObA 61/25s Pkt 3.). Die Nichtanwendung des Nachtfaktors gemäß § 8 Abs 3 ÖBB Arbeitszeit-KV für solche Zeiten, in denen ein Arbeitnehmer zwar nach der jeweils geltenden Diensteinteilung zur Nachtarbeit eingeteilt ist, seine (geplante) Arbeitsleistung jedoch nicht erbringen kann, hätte daher zur Folge, dass der Arbeitnehmer für seine Abwesenheit – im Ausmaß des nicht erworbenen Zeitguthabens – zusätzliche Arbeitszeit leisten müsste (9 ObA 107/16z Pkt 3 zum Krankenstand). 1.2. Die Gewährung einer – auf die Normalarbeitszeit anzurechnenden – Ersatzruhezeit oder eines Freizeitausgleichs für den Nachtdienst ist allerdings kein (zusätzliches) Entgelt für die Zurverfügungstellung von Arbeitskraft, sondern es kommt nur zu einer anderen Verteilung der Arbeitszeit (RS0052257 [T3]; RS0051781; RS0051784; 9 ObA 8/10g Pkt 4.2; 9 ObA 34/23z Rz 19; 8 ObA 61/25s Pkt 3.). Die Nichtanwendung des Nachtfaktors gemäß Paragraph 8, Absatz 3, ÖBB Arbeitszeit-KV für solche Zeiten, in denen ein Arbeitnehmer zwar nach der jeweils geltenden Diensteinteilung zur Nachtarbeit eingeteilt ist, seine (geplante) Arbeitsleistung jedoch nicht erbringen kann, hätte daher zur Folge, dass der Arbeitnehmer für seine Abwesenheit – im Ausmaß des nicht erworbenen Zeitguthabens – zusätzliche Arbeitszeit leisten müsste (9 ObA 107/16z Pkt 3 zum Krankenstand).
[7] 2. Die Revision vertritt den Standpunkt, die Entscheidung 9 ObA 107/16z sei hier nicht einschlägig, weil die in Rede stehenden Arbeitnehmer nicht dem UrlG und damit auch nicht dem strengen Entgeltfortzahlungsprinzip des § 6 UrlG unterlägen, welches jenem der § 2 EFZG, § 8 AngG entspreche, auf das die genannte Entscheidung gestützt sei. Vielmehr sehe der hier anzuwendende Pkt 14. der Urlaubsdienstanweisung eine reduzierte Entgeltfortzahlung vor, die vom allgemeinen arbeitsrechtlichen Entgeltfortzahlungsprinzip abweiche, weil im Urlaub bloß das Entgelt „in der ständigen Verwendung“ gebühre. 2. Die Revision vertritt den Standpunkt, die Entscheidung 9 ObA 107/16z sei hier nicht einschlägig, weil die in Rede stehenden Arbeitnehmer nicht dem UrlG und damit auch nicht dem strengen Entgeltfortzahlungsprinzip des Paragraph 6, UrlG unterlägen, welches jenem der Paragraph 2, EFZG, Paragraph 8, AngG entspreche, auf das die genannte Entscheidung gestützt sei. Vielmehr sehe der hier anzuwendende Pkt 14. der Urlaubsdienstanweisung eine reduzierte Entgeltfortzahlung vor, die vom allgemeinen arbeitsrechtlichen Entgeltfortzahlungsprinzip abweiche, weil im Urlaub bloß das Entgelt „in der ständigen Verwendung“ gebühre.
