Rechtssatz RS0034280
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0034280
Entscheidungsdatum
24.07.2019
Rechtssatz
§ 1486 Z 1 ABGB unterwirft Forderungen für die Lieferung von Sachen oder die Ausführung von Arbeiten oder sonstige Leistungen in einem gewerblichen, kaufmännischen oder sonstigen geschäftlichen Betrieb der dreijährigen Verjährung, also Forderungen des Verkäufers bzw Unternehmers auf die Gegenleistung des Käufers bzw des Bestellers, nicht aber die Forderung des Verkäufers bzw Unternehmers auf Rückzahlung eines Teiles der eigenen Leistung.Paragraph 1486, Ziffer eins, ABGB unterwirft Forderungen für die Lieferung von Sachen oder die Ausführung von Arbeiten oder sonstige Leistungen in einem gewerblichen, kaufmännischen oder sonstigen geschäftlichen Betrieb der dreijährigen Verjährung, also Forderungen des Verkäufers bzw Unternehmers auf die Gegenleistung des Käufers bzw des Bestellers, nicht aber die Forderung des Verkäufers bzw Unternehmers auf Rückzahlung eines Teiles der eigenen Leistung.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 639/89
Entscheidungstext OGH 12.12.1989 5 Ob 639/89
Veröff: SZ 62/201
- 1 Ob 288/01m
Entscheidungstext OGH 11.06.2002 1 Ob 288/01m
- 1 Ob 32/08z
Entscheidungstext OGH 03.04.2008 1 Ob 32/08z
Vgl aber; Beisatz: Kondiktionsansprüche nach § 1431 ABGB wegen einer im Rahmen einer im geschäftlichen Betrieb vorgenommenen irrtümlichen Mehrlieferung in vermeintlicher Erfüllung bestehender vertraglicher Verbindlichkeiten unterliegen der kurzen Verjährungsfrist des § 1486 Z 1 ABGB. (T1)
Veröff: SZ 2008/40
- 4 Ob 181/13s
Entscheidungstext OGH 17.12.2013 4 Ob 181/13s
Vgl auch; Beisatz: Die Forderung, die nach § 1486 Z 1 ABGB der dreijährigen Verjährungsfrist unterworfen ist, muss das Entgelt für eine der im Gesetz aufgezählten Gegenleistungen bilden ‑ oder funktionell vertraglichen Erfüllungsansprüchen ähneln oder wirtschaftlich an deren Stelle treten ‑, setzt also ein synallagmatisches Leistungsverhältnis (Vertrag, Auftrag, Geschäftsbesorgung) voraus. (T2)
- 4 Ob 218/13g
Entscheidungstext OGH 25.03.2014 4 Ob 218/13g
- 6 Ob 24/19a
Entscheidungstext OGH 24.07.2019 6 Ob 24/19a
Auch; Beis wie T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0034280
Zuletzt aktualisiert am
09.02.2024
Dokumentnummer
JJR_19891212_OGH0002_0050OB00639_8900000_001