[8] 3. Dem ist entgegenzuhalten, dass – wie zu 9 ObA 107/16z – das Klagebegehren auf eine Zeitgutschrift, nicht auf Entgeltfortzahlung gerichtet ist; einen Entgeltfortzahlungsanspruch setzt es nur voraus. Ein monetärer Anspruch auf Abgeltung des Zeitguthabens ergibt sich während des aufrechten Beschäftigungsverhältnisses nur in Ausnahmefällen (vgl 8 ObA 61/25s Pkt 3.5). Es kommt daher nicht darauf an, welches Prinzip für die Ausmittelung der Höhe des Urlaubsentgelts Anwendung findet. 3. Dem ist entgegenzuhalten, dass – wie zu 9 ObA 107/16z – das Klagebegehren auf eine Zeitgutschrift, nicht auf Entgeltfortzahlung gerichtet ist; einen Entgeltfortzahlungsanspruch setzt es nur voraus. Ein monetärer Anspruch auf Abgeltung des Zeitguthabens ergibt sich während des aufrechten Beschäftigungsverhältnisses nur in Ausnahmefällen vergleiche 8 ObA 61/25s Pkt 3.5). Es kommt daher nicht darauf an, welches Prinzip für die Ausmittelung der Höhe des Urlaubsentgelts Anwendung findet.
[9] Die Urlaubsdienstanweisung schränkt das Entgeltfortzahlungsprinzip im Übrigen nur teilweise ein. Die Arbeitnehmer behalten ihren Entgeltanspruch „in der ständigen Verwendung“; Mehraufwandsentschädigungen werden grundsätzlich nicht bezahlt, Mehrleistungsentschädigungen hingegen nach einem näher definierten Durchschnittswert bemessen (vgl zu den Begriffen 9 ObA 320/89 und 8 ObA 64/13i). Daraus ist kein Grund abzuleiten, warum – abweichend von den zu 9 ObA 107/16z dargelegten Argumenten – der Urlaub konsumierende Arbeitnehmer anders behandelt werden sollte als etwa der einen Kuraufenthalt absolvierende. Die Urlaubsdienstanweisung schränkt das Entgeltfortzahlungsprinzip im Übrigen nur teilweise ein. Die Arbeitnehmer behalten ihren Entgeltanspruch „in der ständigen Verwendung“; Mehraufwandsentschädigungen werden grundsätzlich nicht bezahlt, Mehrleistungsentschädigungen hingegen nach einem näher definierten Durchschnittswert bemessen vergleiche zu den Begriffen 9 ObA 320/89 und 8 ObA 64/13i). Daraus ist kein Grund abzuleiten, warum – abweichend von den zu 9 ObA 107/16z dargelegten Argumenten – der Urlaub konsumierende Arbeitnehmer anders behandelt werden sollte als etwa der einen Kuraufenthalt absolvierende.
[10] Ob sich aus dieser Rechtslage Konsequenzen für das „Urlaubsstundenkontingent“ der Arbeitnehmer ergeben, ist weder Gegenstand des Klagebegehrens noch der erstinstanzlichen Prozessbehauptungen der Beklagten und damit auch nicht Prozessgegenstand.
[11] 4.1. Damit liegt eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO nicht vor, weil das Berufungsgericht in seiner Entscheidung von den dargelegten Grundsätzen der höchstgerichtlichen Rechtsprechung nicht abgewichen ist. Rechtsprechung zur Urlaubsdienstanweisung braucht es aus Anlass dieses Rechtsstreits nicht, weil diese die Frage eines Zeitguthabens des im Urlaubszeitraum zur Nachtarbeit eingeteilten Beschäftigten nicht regelt. 4.1. Damit liegt eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht vor, weil das Berufungsgericht in seiner Entscheidung von den dargelegten Grundsätzen der höchstgerichtlichen Rechtsprechung nicht abgewichen ist. Rechtsprechung zur Urlaubsdienstanweisung braucht es aus Anlass dieses Rechtsstreits nicht, weil diese die Frage eines Zeitguthabens des im Urlaubszeitraum zur Nachtarbeit eingeteilten Beschäftigten nicht regelt.
[12] 4.2. Kosten für die Revisionsbeantwortung sind nicht zuzusprechen, da die Unzulässigkeit der Revision vom Kläger nicht geltend gemacht wurde (RS0035979).